{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:150218B2STR549.17.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2018-02-15","aktenzeichen":"2 StR 549/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 549/17\nvom\n15. Februar 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nECLI:DE:BGH:2018:150218B2STR549.17.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 2018\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 9. Juni 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen\nworden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nVon einer Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat es abgesehen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision\ndes Angeklagten mit der allgemein erhobenen Sachrüge. Das Rechtsmittel hat\nin dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen\nist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Zur unterbliebenen Entscheidung über eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 11. Dezember 2017 ausgeführt:\n\n„Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit die Strafkammer von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten\nin einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgesehen hat.\na) Die sachverständig beratene Strafkammer hat bei dem Angeklagten zwar einen Hang im Sinne des § 64 StGB in Form einer polyvalenten Substanzabhängigkeit im Hinblick auf Alkohol\nund Cannabis bejaht, dann aber gemeint, die Tat sei nicht auf\ndiesen Hang zurückzuführen. Zwar sei der Angeklagte zum\nTatzeitpunkt durch vorherigen Alkohol- und Cannabiskonsum\nenthemmt gewesen, wobei der Schweregrad des § 21 StGB\nnicht erreicht gewesen sei. Die tätliche Auseinandersetzung\nmit dem Geschädigten sei aber Folge eines in der Persönlichkeit liegenden Verhaltensmusters gewesen. An der Vorgeschichte des Angeklagten sei erkennbar, dass er auch in anderen Situationen, die mit Alkohol- oder Drogenkonsum in keinem Zusammenhang stünden, Gewalt als Mittel zur Konfliktlösung einsetze. Alkohol und Cannabis mögen daher bei der Tat\neine enthemmende Wirkung gehabt haben, seien aber nicht\nursächlich für den Angriff auf den Geschädigten gewesen (UA\nS. 39 f.).\nb) Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die Strafkammer\nrechtsfehlerhaft von einem zu engen Verständnis des erforderlichen symptomatischen Zusammenhangs zwischen dem Hang\nund den abgeurteilten Taten ausgegangen ist. Nach ständiger\nRechtsprechung ist nicht erforderlich, dass der Hang die alleinige Ursache für die Anlasstat ist. Vielmehr ist ein symptomatischer Zusammenhang bereits dann zu bejahen, wenn der\nHang neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hat,\ndass der Angeklagte eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat, und dies bei unverändertem Suchtverhalten auch für\ndie Zukunft zu besorgen ist (vgl. etwa Senat, Beschluss vom\n30. Juli 2013 – 2 StR 174/13 -, juris, Rn. 7 mwN). Die Strafkammer sieht die Tat zwar als Folge eines in der Persönlichkeit des Angeklagten liegenden Verhaltensmusters, geht allerdings davon aus, dass dieser zum Tatzeitpunkt durch seinen\nvorherigen Alkohol- und Cannabiskonsum enthemmt gewesen\n\nsei, unter diesem Gesichtspunkt ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt (UA S. 39). Gleichwohl setzt sie sich nicht mit der\nnahe liegenden Möglichkeit auseinander, dass die alkohol- und\ndrogenbedingte Enthemmung des Angeklagten zumindest mitursächlich für die Tat gewesen sein könnte, was für die Annahme eines symptomatischen Zusammenhangs im Sinne des\n§ 64 StGB ausreichen würde. Darin liegt ein Erörterungsmangel. Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer bei\nder gebotenen Prüfung einer Mitursächlichkeit des Hangs für\ndie abgeurteilte Tat den symptomatischen Zusammenhang bejaht hätte.\nc) Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert\ndie Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358\nAbs. 2 Satz 2 StPO). Er hat die Nichtanwendung des § 64\nStGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff\nausgenommen (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2017\n– 2 StR 103/17 -, StraFo 2017, 376, 377).“\n\n3 Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Er verweist die Sache deshalb an eine andere – allgemeine – Strafkammer zurück.\n\nSchäfer Appl Eschelbach\n\nZeng Grube","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-02-15/2-str-549-17","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-02-15/2-str-549-17","retrieved":"2026-10-24 07:53:19.137759+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-02-15/2-str-549-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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