{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:130918BVZB145.17.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2018-09-13","aktenzeichen":"V ZB 145/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 145/17\nvom\n\n13. September 2018\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2018:130918BVZB145.17.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2018 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner und die\nRichter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss\ndes Amtsgerichts Krefeld vom 23. März 2017 und der Beschluss\nder 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 7. Juni 2017 den\nBetroffenen in seinen Rechten verletzt haben.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Krefeld\nauferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste im November\n2015 in das Bundesgebiet ein. Bei der Meldung als Asylsuchender machte er\nfalsche Angaben zu seinem Geburtsdatum. In der Folgezeit trat er mehrfach\nstrafrechtlich in Erscheinung. Seit Oktober 2016 war er unbekannten Aufent-\n\nhalts. Am 22. März 2017 wurde er bei einem Ladendiebstahl aufgegriffen und in\nGewahrsam genommen.\n\n2 Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss\nvom 23. März 2017 Abschiebungshaft bis zum 22. Juni 2017 angeordnet. Die\nBeschwerde des Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluss vom 7. Juni\n2017 zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die\nbeteiligte Behörde beantragt, begehrt der Betroffene, der nach zwischenzeitlicher Verlängerung der Haft am 18. September 2017 entlassen worden ist, die\nFeststellung der Rechtswidrigkeit der Haft.\n\nII.\n\n3 Das Beschwerdegericht meint, der Haftanordnung des Amtsgerichts habe ein zulässiger Haftantrag der beteiligten Behörde zu Grunde gelegen. Eine\nAbschiebungsandrohung habe vorgelegen und sei dem Betroffenen ausgehändigt worden. Das erforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft Krefeld\nliege vor, was sich jedenfalls aus deren im Beschwerdeverfahren vorgelegtem\nSchreiben vom Tag der Haftanordnung ergebe. Im Übrigen lägen offensichtlich\nzustimmungsfreie Straftaten vor.\n\nIII.\n\n4 Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag\nnach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige\nRechtsbeschwerde hat Erfolg. Der Betroffene ist durch die Haftanordnung in\nseinen Rechten verletzt worden, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlte.\n\n5 1. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des\nVerfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist\nder Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der\nzweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der\nErforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der\nnotwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen\ndie Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie\nmüssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet\nwerden (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2014\n- V ZB 192/13, juris Rn. 6 mwN; Beschluss vom 30. März 2017 - V ZB 128/16,\nNVwZ 2017, 1231 Rn. 6; Beschluss vom 20. September 2017 - V ZB 74/17,\njuris Rn. 6).\n\n6 2. Diesen Anforderungen genügt der Haftantrag der beteiligten Behörde\nnicht.\n\n7 a) Dies folgt entgegen der Ansicht des Betroffenen nicht schon daraus,\ndass der schriftliche Antrag der Behörde keine ausreichenden Angaben zu den\nVollstreckungsvoraussetzungen und zu der erforderlichen Haftdauer enthielt.\n\n8 aa) Zutreffend ist allerdings die Rüge des Betroffenen, dass die Angabe\nin dem schriftlichen Antrag der Behörde, die Sperrwirkung der Abschiebung sei\nbefristet worden, keine hinreichende Darlegung des Vorliegens einer Abschiebungsandrohung enthält, weil weder mitgeteilt wird, wann eine solche ergangen\nist, noch dass und wann die Entscheidung dem Betroffenen in einer für ihn verständlichen Sprache übermittelt wurde. Fehlt es an dem Vortrag der Behörde,\ndass eine Abschiebungsandrohung entweder bereits ergangen ist oder aber\n\nwegen Vorliegens einer anderen Rückkehrentscheidung ausnahmsweise entbehrlich ist, liegt ein Verstoß gegen den gesetzlichen Begründungszwang vor,\nder zur Unzulässigkeit des Haftantrags führt (vgl. Senat, Beschluss vom\n14. Juli 2016 - V ZB 32/15, InfAuslR 2016, 432 Rn. 10 mwN).\n\n9 bb) Zutreffend ist weiter, dass der schriftliche Haftantrag nicht die nach\n§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG gebotenen Darlegungen zur erforderlichen\nDauer der Freiheitsentziehung enthält. Es heißt hierin lediglich, eine Abschiebung nach Algerien sei nach Rücksprache mit der Zentralen Ausländerbehörde\ninnerhalb von 3 Monaten „möglich“. Diese Ausführungen sind vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist (§ 62\nAbs. 1 Satz 2 AufenthG; näher Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB\n246/11, FGPrax 2012, 225 Rn. 10) unzureichend. Die Angabe, innerhalb welchen Zeitraums die Abschiebung „möglich“ ist, beschreibt nur die zu erwartende\nHöchstdauer, enthält aber nicht die gebotene Darlegung, mit welchem Zeitraum\nim konkreten Fall des Betroffenen nach Einschätzung der Behörde zu rechnen\nist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Mai 2018 - V ZB 92/16, juris Rn. 6).\n\n10 cc) Diese Mängel des Haftantrages wurden jedoch vor der Entscheidung\ndes Amtsgerichts behoben.\n\n11 (1) Mängel des Haftantrages können behoben werden, indem die Behörde von sich aus oder auf richterlichen Hinweis ihre Darlegungen ergänzt und\ndadurch die Lücken in ihrem Haftantrag schließt oder indem der Haftrichter\nselbst die Voraussetzungen zur Durchführbarkeit der Ab- oder Zurückschiebung\ndes Ausländers und zu der erforderlichen Haftdauer in seiner Entscheidung\nfeststellt (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014,\n384 Rn. 21 ff.). Zwingende weitere Voraussetzung für eine Heilung ist in einem\nsolchen Fall, dass der Betroffene zu den ergänzenden Angaben persönlich an-\n\ngehört wird (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juli 2016 - V ZB 32/15, InfAuslR\n2016, 432 Rn. 10; Beschluss vom 20. September 2017 - V ZB 74/17, juris\nRn. 11; Beschluss vom 17. Mai 2018 - V ZB 92/16, juris Rn. 8).\n\n12 (2) Die beteiligte Behörde hat in der mündlichen Anhörung des Betroffenen durch die Haftrichterin ergänzende Angaben zur erforderlichen Haftdauer\ngemacht und mitgeteilt, die Beschaffung von Passersatzpapieren nehme der\nZentralen Ausländerbehörde zufolge und nach einer Information aus dem Zentralen Ausländerinformationsverfahren „zwischen drei und 12 Wochen“ in Anspruch. Zur Vorführung Anfang April 2017 solle der Antrag auf Passersatzpapiere vorbereitet werden. Nach Vorlage der Passersatzpapiere sei für die Flugbuchung ein Zeitraum von zwei bis drei Wochen erforderlich. Diese Angaben\nsind ausreichend, denn sie stellen die im Einzelnen erforderlichen Schritte und\ndie hierfür jeweils nach Einschätzung der Behörde zu veranschlagenden Zeitdauer dar. Dem steht nicht entgegen, dass für die Passersatzbeschaffung im\nHinblick auf die erforderliche Mitwirkung ausländischer Behörden nur ein ungefährer Zeitraum angegeben werden konnte (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Juni\n2017 - V ZB 40/16, InfAuslR 2017, 450 Rn. 14).\n\n13 (3) Zu den Vollstreckungsvoraussetzungen hat das Amtsgericht festgestellt, dass dem Betroffenen die Rückkehrentscheidung vor dem Termin zur\nAnhörung über den Haftantrag gegen ein entsprechendes Empfangsbekenntnis\nausgehändigt worden ist. Diese Feststellung - deren Richtigkeit die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede stellt - ist ausreichend. Insbesondere bedurfte es entgegen der Annahme des Betroffenen keiner amtswegigen Aufklärung (§ 26\nFamFG), ob über die Befristung des Einreiseverbots entschieden worden oder\neine solche Entscheidung beabsichtigt war (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Juni\n2017 - V ZB 40/16, InfAuslR 2017, 450 Rn. 19). Im Übrigen ist diese Aufklärung\noffensichtlich erfolgt, denn die Haftrichterin hat den Betroffenen ausweislich des\n\nAnhörungsprotokolls darüber belehrt, dass er für einen Zeitraum von zwei Jahren nach dem Ausreisetag nicht in die Bundesrepublik einreisen darf.\n\n14 b) Der Haftantrag ist aber deshalb unzulässig, weil es an hinreichenden\nAngaben zum Vorliegen des staatsanwaltschaftlichen Einvernehmens mit der\nAbschiebung des Betroffenen fehlt.\n\n15 aa) Der Haftantrag muss nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung Ausführungen dazu enthalten, ob das nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG\nerforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft vorliegt, wenn sich aus dem\nAntrag selbst oder den ihm beigefügten Unterlagen ohne weiteres ergibt, dass\nein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist. Ohne dieses darf Sicherungshaft nicht angeordnet werden; dass das Einvernehmen später hergestellt\nwerden könnte, ist unerheblich. Das Fehlen entsprechender Ausführungen führt\nzur Unzulässigkeit des Antrags (vgl. nur Senat, Beschluss vom 3. Februar 2011\n- V ZB 224/10, FGPrax 2011, 148 Rn. 7; Beschluss vom 20. Januar 2011\n- V ZB 226/10, FGPrax 2011, 144 Rn. 9; Beschluss vom 29. September 2011\n- V ZB 61/11, juris Rn. 5; Beschluss vom 30. Oktober 2013 - V ZB 70/13, juris\nRn. 6). Die Angabe zu dem Einvernehmen der Staatsanwaltschaft soll den Betroffenen darüber informieren, woraus die antragstellende Behörde die Zustimmung der Staatsanwaltschaft entnimmt. Wenn sich aus dem Haftantrag oder\nden beigefügten Unterlagen ergibt, dass gegen den Betroffenen nicht offensichtlich zustimmungsfreie Strafverfahren anhängig sind, muss daher mitgeteilt\nwerden, welche Staatsanwaltschaft für welches Verfahren das - ggf. auch generelle - Einvernehmen erteilt hat bzw. aufgrund welcher Überlegungen ein Einvernehmen entbehrlich ist. Andernfalls kann der Betroffene nicht überprüfen, ob\ndie Voraussetzungen des § 72 Abs. 4 AufenthG vorliegen. Ob die Behörde die\nhiernach erforderlichen Angaben in dem Text des Haftantrags aufführt oder\naber auf dem Antrag beigefügte, aussagekräftige Anlagen verweist, bleibt ihr\n\nüberlassen (zum Ganzen Senat, Beschluss vom 9. Februar 2017 - V ZB\n129/16, juris Rn. 6).\n\n16 bb) Diesen Anforderungen genügt der Haftantrag der beteiligten Behörde\nnicht.\n\n17 (1) Hierin teilt die Behörde mit, der Betroffene sei mehrfach wegen\nschweren Ladendiebstahls angezeigt und ihm seien Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz nachgewiesen worden. Darüber hinaus liege ein „Strafbefehl (Aktenzeichen Cs 5 Js 912/16) über illegale Einreise in die Bundesrepublik\nDeutschland aus Österreich“ vor. Am Nachmittag des 23. März 2017 sei der\nBetroffene anlässlich eines Ladendiebstahls aufgegriffen und in Gewahrsam\ngenommen worden. Die Staatsanwaltschaft habe „fernmündlich und per Fax“\nihr Einvernehmen mitgeteilt. Am Ende des Haftantrages heißt es zudem\n„[S]oweit erforderlich liegen Einvernehmen vor. Darüber hinausgehende Delikte\nwerden von § 72 Abs. 4 AufenthG erfasst“.\n\n18 (2) Diesen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, zu welchen der in\ndem Haftantrag genannten Verfahren das nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG\nerforderliche Einvernehmen durch welche Staatsanwaltschaft erteilt wurde und\nfür welche anderen Verfahren das Einvernehmen nach Ansicht der beteiligten\nBehörde entbehrlich gewesen sein soll. Erst Recht wird nicht ersichtlich, woraus\nsich die Entbehrlichkeit dabei jeweils ergeben soll, namentlich ob es sich nach\nAnsicht der Behörde um Delikte handelt, bei denen es des Einvernehmens\nnach § 72 Abs. 4 Satz 3 und 4 AufenthG nicht bedarf oder ob die jeweiligen\nVerfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen sind und das Einvernehmen\ndeswegen entbehrlich ist (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 12. März 2015\n- V ZB 197/14, FGPrax 2015, 181 Rn. 5).\n\n19 3. Dieser Mangel des Haftantrages ist auch nicht nachträglich geheilt\nworden. Das Amtsgericht hat in dem Haftanordnungsbeschluss insoweit ohne\nweitere Erläuterungen auf den Haftantrag der beteiligten Behörde Bezug genommen. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Behörde ihre Angaben\nzwar insoweit ergänzt, als sie ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Krefeld vom\n23. März 2017 vorgelegt hat, in dem diese ihr Einvernehmen „auch im Hinblick\nauf das hiesige Verfahren 5 Js 912/16“ erteilt. Es betraf, sofern für das genannte Verfahren überhaupt erforderlich, aber nur eines der zahlreichen gegen den\nBetroffenen geführten Verfahren; zudem wurde der Betroffene zu diesem ergänzenden Vortrag durch das Beschwerdegericht nicht angehört.\n\n20 4. Die ergänzenden Angaben der beteiligten Behörde in ihrer Erwiderung\nauf die Rechtsbeschwerde sind schon deshalb unbehelflich, weil neuer Vortrag\nim Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. § 559\nZPO nicht berücksichtigt werden kann. Im Übrigen änderte der neue Vortrag\nnichts an der Rechtswidrigkeit der Haft, weil eine Heilung von Mängeln des\nHaftantrages nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 21; Beschluss\nvom 25. Januar 2018 - V ZB 71/17, FGPrax 2018, 136 Rn. 6 ff.) und die angeordnete Haftzeit bereits abgelaufen ist.\n\n21 5. Aus diesem Grund kann der Senat in der Sache selbst entscheiden\n(§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG).\n\n22 6. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).\n\nStresemann Brückner Kazele\n\nGöbel Hamdorf\n\nVorinstanzen:\nAG Krefeld, Entscheidung vom 23.03.2017 - 29 XIV(B) 27/17 -\nLG Krefeld, Entscheidung vom 07.06.2017 - 7 T 83/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-09-13/v-zb-145-17","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":4},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-09-13/v-zb-145-17","retrieved":"2026-10-24 07:59:22.565147+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-09-13/v-zb-145-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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