{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:150318BVZB190.17.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2018-03-15","aktenzeichen":"V ZB 190/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 190/17\nvom\n\n15. März 2018\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2018:150318BVZB190.17.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2018 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp\n\nbeschlossen:\n\nDie Hauptsache hat sich erledigt.\n\nGerichtskosten werden in dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht\nerhoben. Außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Mit der Beschwerde hat sich die Betroffene gegen die Abschiebungshaftanordnung des Amtsgerichts vom 12. Juli 2017 gewendet und zugleich die\nFeststellung beantragt, dass der angefochtene Beschluss sie in ihren Rechten\nverletzt hat. Das Landgericht hat die Haftanordnung mit dem angefochtenen\nBeschluss vom 8. August 2017 aufgehoben. Ausführungen zu dem Feststellungsantrag der Betroffenen finden sich in dem Beschluss nicht. Am 9. August\n2017 hat die Betroffene das Landgericht zur Vermeidung einer Rechtsbeschwerde um Entscheidung über den Feststellungsantrag gebeten und angefügt, einer Entscheidung werde bis zum 30. August 2017 entgegengesehen.\nNachdem hierauf keine Reaktion des Landgerichts erfolgt war, hat die Betroffe-\n\nne am 8. September 2017 Rechtsbeschwerde eingelegt. Auf Antrag der Betroffenen hat der Senat durch Beschluss vom 24. November 2017 das Rechtsbeschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Landgerichts über den Ergänzungsantrag vom 9. August 2017 ausgesetzt. Nachdem das Landgericht durch\nBeschluss vom 18. Januar 2018 im Wege der Ergänzung festgestellt hat, dass\nder Beschluss des Amtsgerichts die Betroffene in ihren Rechten verletzt hat, hat\ndiese die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, von der Erhebung von\nGerichtskosten abzusehen und ihre zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der beteiligten Behörde aufzuerlegen.\n\nII.\n\n2 Die Hauptsache hat sich aufgrund der von dem Beschwerdegericht ausgesprochenen Ergänzung erledigt. Dies ist durch Beschluss festzustellen (vgl.\nBayObLGZ 1979, 117, 120; Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl., § 22 Rn. 30).\nÜber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist gemäß § 83 Abs. 2, § 81\nFamFG zu entscheiden. Dies führt gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG zur\nNichterhebung der Gerichtskosten. Anlass, der Betroffenen oder der beteiligten\nBehörde die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen (§ 81 Abs. 1 Satz 1\nFamFG), besteht nicht.\n\n3 1. Eine Kostentragungspflicht der Betroffenen gemäß § 83 Abs. 2, § 81\nAbs. 2 Nr. 2 FamFG scheidet aus. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen,\ndass nämlich die Rechtsbeschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg\nhatte und die anwaltlich vertretene Betroffene dies erkennen musste, liegen\nnicht vor.\n\n4 a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist in den Fällen, in denen der\nBetroffene - wie hier - neben der Aufhebung der Haftanordnung in entsprechender Anwendung von § 62 Abs. 1 FamFG die Feststellung von deren\nRechtswidrigkeit beantragt und das Beschwerdegericht auf die Beschwerde des\nBetroffenen die Anordnung der Abschiebungshaft aufhebt, ohne zugleich über\nden Feststellungsantrag zu entscheiden, die Rechtsbeschwerde des Betroffenen nur dann zulässig, wenn aus der angefochtenen Entscheidung hervorgeht,\ndass das Gericht über den Feststellungsantrag bewusst nicht entschieden hat\n(vgl. Senat, Beschluss vom 6. März 2014 - V ZB 17/14 InfAuslR 2014, 281\nRn. 4; Beschluss vom 6. März 2014 - V ZB 205/13, FGPrax 2014, 188 Rn. 3).\nEnthalten die Beschlussgründe dagegen keine Ausführungen zu dem Feststellungsantrag, ist davon auszugehen, dass die Entscheidung über diesen Antrag\nversehentlich unterblieben ist. Dann ist der Beschluss des Beschwerdegerichts\ngemäß § 43 FamFG auf Antrag um eine Sachentscheidung zu ergänzen; lediglich letztere kann ggf. mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 6. März 2014 - V ZB 205/13, FGPrax 2014, 188 Rn. 3).\n\n5 b) Aus dem Umstand, dass die Gründe des Beschlusses vom 8. August\n2017 keine Ausführungen zu dem Feststellungsantrag enthielten, musste der\nVerfahrensbevollmächtigte der Betroffenen aber nicht schließen, dass der\nnachgesuchte Rechtsschutz aufgrund des gestellten Ergänzungsantrags hinreichend gewährt würde und es der Einlegung einer Rechtsbeschwerde nicht bedürfe. Es bestand nämlich die Besonderheit, dass das Beschwerdegericht trotz\ndes Hinweises in dem Schriftsatz der Betroffenen vom 9. August 2017, es werde zur Vermeidung einer Rechtsbeschwerde um eine Entscheidung über den\nFeststellungsantrag gebeten, nicht reagiert hat. Deshalb war unklar, ob eine\nnachträgliche Entscheidung gemäß § 43 FamFG noch erfolgen sollte oder ob\ndas Beschwerdegericht bewusst nicht über den Feststellungantrag entschieden\nhatte. Bei dieser Sachlage kann der Betroffenen nicht zum Vorwurf gemacht\n\nwerden, dass ihr Verfahrensbevollmächtigter zur Vermeidung von Rechtsnachteilen fristgerecht vorsorglich Rechtsbeschwerde eingelegt hat.\n\n6 2. Auf der anderen Seite ist es aber auch nicht gerechtfertigt, der beteiligten Behörde die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Dass die Rechtsbeschwerde eingelegt wurde und es hierdurch zu der Entstehung weiterer Kosten\ngekommen ist, hat seine maßgebliche Ursache in dem verfahrenswidrigen Vorgehen des Beschwerdegerichts, das zum einen über den bereits mit der Beschwerde gestellten Feststellungsantrag der Betroffenen zunächst nicht entschieden und auf den von dem Bevollmächtigten der Betroffenen gestellten Ergänzungsantrag nicht zeitnah reagiert hat. Letzteres beruht zwar darauf, dass\nder Schriftsatz mit dem Ergänzungsantrag vom 9. August 2017 den Richtern\nder Beschwerdekammer erst am 26. September 2017 vorgelegt worden ist.\nDies rechtfertigt aber keine abweichende Beurteilung, weil es auf ein Verschulden des Gerichts nicht ankommt (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Juli 2017\n- V ZB 89/16, juris Rn. 7 zu einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG).\n\n7 3. Bei dieser Sachlage hält es der Senat für angemessen, dass Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG) und die Betroffene\nund die beteiligte Behörde ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.\n\n8 4. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 36 Abs. 3 GNotKG.\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Weinland\n\nGöbel Haberkamp\n\nVorinstanzen:\nAG Halle (Saale), Entscheidung vom 12.07.2017 - 70 XIV B 38/17 -\nLG Halle, Entscheidung vom 08.08.2017 - 1 T 234/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-15/v-zb-190-17","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":5},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-15/v-zb-190-17","retrieved":"2026-10-24 07:59:21.584634+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-03-15/v-zb-190-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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