{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:150218BIZB81.17.0","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2018-02-15","aktenzeichen":"I ZB 81/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZB 81/17\nvom\n\n15. Februar 2018\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2018:150218BIZB81.17.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2018 durch\ndie Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin\nDr. Schwonke und den Richter Feddersen\n\nbeschlossen:\n\n1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Büscher\nsowie die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schaffert,\nProf. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schwonke wegen der Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.\n\n2. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 9. November 2017 wird zurückgewiesen.\n\n3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Antragsteller hat beantragt, ihm für die Durchführung eines\nRechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts\nHamm vom 28. August 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen\nbeim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen. Der Senat\nhat den Antrag mit Beschluss vom 9. November 2017 abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1\nZPO).\n\n2 Mit einem am 13. Dezember 2017 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben hat der Beklagte geltend gemacht, die am Senatsbeschluss vom\n9. November 2017 beteiligten Richter legten ihre Nebentätigkeiten nicht offen,\nes sei die Gefahr vorhanden, dass diese \"von der Beklagten und der Vorinstanzen näher bezw. sogar der Befangenheit …. ausgesetzt waren, als was\nman annehmen kann.\" Das zeichne sich schon im Fall des Richters\nProf. Dr. Kirchhoff ab, der bis 2004 als Rechtsanwalt in B. bei der Anwaltskanzlei F. als Partner tätig gewesen sei.\n\n3 Der Antragsteller hat zugleich Anhörungsrüge gegen den Beschluss des\nSenats vom 9. November 2017 erhoben. Mit zwei weiteren Schreiben vom\n12. und 17. Januar 2018 hat er die Anhörungsrüge ergänzt und außerdem eine\nVorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Union beantragt.\n\n4 II. Sowohl das als Ablehnungsgesuch auszulegende Begehren des Antragstellers als auch seine Anhörungsrüge haben keinen Erfolg.\n\n5 1. Die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil das Gesuch offensichtlich unzulässig ist. Der Senat\nentscheidet deshalb abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO - nachdem Vorsitzender\nRichter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Büscher nach Erreichen der Altersgrenze aus dem Senat ausgeschieden und Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Kirchhoff an der Mitwirkung an der vorliegenden Entscheidung verhindert ist - unter teilweiser Mitwirkung der abgelehnten Richter.\n\n6 a) Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung\nüber das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen\n(vgl. BVerfG, NVwZ 2006, 924, 925).\n\n7 b) In klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlichen Ablehnungsgesuchs sind die abgelehnten Richter nicht an einer weiteren Mitwirkung\ngehindert (vgl. BVerfG, NJW 2007, 3771, 3772 f.; BGH, Beschluss vom\n15. August 2013 - I ZA 2/13, juris Rn. 3). Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig,\nwenn seine Begründung zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist. Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich\neiner Richterablehnung gleich, die keinerlei Begründung aufweist. In diesem\nSinne völlig ungeeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des\nEinzelfalls von vornherein nicht belegen kann, wenn also für die Verwerfung als\nunzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist (vgl. BVerfG, NJW\n2006, 3129 Rn. 48 f.; BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZA 2/13, juris\nRn. 3). So liegt der Fall hier.\n\n8 c) Der Senat hat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen\nRechtsanwalts mit dem angefochtenen Beschluss vom 9. November 2017 ohne\nnähere Begründung deshalb zurückgewiesen, weil der Antragsteller beabsichtigt, eine mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht nicht statthafte\nRechtsbeschwerde einzulegen. Dabei handelt es sich um ein von der Rechtsordnung nicht vorgesehenes und deshalb unzulässiges Rechtsmittel. Die von\ndem Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung kann deshalb unabhängig\nvon dem von ihm verfolgten Rechtsschutzziel unter keinen Umständen Erfolg\nhaben. Aus dem teilweise aus nicht belegten Vermutungen und Behauptungen\nbestehenden Vorbringen des Antragstellers ist bereits nicht im Ansatz ersichtlich, inwiefern bei vernünftiger Würdigung aller Umstände des Falls Anlass\nbesteht, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung der abgelehnten Richter zu zweifeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. September 2016\n- BvC 52/14, juris Rn. 3).\n\n9 2. Die vom Beklagten erhobene Anhörungsrüge ist zulässig, aber unbegründet.\n\n10 a) Die Anhörungsrüge ist zulässig, auch wenn sie nicht von einem beim\nBundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Fall\nder ablehnenden Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsanwalts kann für\neine Anhörungsrüge die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht verlangt\nwerden. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass der Antrag auf Bewilligung von\nProzesskostenhilfe gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO von der Partei selbst gestellt werden kann. Dementsprechend kann in Verfahren ohne Rechtsanwaltszwang die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO auch von der Partei selbst erhoben werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZA 1/11, NJW-RR\n2011, 640 Rn. 3 zu § 78b ZPO; Beschluss vom 15. August 2013 - I ZA 2/13,\njuris Rn. 6).\n\n11 b) Die Anhörungsrüge des Beklagten ist jedoch unbegründet. Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103\nAbs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (BVerfG, NJW 2008,\n2635 Rn. 16; BGH, NJW-RR 2011, 640 Rn. 5). Derartige Verstöße liegen ersichtlich nicht vor. Der Senat hat die Zulässigkeit des beabsichtigten Rechtsmittels geprüft und sie verneint. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen\nUnion kommt danach nicht in Betracht.\n\nKoch Schaffert Löffler\n\nSchwonke Feddersen\n\nVorinstanzen:\nLG Siegen, Entscheidung vom 18.05.2017 - 5 O 55/17 -\nOLG Hamm, Entscheidung vom 28.08.2017 - I-22 W 26/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-02-15/i-zb-81-17","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-02-15/i-zb-81-17","retrieved":"2026-10-24 07:57:13.778925+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-02-15/i-zb-81-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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