{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:141118B3STR450.18.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2018-11-14","aktenzeichen":"3 StR 450/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 450/18\n\nvom\n14. November 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:141118B3STR450.18.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. November 2018\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Osnabrück vom 15. Juni 2018 wird\n\na) von einem Ausspruch über die Einziehung des sichergestellten Kaffeepulvers sowie der vier sichergestellten\nSocken abgesehen;\n\nb) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin\ngeändert, dass die Einziehungsanordnung hinsichtlich des\nsichergestellten Kaffeepulvers sowie der vier sichergestellten Socken entfällt.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit\n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils zu einer Freiheitsstrafe von\ndrei Jahren und acht Monaten verurteilt sowie neben der Einziehung der\nsichergestellten Betäubungsmittel und einer als Tatmittel verwendeten\nLaptoptasche auch die Einziehung von sichergestelltem Kaffeepulver und\nvier Socken angeordnet. Die gegen dieses Urteil eingelegten Revisionen der\nAngeklagten erheben jeweils die allgemeine Sachrüge. Die Rechtsmittel haben\nden aus der Entscheidungsformel ersichtlichen, geringfügigen Teilerfolg und\nerweisen sich im Übrigen als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils\nhat zu den Schuld- und Strafaussprüchen sowie in Bezug auf die Anordnung\nder Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel und der Laptoptasche\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Im Hinblick auf die\ndarüber hinausgehende Einziehungsanordnung hat der Generalbundesanwalt\nin seiner Antragsschrift ausgeführt:\n\n\"Hinsichtlich der Einziehung des Kaffeepulvers sowie der vier Socken\ngemäß § 74 StGB (UA S. 13) bestehen Bedenken, ob die Feststellungen\ndes Landgerichts diese Rechtsfolge tragen. Für was das Kaffeepulver\nverwendet wurde oder werden sollte, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Hinsichtlich der Socken handelt es sich zwar um eine Verpackung\ndes zu transportierenden Rauschgifts und damit um ein Tatmittel i.S.d.\n§ 74 Abs. 1 StGB. Angesichts des Umstands, dass die Drogen, welche\nder Beschwerdeführer als Kurier lediglich zu transportieren hatte, diesem\nbereits in den Socken eingepackt übergeben wurden (UA S. 7), erscheint\nzweifelhaft, ob insoweit die Voraussetzungen des § 74 Abs. 3 StGB vorliegen; § 74a Nr. 1 StGB, auf den § 33 S. 2 BtMG verweist, gilt nur für\nBetäubungsmittel als Tatobjekte, nicht aber für Tatmittel (vgl. BGH,\nBeschluss vom 16. Mai 2017 - 3 StR 65/17; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 33\nRn. 355 ff.), zu denen auch Verpackungen zählen (vgl. Weber, BtMG,\n5. Aufl., § 33 Rn. 316). Jedoch bedürfen die vorgenannten Aspekte\nkeiner weiteren Klärung. Denn die Einziehung des Kaffeepulvers und der\n\nSocken fällt neben der verhängten Strafe nicht ins Gewicht, so dass\ninsoweit von einer entsprechenden Anordnung gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2\nStPO abgesehen werden kann.\"\n\n3 Dem schließt sich der Senat an und sieht von der Einziehung\ninsoweit ab. Dies zieht die Abänderung der Einziehungsentscheidung des\nangefochtenen Urteils nach sich.\n\n4 Der geringfügige Teilerfolg der Revisionen rechtfertigt es nicht, die Angeklagten ganz oder teilweise von den entstandenen Kosten oder Auslagen zu\nentlasten (vgl. § 473 Abs. 1 und 4 StPO).\n\nSchäfer Gericke Spaniol\n\nHoch Leplow","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-11-14/3-str-450-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-11-14/3-str-450-18","retrieved":"2026-10-24 07:54:28.518274+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-11-14/3-str-450-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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