{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:150518B3STR169.18.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2018-05-15","aktenzeichen":"3 StR 169/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 169/18\nvom\n15. Mai 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:150518B3STR169.18.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n15. Mai 2018 gemäß § 206a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog\nStPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 19. Dezember 2017\n\na) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und das\nVerfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2.\nder Urteilsgründe wegen versuchten Betrugs verurteilt\nworden ist; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des\nVerfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen;\n\nb) dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer\nBrandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren\nund drei Monaten verurteilt ist, wobei drei Monate der\nFreiheitsstrafe als vollstreckt gelten.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte trägt die weiteren Kosten seines Rechtsmittels.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in Tateinheit\nmit versuchter besonders schwerer Brandstiftung und wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und davon wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung drei\nMonate für vollstreckt erklärt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat wegen\neines Verfahrenshindernisses den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des\nGeneralbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Das Verfahren ist hinsichtlich des Falls II. 2. der Urteilsgründe wegen\nVerfolgungsverjährung einzustellen (§ 206a Abs. 1 StPO, § 78 Abs. 1 Satz 1,\nAbs. 3 Nr. 4, Abs. 4, § 78a Satz 1, § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB). Der versuchte\nBetrug (§ 263 Abs. 1, 2, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB) zu Lasten des Inventarversicherers war beendet (§ 78a Satz 1 StGB), als ein Polizeibeamter am 23. Januar 2006 dem Angeklagten den Verdacht bekanntgab, dass dieser den Brand\ngelegt habe. Der deswegen flüchtende Angeklagte erkannte dadurch den Fehlschlag seines Betrugsversuchs und unternahm nach dem 23. Januar 2006\nnichts, um die Auszahlung der Versicherungssumme noch zu erreichen (vgl.\nzum Beendigungszeitpunkt beim Versuch MüKoStGB/Mitsch, 3. Aufl., § 78a\nRn. 7). Mit Ablauf des 23. Januar 2016 war damit die versuchte Betrugstat verjährt (§ 78c Abs. 3 Satz 2 StGB). Den Sachakten sind keine Anhaltspunkte für\nein Ruhen der Verjährung nach § 78b Abs. 1 StGB zu entnehmen. Das Landgericht hat die Anklage erst am 29. Juli 2016 zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Die dadurch herbeigeführte Ruhenswirkung (§ 78b Abs. 4 StGB)\ntrat mithin erst nach Ablauf der \"absoluten\" zehnjährigen Verfolgungsverjäh-\n\nrungsfrist ein (dazu nur BGH, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 232/00,\nBGHSt 46, 159, 167).\n\n3 2. Wegen der teilweisen Einstellung des Verfahrens war der Schuldspruch entsprechend zu ändern. Die für den Fall II. 1. verhängte Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten kann bestehen bleiben. Der Senat\nschließt aus, dass die Strafe für den versuchten Betrug die Strafzumessung für\ndas - auch nach Strafmilderung (§§ 22, 23 Abs. 1, 2, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1,\nNr. 3 StGB) - wesentlich schwerer wiegende Brandstiftungsdelikt (§ 306b Abs. 2\nNr. 1, 2 StGB) beeinflusst hat.\n\nBecker Spaniol Berg\n\nHoch Leplow","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-05-15/3-str-169-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78a","ref_norm":"78a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-05-15/3-str-169-18","retrieved":"2026-10-24 07:54:25.916907+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-05-15/3-str-169-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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