{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:131218BIXZB73.18.0","court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2018-12-13","aktenzeichen":"IX ZB 73/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZB 73/18\nvom\n\n13. Dezember 2018\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2018:131218BIXZB73.18.0\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und\ndie Richterin Möhring\n\nam 13. Dezember 2018\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe\nfür das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss\nder 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 17. April 2018\nwird abgelehnt.\n\nGründe:\n\n1 Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil eine Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114\nAbs. 1 Satz 1 ZPO). Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig.\n\n2 1. Soweit der Antragsteller mit persönlich unterzeichnetem Schriftsatz\nRechtsbeschwerde eingelegt hat, ist diese Prozesshandlung nicht wirksam, weil\ndie Rechtsbeschwerde von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen\nRechtsanwalt eingelegt werden muss (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3\nZPO).\n\n3 2. Eine formgerechte Rechtsbeschwerde kann auch nicht mehr fristwahrend durch einen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof eingelegt werden, weil\n\ndie Rechtsmittelfrist nach § 575 Abs. 1 ZPO abgelaufen ist. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 575 Abs. 1 ZPO innerhalb einer Notfrist von einem Monat\nnach Zustellung der anzufechtenden Entscheidung einzulegen. Diese Frist ist\nunabhängig davon verstrichen, ob der Beschluss des Landgerichts dem Antragsteller am 2. Mai 2018 wirksam nach § 180 ZPO zugestellt worden ist. Soweit dies nicht der Fall war, lief die Rechtsbeschwerdefrist jedenfalls ab dem\n24. August 2018, denn an diesem Tag ist dem Antragsteller der angefochtene\nBeschluss nach eigenem Vorbringen zugegangen und somit ein etwaiger Zustellungsmangel nach § 189 ZPO geheilt worden. Die Frist für die Einlegung der\nRechtsbeschwerde endete somit spätestens mit dem Ablauf des 24. September\n2018.\n\n4 3. Auch ein Gesuch auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 233 ZPO) verspricht keinen Erfolg. Einer Partei, die nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, wird Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist gewährt, wenn\ndie Partei innerhalb dieser Rechtsmittelfrist einen Prozesskostenhilfeantrag bei\nGericht gestellt und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann (BGH, Beschluss vom\n5. Februar 2013 - XI ZA 13/12, WuM 2013, 377 Rn. 4). Sofern ein verspäteter\nEingang des Prozesskostenhilfeantrags nebst Anlagen unverschuldet ist und\ninnerhalb der Frist des § 234 ZPO nachgeholt wird, kommt ebenfalls eine Wiedereinsetzung in Betracht (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - VII ZB 66/14,\njuris Rn. 7). Ohne Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme der die Frist\nwahrenden Handlung verhindert ist der Rechtsmittelführer dabei nur dann,\nwenn er nicht mit der Ablehnung seines Antrages wegen fehlender Bedürftigkeit\nrechnen musste (BGH, Beschluss vom 27. November 2007 - VI ZB 81/06,\nFamRZ 2008, 400 Rn. 14 mwN). Mit einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe\nkann die Partei nur rechnen, wenn sie die persönlichen und wirtschaftlichen\n\nVoraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe in ausreichender\nWeise dargetan hat (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03, ZVI\n2003, 600, 601). Es muss dafür eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars (§ 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO, § 1 Abs. 1\nPKH-VordruckVO) nebst der erforderlichen Nachweise vorgelegt werden (BGH,\nBeschluss vom 5. Februar 2013, aaO). Da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert erfolgt (§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO), ist die\nErklärung auch im höheren Rechtszug, gegebenenfalls erneut, beizufügen\n(BGH, Beschluss vom 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523\nmwN). Soweit auf eine im vorausgegangenen Rechtszug abgegebene Erklärung Bezug genommen wird, muss erklärt werden, dass sich die persönlichen\nund wirtschaftlichen Verhältnisse seit der früheren, auf dem Vordruck abgegebenen Erklärung in keinem Punkt geändert haben (BGH, Beschluss vom\n16. März 1983 - IVb ZB 73/82, NJW 1983, 2145, 2146; Stein/Jonas/Bork, ZPO,\n23. Aufl., § 117 Rn. 17, § 119 Rn. 18).\n\n5 Diesen Anforderungen genügt der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten nicht. Ihm ist weder eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt noch wird auf etwaige frühere Angaben Bezug genommen. Der Beklagte begründet seine Bedürftigkeit mit einer \"finanziellen\nKlemme\", in die er infolge von Auseinandersetzungen mit der Klägerin geraten\nsei. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe damit ordnungsgemäß dargetan zu haben, durfte der Beklagte nicht\nannehmen.\n\n6 Auch die Versäumung eines rechtzeitigen Prozesskostenhilfegesuchs ist\nnicht unverschuldet. Der angefochtene Beschluss enthält eine ordnungsgemä-\n\nße Rechtsbehelfsbelehrung, die auch auf den im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof bestehenden Zwang hinweist, sich durch einen dort zugelassenen\nRechtsanwalt vertreten zu lassen. Fehlten dem Beklagten die Mittel hierfür,\nmusste er sich nötigenfalls auch erkundigen, wie Prozesskostenhilfe zu beantragen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - VII ZB 66/14, juris Rn. 8).\nEtwaiges Vertrauen, auf den am 28. August 2018 gestellten Antrag hin sofort\nüber die Anforderungen an ein Prozesskostenhilfegesuch unterrichtet zu werden und einen ordnungsgemäßen Antrag noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist\nnachzureichen, könnte ein Verschulden nicht ausschließen. Im Rahmen des\nordentlichen Geschäftsgangs waren solche Hinweise jedenfalls nicht zu erwarten. Rechtliche Zweifel an der Ersatzzustellung - bei deren Unwirksamkeit sich\neine zunächst doch noch offene Rechtsmittelfrist allein ergeben konnte - waren\nnicht Gegenstand der Vorprüfung des Rechtspflegers des Bundesgerichtshofs,\nder feststellte, dass die angefochtene Entscheidung gemäß Zustellungsurkunde\nam 2. Mai 2018 an der im Rubrum bezeichneten Adresse zugestellt worden\nwar, und demgemäß vom Ablauf der Frist für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde ausging. Eine Verpflichtung zu Maßnahmen außerhalb des ordentlichen Geschäftsgangs kommt, soweit ihre Bedeutung für eine Fristwahrung\nnicht ohne weiteres erkennbar ist, hingegen nur in Betracht, wenn die drohende\nFristversäumung tatsächlich aufgefallen ist (vgl. BGH, Beschluss vom\n14. Dezember 2010 - VIII ZB 20/09, NJW 2011, 683 Rn. 18 ff). Zweifel an der\n\nWirksamkeit der Ersatzzustellung sind erst entstanden, nachdem jedenfalls\nauch eine erst mit tatsächlichem Zugang anlaufende Frist abgelaufen war.\n\nKayser Lohmann Pape\n\nGrupp Möhring\n\nVorinstanzen:\nAG Westerburg, Entscheidung vom 11.10.2017 - 23 C 176/17 -\nLG Koblenz, Entscheidung vom 17.04.2018 - 15 S 23/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-12-13/ix-zb-73-18","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-12-13/ix-zb-73-18","retrieved":"2026-10-24 08:01:05.631525+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-12-13/ix-zb-73-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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