{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:130918B5STR484.18.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2018-09-13","aktenzeichen":"5 StR 484/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 484/18\n\nvom\n13. September 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter Nötigung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:130918B5STR484.18.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2018\nbeschlossen:\n\nEs wird festgestellt, dass die gegen das Urteil des Landgerichts\nKiel vom 27. Februar 2018 eingelegte Revision des Angeklagten\nwirksam zurückgenommen worden ist.\n\nDer Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den\nStand vor Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu\ngewähren, wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung sowie\nwegen tateinheitlich begangener Verstöße gegen das Waffen- und Sprengstoffgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die Unterbringung in\neinem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen das am 27. Februar 2018 ergangene Urteil hat der Angeklagte tags darauf durch seinen Verteidiger Revision eingelegt. Diese ist mit einem am 7. März 2018 beim Landgericht\neingegangenen – versehentlich auf den 7. Februar 2018 datierten – Schriftsatz\neiner den Briefkopf des Verteidigerbüros verwendenden Rechtsanwältin „in besonderer Vollmacht“ zurückgenommen worden. Der Angeklagte hat mit Schreiben vom 23. Juli 2018 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt; seinem Schreiben vom 3. Mai 2018 lässt sich ergänzend entnehmen, dass die\n\nRevision „leider auf Grund eines Missverständnisses … zurückgezogen“ worden sei.\n\n2 Der Senat stellt fest, dass die Revision durch den am 7. März 2018 eingegangenen Schriftsatz wirksam zurückgenommen worden ist. Zwar bedarf es\nhierfür einer besonderen – an keine Form gebundenen (vgl. BGH, Beschluss\nvom 16. Dezember 1994 – 2 StR 461/94, NStZ 1995, 356) – Ermächtigung seitens des Angeklagten (§ 302 Abs. 2 StPO). Diese ergibt sich aber vorliegend\nbereits aus der Erklärung der Rechtsanwältin, das Rechtsmittel „in besonderer\nVollmacht“ zurückzunehmen. Indiziell spricht zudem gegen ein „Missverständnis“, dass der Angeklagte in einem mit dem landgerichtlichen Berichterstatter\nam 7. März 2018 geführten Telefonat erklärt hat, „er erwäge, die eingelegte\nRevision zurückzunehmen, um seinen Behandlungsbeginn zu beschleunigen“\n(SA Bl. 460).\n\n3 Eine wirksame Rücknahmeerklärung führt zum Verlust des Rechtsmittels. Als Prozesshandlung kann sie weder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten werden (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 1990 – 4 StR 204/90,\nBGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2). Damit ist ein entsprechender Wiedereinsetzungsantrag rechtlich ausgeschlossen und bereits deshalb unzulässig\n(vgl. BGH aaO).\n\nMutzbauer Sander Schneider\n\nBerger Köhler","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-09-13/5-str-484-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-09-13/5-str-484-18","retrieved":"2026-10-24 07:56:27.107700+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-09-13/5-str-484-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2018-09-13","dockets":["5 StR 484/18"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:130918B5STR484.18.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:130918B5STR484.18.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 13.09.2018 – 5 StR 484/18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-09-13/5-str-484-18","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Es wird festgestellt, dass die gegen das Urteil des Landgerichts\nKiel vom 27. Februar 2018 eingelegte Revision des Angeklagten\nwirksam zurückgenommen worden ist.\n\nDer Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den\nStand vor Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu\ngewähren, wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/302","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"302","label":"§ 302 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:56:27.107700+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}