{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:140818B5STR192.18.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2018-08-14","aktenzeichen":"5 StR 192/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 192/18\n\nvom\n14. August 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter schwerer Zwangsprostitution u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:140818B5STR192.18.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. August 2018 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 sowie § 354 Abs. 1 StPO entsprechend beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nBerlin vom 17. November 2017 wird verworfen; jedoch wird der\nSchuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte in\nden Fällen 11, 20, 21 und 29 wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften verurteilt ist, die Verurteilung wegen tateinheitlicher Verbreitung pornographischer Schriften also jeweils entfällt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Menschenhandels in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, wegen\nversuchten Menschenhandels, wegen versuchter schwerer Zwangsprostitution\nin Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes in zwei Fällen, in einem\nFall in weiterer Tateinheit mit versuchtem schwerem sexuellem Missbrauch von\nKindern und Sichverschaffen von Kinderpornographie, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 30 Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Verbreitung pornographischer Schriften, in einem Fall in weiterer Tateinheit mit\n\nSichverschaffen kinderpornographischer Schriften und in einem Fall in weiterer\nTateinheit mit Verbreitung kinderpornographischer Schriften, und wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier\nJahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf die allgemeine Sachrüge\ngestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Schuldspruchänderung. Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349\nAbs. 2 StPO.\n\n2 1. Der Schuldspruch in den Fällen 11, 20, 21 und 29 hält insoweit rechtlicher Prüfung nicht stand, als der Angeklagte außer wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Sichverschaffen kinderpornographischer\nSchriften auch wegen tateinheitlich begangener Verbreitung pornographischer\nSchriften nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt wurde.\n\n3 a) In diesen Fällen sandte der Angeklagte dem jeweiligen Kind unter\nNutzung des Messaging-Dienstes WhatsApp pornographische Bilder, um kinderpornographische Nacktfotos von ihm zu erlangen. Damit hat er nicht nur wie\nvom Landgericht ausgeurteilt § 176 Abs. 4 Nr. 3b StGB verwirklicht, sondern\ntateinheitlich (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 – 3 StR 490/14,\nNStZ-RR 2015, 139, 140) auch § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB in der Variante des\nEinwirkens durch Zugänglichmachen pornographischer Inhalte. Der Begriff des\nZugänglichmachens erfordert lediglich, dass dem anderen die Möglichkeit des\nWahrnehmens eröffnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1976\n– 4 StR 174/76, NJW 1976, 1984). Er erfasst demgemäß auch Konstellationen,\nin denen Bilddateien im Wege der Informations- und Kommunikationstechnologie übermittelt werden, zumal die Bilder nach Übermittlung per WhatsApp für\nden Empfänger sogleich sichtbar sind. Das Merkmal des „Einwirkens“ im Sinne\n\neiner „Einflussnahme tiefergehender Art” (BGH, Urteile vom 15. Juni 1976\n– 4 StR 174/76, aaO; vom 25. März 1975 – 1 StR 73/75; Beschluss vom\n22. Januar 2015 – 3 StR 490/14, aaO mwN) ist ebenfalls gegeben. Denn der\nAngeklagte wollte die jeweiligen Opfer dazu bringen, kinderpornographische\nBilder von sich herzustellen und ihm zu übersenden.\n\n4 b) Davon ausgehend ist für eine Verurteilung wegen tateinheitlicher Verbreitung pornographischer Schriften nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB kein Raum\nmehr. Denn dieser Tatbestand tritt – was das Landgericht in anderen Fällen\nnicht verkannt hat – nach ständiger Rechtsprechung hinter § 176 Abs. 4 Nr. 4\nStGB zurück (vgl. zu § 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB aF; BGH, Urteil vom 15. Juni 1976 – 4 StR 174/76, aaO). Dasselbe würde für das vorliegend daneben in\nBetracht kommende Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Telemedien nach § 184d Abs. 1 StGB gelten, dem seinerseits Vorrangwirkung gegenüber § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB beizumessen wäre (vgl. MüKo-StGB/Hörnle,\n3. Aufl., § 184d Rn. 11 mwN). Der Senat muss deshalb nicht entscheiden, ob\nMessaging-Dienste wie „WhatsApp“ als Telemedien dieser Strafvorschrift unterfallen oder ob sie als Telekommunikationsdienste hierdurch tatbestandlich nicht\nerfasst werden, mit der weiteren Folge, dass es bei der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB verbliebe (dazu MüKo-StGB/Hörnle,\naaO, § 184d Rn. 9 mwN).\n\n5 2. Der Senat ändert die betroffenen Schuldsprüche entsprechend § 354\nAbs. 1 StPO ab. Der Wegfall der Verurteilungen wegen tateinheitlich begangener Verbreitung pornographischer Schriften nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB wirkt\n\nsich auf den Strafausspruch nicht aus. Der Unrechts- und Schuldgehalt der Taten ist unverändert. Das Landgericht hat die Verwirklichung auch des § 184\nAbs. 1 Nr. 1 StGB überdies nicht strafschärfend gewichtet.\n\nMutzbauer Schneider König\n\nMosbacher Köhler","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-08-14/5-str-192-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184d","ref_norm":"184d","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-08-14/5-str-192-18","retrieved":"2026-10-24 07:56:26.289870+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-08-14/5-str-192-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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