{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:140618B3STR28.18.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2018-06-14","aktenzeichen":"3 StR 28/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 28/18\nvom\n14. Juni 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nECLI:DE:BGH:2018:140618B3STR28.18.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 14. Juni\n2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. Oktober 2017 im Ausspruch über die\nEinziehung von fünf Ecstasy-Tabletten nebst Verpackungsmaterial aufgehoben; diese entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs\nMonaten verurteilt sowie Einziehungsentscheidungen getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen\nund materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat auf die\nSachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen\n\nTeilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Verfahrensrügen haben aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen keinen Erfolg.\n\n3 2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung hat zum\nSchuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n4 Auch die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel und der Tatwerkzeuge (Feinwaagen und Butterfly-Messer) hat Bestand. Soweit das Landgericht allerdings auch fünf Ecstasy-Tabletten eingezogen hat, erweist sich dies\nals rechtsfehlerhaft. Diese Betäubungsmittel unterlagen als Beziehungsgegenstände des von der Anklage ebenfalls umfassten Vorwurfs des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zwar grundsätzlich der Einziehung nach § 33\nSatz 1 BtMG. Dieser Rechtsfolge im subjektiven Verfahren steht hier allerdings\nentgegen, dass die Strafkammer es hinsichtlich dieses Tatvorwurfs nach § 154\nAbs. 2 StPO eingestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 3 StR\n207/12, juris Rn. 5 mwN). Die Einziehung hatte deshalb insoweit zu entfallen.\n\n5 3. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen,\nden Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nVRiBGH Becker ist Gericke Spaniol\nwegen Urlaubs gehindert\nzu unterschreiben.\nGericke\n\nBerg Hoch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-06-14/3-str-28-18","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-06-14/3-str-28-18","retrieved":"2026-10-24 07:54:26.479627+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-06-14/3-str-28-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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