{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2018-09-13_V_ZB_61_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:130918BVZB61.18.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2018-09-13","aktenzeichen":"V ZB 61/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 61/18\nvom\n\n13. September 2018\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2018:130918BVZB61.18.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2018 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter\nDr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss\ndes Amtsgerichts Lüneburg vom 16. Februar 2018 und der\nBeschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom\n15. März 2018 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Harburg\nauferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein albanischer Staatsbürger, reiste 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes für\nMigration und Flüchtlinge vom 24. September 2015 wurde sein Asylantrag als\n\noffensichtlich unbegründet abgelehnt, die Abschiebung nach Albanien angedroht und ein Einreiseverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung festgesetzt. Am 3. Februar 2016 wurde der Betroffene abgeschoben.\n\n2 Im Februar 2018 wurde er erneut in der Bundesrepublik Deutschland\nangetroffen. Die beteiligte Behörde hat beantragt, Haft für vier Wochen zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen anzuordnen. Für den Fall, dass über\nden Antrag nicht sofort entschieden werden kann, hat sie beantragt, hilfsweise\ngemäß § 427 FamFG durch einstweilige Anordnung die vorläufige Freiheitsentziehung anzuordnen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 16. Februar 2018\nSicherungshaft bis zum 16. März 2018 angeordnet. Am 15. März 2018 ist der\nBetroffene abgeschoben worden. Das Landgericht hat die auf Feststellung der\nRechtswidrigkeit der Haftanordnung gerichtete Beschwerde zurückgewiesen.\nDagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.\n\nII.\n\n3 Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist die Anordnung von Haft rechtmäßig, insbesondere lägen die Haftgründe gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und\nNr. 5 AufenthG vor.\n\nIII.\n\n4 Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Anordnung von Abschiebungshaft hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, weil es zu diesem Zeitpunkt an der erforderlichen Abschiebungsandrohung fehlte.\n\n5 1. Zu den von dem Haftrichter zu prüfenden Vollstreckungsvoraussetzungen gehört grundsätzlich das Vorliegen einer Abschiebungsandrohung nach\n§ 59 AufenthG. Eine solche Androhung muss auch dann erfolgen, wenn der\nAusländer gemäß § 14 AufenthG unerlaubt eingereist und deshalb nach § 58\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig ist (Senat, Beschluss\nvom 17. März 2016 - V ZB 39/15, Rn. 5, juris mwN). Eine Abschiebungsandrohung war hier nicht deshalb entbehrlich, weil der Bescheid des Bundesamtes\nfür Migration und Flüchtlinge vom 24. September 2015 eine Abschiebungsandrohung enthielt. Durch die Abschiebung des Betroffenen am 3. Februar 2016\nnach Albanien ist diese Abschiebungsandrohung „verbraucht“; sie wirkt nicht als\nvorsorgliche Androhung für den Fall einer erneuten unerlaubten Einreise fort\n(vgl. Senat, Beschluss vom 11. Januar 2018 - V ZB 62/17, Asylmagazin 2018,\n182 Rn. 12).\n\n6 2. Eine Abschiebungsandrohung lag im Zeitpunkt der Haftanordnung\ndurch das Amtsgericht nicht vor. Dies ergibt sich aus dem Haftantrag, in dem\ndie beteiligte Behörde ausführt, dass die Abschiebungsandrohung dem Betroffenen binnen einer Woche nach der Anhörung in die JVA Langenhagen zugestellt werde. Liegen - wie hier - die Abschiebungsvoraussetzungen bei Beantragung der Sicherungshaft noch nicht vor, muss sich die Behörde darauf beschränken, eine vorläufige Freiheitsentziehung gemäß § 427 FamFG zu beantragen (Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 44/12, InfAuslR 2013, 349\nRn. 11). Dem hat die beteiligte Behörde Rechnung getragen, indem sie neben\ndem Antrag auf Entscheidung im Hauptsacheverfahren hilfsweise beantragt hat,\nim Wege der einstweiligen Anordnung eine vorläufige Freiheitsentziehung anzuordnen. Der Haftrichter durfte daher, solange die Zustellung der Abschiebungsandrohung an den Betroffenen noch ausstand und damit die Voraussetzungen für eine Haftanordnung im Hauptsacheverfahren noch nicht erfüllt wa-\n\nren, nur eine vorläufige Freiheitsentziehung gemäß § 427 FamFG bis zur Behebung des Hindernisses anordnen. Dass die Zustellung der Abschiebungsandrohung im Zeitpunkt der Haftanordnung noch nicht erfolgt war, lässt sich dem\nBeschluss des Amtsgerichts entnehmen. Darin ist die Formulierung aus dem\nHaftantrag über die noch ausstehende Zustellung der Abschiebungsandrohung\nwortgleich übernommen worden. Gleichwohl hat das Amtsgericht im Hauptsacheverfahren und nicht im einstweiligen Anordnungsverfahren entschieden.\nDies ergibt sich eindeutig aus den Beschlussgründen der amtsgerichtlichen\nEntscheidung, in der ausgeführt ist, „dass vom Erlass einer zunächst nur einstweiligen Anordnung abgesehen wurde“.\n\n7 3. Der Verfahrensmangel ist durch das Beschwerdegericht nicht behoben\nworden. Ob die Abschiebungsandrohung - wie im Haftantrag angekündigt - zwischenzeitlich ergangen war, hat das Beschwerdegericht nicht aufgeklärt.\n\n8 4. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 74 Abs. 6 Satz 1\nFamFG). Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Abschiebung des Betroffenen\nkann die fehlende Aufklärung nicht mehr nachgeholt werden, da hierfür auch\ndie persönliche Anhörung des Betroffenen zu dem Ergebnis der Ermittlungen\nerforderlich wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 17. März 2016 - V ZB 39/15, juris\nRn. 10 mwN). Das rechtliche Gehör kann vorliegend nicht ausreichend dadurch\ngewährt werden, dass dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Da im Haftantrag ausdrücklich\nausgeführt ist, dass die Abschiebungsandrohung dem Betroffenen noch nicht\nzugestellt wurde, bezog sich die Anhörung durch den Haftrichter (§ 420 Abs. 1\nFamFG) nicht auf das Vorliegen dieser Vollstreckungsvoraussetzung. Daher\nmusste der Betroffene nach einer Zustellung der Abschiebungsandrohung hierzu persönlich angehört werden.\n\nIV.\n\n9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83\nAbs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.\n\nStresemann Weinland Kazele\n\nGöbel Hamdorf\n\nVorinstanzen:\n\nAG Lüneburg, Entscheidung vom 16.02.2018 - 101 XIV 204 B -\nLG Lüneburg, Entscheidung vom 15.03.2018 - 6 T 28/18 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-09-13/v-zb-61-18","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 427","ref_norm":"427","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 420","ref_norm":"420","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-09-13/v-zb-61-18","retrieved":"2026-10-24 07:59:22.647976+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-09-13/v-zb-61-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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