{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2018-09-13_V_ZB_57_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:130918BVZB57.18.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2018-09-13","aktenzeichen":"V ZB 57/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 57/18\nvom\n\n13. September 2018\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2018:130918BVZB57.18.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2018 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner und die\nRichter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss\ndes Amtsgerichts Aurich vom 5. Februar 2018 und der Beschluss\nder 7. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 2. März 2018 den\nBetroffenen in seinen Rechten verletzt haben.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden dem Land Niedersachsen auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste im Dezember 2016 und erneut am 4. Februar 2018 in das Bundesgebiet ein. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 5. Februar\n2018 Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen bis zum 2. April\n\n2018 angeordnet. Das Landgericht hat die Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Dauer der Abschiebungshaft bis zum 27. März 2018\nbefristet worden ist. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der zwischenzeitlich\nnach Marokko abgeschobene Betroffene die Feststellung, durch die Beschlüsse\ndes Amts- und des Landgerichts in seinen Rechten verletzt worden zu sein.\n\nII.\n\n2 Das Beschwerdegericht meint, das Amtsgericht habe die Sicherungshaft\ngegen den Betroffenen zu Recht angeordnet. Der Haftantrag genüge den Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG. Insbesondere seien die Erforderlichkeit\nder Haft und die notwendige Haftdauer ausreichend dargelegt worden, ebenso\ndie Voraussetzungen der Abschiebung sowie deren Durchführbarkeit innerhalb\nvon acht Wochen. Es lägen die Haftgründe des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und\nNr. 2 AufenthG vor. Lediglich hinsichtlich der Dauer sei die Haftanordnung um\nwenige Tage zu verkürzen, da nach der im Beschwerdeverfahren erfolgten Mitteilung der beteiligten Behörde die Abschiebung zwischenzeitlich auf den\n27. März 2018 terminiert worden sei.\n\nIII.\n\n3 Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag\nnach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige\nRechtsbeschwerde ist begründet. Der Betroffene ist durch den die Haft anordnenden Beschluss des Amtsgerichts und die Beschwerdeentscheidung in seinen Rechten verletzt.\n\n4 1. Es fehlt an einem zulässigen Haftantrag.\n\n5 a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des\nVerfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist\nder Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der\nzweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der\nErforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der\nnotwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen\ndie Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie\nmüssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet\nwerden (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 20. September 2017 - V ZB 74/17,\njuris Rn. 6 mwN).\n\n6 b) Dem wird der Haftantrag nicht gerecht.\n\n7 aa) Die beteiligte Behörde verweist in dem Haftantrag darauf, dass die\nDauer der Haft „von längstens acht Wochen“ erforderlich sei, da zunächst ein\nAbschiebungsersuchen an das zuständige Landeskriminalamt gerichtet werden\nmüsse, von dort werde über ein Reisebüro der nächstmögliche Flug nach Marokko gebucht. Unter Beachtung des Beschleunigungsgebots werde hierbei\nstets der nächstmögliche Termin gewählt, so dass die Durchführung einer Abschiebung grundsätzlich vor Ablauf der beantragten Haftdauer beabsichtigt sei.\nHierbei sei zu beachten, dass bei den in Frage kommenden Luftverkehrsgesellschaften nur ein geringes Kontingent an verfügbaren Plätzen zur Verfügung\nstehe. Darüber hinaus sei aufgrund der gegen den Betroffenen geführten strafrechtlichen Verfahren wegen Körperverletzung und Einbruchsdiebstahls eine\nSicherungsbegleitung durch die Bundespolizei erforderlich. Die Organisation\ndauere nach Auskunft des Landeskriminalamts derzeit „bis zu acht Wochen“.\n\n8 bb) Diese Ausführungen sind vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die\nkürzest mögliche Dauer zu beschränken ist (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG),\nunzureichend. Die Angabe einer Höchstdauer kann die Erforderlichkeit der\nHaftdauer für den konkreten Antrag nicht begründen und rechtfertigt nicht die\n- vorsorgliche - Haftanordnung bis zu diesem Zeitpunkt (vgl. Senat, Beschluss\nvom 22. Juni 2017 - V ZB 8/17, juris Rn. 8). Vielmehr bedarf es der Darlegung\nder für die Abschiebung voraussichtlich erforderlichen Zeitspanne; dazu sind\ndie einzelnen erforderlichen Schritte unter Angabe ihrer jeweiligen Dauer durch\ndie den Haftantrag stellende Behörde zu erläutern, damit das Gericht in die Lage versetzt wird zu prüfen, wie lange die Freiheitsentziehung des Betroffenen\nzur Sicherung der Abschiebung notwendig ist (vgl. Senat, Beschluss vom\n10. Mai 2012 - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225 Rn. 9 f.; Beschluss vom\n20. September 2017 - V ZB 74/17, juris Rn. 9).\n\n9 2. Dieser Fehler ist nicht geheilt worden.\n\n10 a) Mängel des Haftantrages können behoben werden, indem die Behörde von sich aus oder auf richterlichen Hinweis ihre Darlegungen ergänzt und\ndadurch die Lücken in ihrem Haftantrag schließt oder indem der Haftrichter\nselbst die Voraussetzungen zur Durchführbarkeit der Ab- oder Zurückschiebung\ndes Ausländers und zu der dafür erforderlichen Haftdauer in seiner Entscheidung feststellt (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014\n- V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 21 ff.). Zwingende weitere Voraussetzung\nfür eine Heilung ist in einem solchen Fall, dass der Betroffene zu den ergänzenden Angaben persönlich angehört wird (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss\nvom 25. Januar 2018 - V ZB 201/17, juris Rn. 8).\n\n11 b) Vorliegend hat die beteiligte Behörde zwar im Beschwerdeverfahren\nergänzend vorgetragen, die Abschiebung des Betroffenen sei durch die Bundespolizei inzwischen für den 27. März 2018 terminiert worden. Diese Angaben\nwaren auch grundsätzlich ausreichend, um die Erforderlichkeit der verbleibenden Haftzeit zu belegen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016\n- V ZB 90/16, juris Rn. 9; Beschluss vom 20. September 2017 - V ZB 74/17,\njuris Rn. 12). Der Betroffene wurde hierzu aber durch das Beschwerdegericht\nnicht persönlich angehört.\n\n12 3. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 74 Abs. 6 Satz 1\nFamFG). Da die angeordnete Haftzeit bereits abgelaufen ist, hätte eine Nachholung der unterlassenen Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerdegericht auf die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung keine Auswirkung. Denn eine\nHeilung kann nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen.\n\nIV.\n\n13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430\nFamFG, Art. 5 EMRK analog. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 36\nAbs. 3 GNotKG.\n\nStresemann Brückner Kazele\n\nGöbel Hamdorf\n\nVorinstanzen:\nAG Aurich, Entscheidung vom 05.02.2018 - 16a XIV 2/18 -\nLG Aurich, Entscheidung vom 02.03.2018 - 7 T 68/18 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-09-13/v-zb-57-18","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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