{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:140218BXARZ5.18.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2018-02-14","aktenzeichen":"X ARZ 5/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nX ARZ 5/18\n\nvom\n\n14. Februar 2018\n\nin dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren\n\nECLI:DE:BGH:2018:140218BXARZ5.18.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2018 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann\nund Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Marx\n\nbeschlossen:\n\nZuständiges Gericht ist das Arbeitsgericht Darmstadt.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Gläubiger hat beim Amtsgericht Fürth im Odenwald den Erlass\neines Haftbefehls aufgrund eines Beschlusses des Arbeitsgerichts Darmstadt\nvom 10. August 2015 (2 Ca 25/15) beantragt. Mit diesem Beschluss hatte das\nArbeitsgericht Darmstadt gegen den Schuldner zur Erzwingung der Verpflichtungen aus einem vor diesem Gericht geschlossenen Vergleich ein Zwangsgeld\nin Höhe von 1.500 Euro und, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft festgesetzt.\n\n2 Das Amtsgericht hat sich nach Anhörung des Gläubigers durch Beschluss für sachlich unzuständig erklärt und das Verfahren unter Bezugnahme\nauf § 281 ZPO entsprechend dem Antrag des Gläubigers an das Arbeitsgericht\nDarmstadt verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Übernahme des Verfahrens\nabgelehnt. Das Amtsgericht hat die Verfahrensakten unter Darlegung seiner\nRechtsauffassung erneut an das Arbeitsgericht übersandt, das diese abermals\nzurückgegeben hat. Zur Begründung hat es angegeben, zwar sei die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gegeben, doch fehle es an einem Vollstreckungsgesuch des Gläubigers bei diesem Gericht. Seine Zuständigkeit könne nicht durch\nformlose Abgabe des angerufenen, aber unzuständigen Amtsgerichts begrün-\n\ndet werden, zudem habe das Amtsgericht nicht, wie rechtlich geboten, den\nSchuldner gehört. § 281 ZPO sei hier nicht einschlägig. An einer Verweisung\nnach § 17a Abs. 2 GVG fehle es bislang. Das Amtsgericht hat die Sache dem\nBundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.\n\n3 II. Das zuständige Gericht ist in entsprechender Anwendung des § 36\nAbs. 1 Nr. 6 ZPO zu bestimmen.\n\n4 1. Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechend anwendbar. Eine\n- regelmäßig deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36\nAbs. 1 Nr. 6 ZPO ist im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der\nRechtssicherheit geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über\ndie Bindungswirkung einer Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage\nkommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - X ARZ 326/17 Rn. 7\nmwN). So liegt der Fall hier. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Amtsgericht haben eine inhaltliche Befassung mit der Sache abgelehnt.\n\n5 2. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig. Sofern\nzwei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneint haben,\nobliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird (BGH, Beschluss\nvom 11. Juli 2017 - X ARZ 76/17, NJW-RR 2017, 1215 Rn. 7).\n\n6 3. Zuständiges Gericht ist das Arbeitsgericht Darmstadt.\n\n7 a) Das Amtsgericht hat das Verfahren zu Recht an das Arbeitsgericht\nDarmstadt verwiesen. Für den Antrag auf Anordnung von Zwangshaft ist das\nArbeitsgericht Darmstadt nach § 62 ArbGG i.V. mit §§ 888, 802 ZPO als Prozessgericht des ersten Rechtszugs ausschließlich zuständig. Der Gläubiger hat\n\nmit seinem Verweisungsantrag zum Ausdruck gebracht, den Antrag auf Anordnung von Zwangshaft vor dem zuständigen Gericht weiterverfolgen zu wollen.\nAn der Zuständigkeit des Arbeitsgerichts kann danach kein Zweifel bestehen.\n\n8 b) Ob dem Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts nach § 281 Abs. 2\nSatz 4 ZPO Bindungswirkung zukommt, bedarf keiner Entscheidung.\n\n9 aa) Das Amtsgericht hat den Verweisungsbeschluss auf falscher\nRechtsgrundlage getroffen. Die von ihm herangezogene Regelung in § 281\nZPO betrifft nur die Fälle, in denen das angerufene Gericht sachlich oder örtlich\nunzuständig ist. Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, ist hierüber in dem\nin § 17a GVG geregelten Verfahren zu entscheiden. Ob die Zuständigkeit des\nArbeitsgerichts oder des Amtsgerichts begründet ist, ist eine Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs (§ 48 ArbGG). § 17a Abs. 2 GVG findet grundsätzlich\nauch für Vollstreckungsverfahren Anwendung, die beim Vollstreckungsgericht\ndes unzulässigen Rechtswegs eingeleitet worden sind (BGH, Beschluss vom\n29. April 2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125; Beschluss vom 11. Juli 2017\n- X ARZ 76/17, NJW-RR 2017, 1215 Rn. 12).\n\n10 bb) Der Umstand, dass dieser Beschluss ohne vorherige Anhörung des\nSchuldners ergangen ist, steht, anders als das Arbeitsgericht Darmstadt meint,\neiner Bindungswirkung nicht entgegen.\n\n11 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Verweisungsbeschluss in einem nachfolgenden Verfahren zur Bestimmung des Gerichtsstands nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nicht als bindend anzusehen, wenn die\nVerweisung des Verfahrens an ein nach den prozessualen Vorschriften unzuständiges Gericht auf der Versagung rechtlichen Gehörs gegenüber einem Verfahrensbeteiligten beruht (BGH, Beschluss vom 15. März 1978 - IV ARZ 17/78,\nBGHZ 71, 69, 72).\n\n12 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Amtsgericht hat das\nVerfahren, wie ausgeführt, an das ausschließlich zuständige Gericht verwiesen.\nDie Verweisung beruht zudem nicht auf der Versagung rechtlichen Gehörs gegenüber dem Schuldner. Allerdings hätte das Amtsgericht dem Schuldner Gelegenheit geben müssen, zu der Frage des zuständigen Gerichts Stellung zu\nnehmen. Unter den hier vorliegenden Umständen kann jedoch ausgeschlossen\nwerden, dass eine solche Anhörung - die das Arbeitsgericht im Übrigen ebenfalls unterlassen hat - zu einer anderen Entscheidung geführt hätte, weshalb\nder Verweisungsbeschluss nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs\nberuht.\n\n13 Ist die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts durch das Gesetz zwingend vorgegeben und wurde das Verfahren an dieses Gericht verwiesen, besteht kein Grund zu der Annahme, dass die Entscheidung anders hätte ausfallen können, wenn dem betroffenen Verfahrensbeteiligten - hier dem Schuldner -\nrechtliches Gehör gewährt worden wäre. Jedenfalls in einem solchen Fall, in\ndem die Zulässigkeit des zunächst angerufenen oder eines anderen Gerichts\nweder durch rügelose Einlassung noch durch Vereinbarung mit dem Gegner\nbegründet werden kann (vgl. § 40 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), beruht der Verweisungsbeschluss nicht auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs.\n\n14 c) Ebenso kann offenbleiben, ob der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses entgegensteht, dass ein Beschluss, der auf der Grundlage\nvon § 17a Abs. 2 GVG ergangen wäre, erst nach Ablauf der Frist zur sofortigen\nBeschwerde (§ 17a Abs. 4 Satz 2 GVG) bindend würde.\n\n15 d) Schließlich kommt dem Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt, mit\ndem es festgestellt hat, das Verfahren sei an dieses Gericht nicht wirksam abgegeben oder verwiesen worden, keine maßgebliche Bedeutung zu. Er ist jedenfalls nicht geeignet, eine Zuständigkeit des Amtsgerichts zu begründen.\n\nMeier-Beck Grabinski Hoffmann\n\nDeichfuß Marx\n\nVorinstanz:\nAG Fürth, Entscheidung vom 03.11.2017 - 3 M 1982/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-02-14/x-arz-5-18","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":4},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 802","ref_norm":"802","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-02-14/x-arz-5-18","retrieved":"2026-10-24 08:01:32.315429+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-02-14/x-arz-5-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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