{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:130918B5STR216.18.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2018-09-13","aktenzeichen":"5 StR 216/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 216/18\n\nvom\n13. September 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:130918B5STR216.18.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. September 2018 gemäß § 154\nAbs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 Satz 1,\n§ 421 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Hamburg vom 15. Dezember 2017 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im\nFall 16 der Urteilsgründe wegen versuchten Betruges verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die\nKosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen\ndes Angeklagten der Staatskasse zur Last;\n\nb) das vorbenannte Urteil, auch soweit es den Angeklagten\nAh. betrifft,\n\naa) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass\n\nder Angeklagte A. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in acht Fällen sowie wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in sechs Fällen und\n\nder Angeklagte Ah. wegen gewerbsmäßiger\nHehlerei in sechs Fällen, wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen sowie wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt ist;\n\nbb) in den diese beiden Angeklagten betreffenden\nAussprüchen zu den Strafen im Fall 14 der\nAnklage aufgehoben;\n\ncc) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes\nvon Taterträgen dahin neu gefasst, dass gegen\ndie Angeklagten A. und Ah. als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von\nTaterträgen in Höhe eines Betrages von\n37.000 Euro, darüber hinaus gegen den Angeklagten A. die Einziehung des Wertes von\nTaterträgen in Höhe eines Betrages von\n130.200 Euro, davon 92.000 Euro als Gesamtschuldner mit S. angeordnet wird;\n\ndd) im Ausspruch über die Einziehung dahingehend\nneu gefasst, dass die Einziehung folgender Gegenstände angeordnet wird, auf die die Einziehung beschränkt wird:\n\n- Zulassungsbescheinigung Teil I, ausgestellt am\n4. Januar 2011 im Landkreis Leer, auf den\nNamen R. ,\n\n- deutscher Reisepass vom 22. März 1999 ausgestellt durch die Stadt Bremerhaven auf den\nNamen „ H. “, Dokumentennummer: 2018712591,\n\n- Dienstausweis der Firma A. ebenfalls auf\nden Namen „ H. “,\n\n- zwei Aufenthaltstitel und EC-Karten ausgestellt\nauf den Namen „ B. “.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat – jeweils unter Freispruch im Übrigen – den Angeklagten A. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in neun Fällen, Betruges in\nTateinheit mit Urkundenfälschung in sechs Fällen sowie versuchten Betruges in\nTateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs\nJahren und den nicht revidierenden Angeklagten Ah. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in sieben Fällen, Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen sowie versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt sowie Einziehungs- und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die auf die\nnicht ausgeführte Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des\nAngeklagten A. hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang\nErfolg. Im dort angegebenen Umgang ist die Urteilsaufhebung gemäß § 357\nStPO auch auf den nicht revidierenden Mitangeklagten Ah. zu erstrecken.\n\n2 1. Nach den Feststellungen verschaffte sich der Angeklagte A. in\neiner Vielzahl von Fällen gestohlene Autos, die er – soweit sie nicht zuvor\nsichergestellt wurden – an gutgläubige Erwerber verkaufte. Die Fahrzeuge waren auf seine Veranlassung mit nicht für sie ausgegebenen Kennzeichen versehen worden. Den Käufern wurden gefälschte Zulassungspapiere übergeben.\nBei seinen Taten bediente sich der Angeklagte, der teilweise mittäterschaftlich\nmit dem Mitangeklagten Ah. oder dem gesondert verfolgten\nS. handelte, auch der Hilfe Dritter.\n\n3 2. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren\nein, soweit der Angeklagte im Fall 16 der Anklage wegen versuchten Betruges\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden ist. Denn die Feststellungen belegen noch kein unmittelbares Ansetzen zur Tat.\n\n4 3. Im Übrigen führt die Revision entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zu einer Änderung des Schuldspruchs auch zugunsten des Mitangeklagten Ah. .\n\n5 Die Annahme von zwei tatmehrheitlich begangenen Hehlereitaten im\nTatkomplex II.6 der Urteilsgründe (Fälle 13 und 14 der Anklage) wird von den\nFeststellungen nicht getragen. Nach diesen übernahmen die Angeklagten\nA. und Ah. auf Grund eines gemeinsamen Tatplans die beiden\ngestohlenen Pkw BMW X6, um sie an gutgläubige Erwerber gewinnbringend zu\nveräußern. Zu diesem Zweck ließen sie die entwendeten Fahrzeuge am\n12. April 2016 durch unbekannte Täter in Begleitung des in seinem Pkw\nvorausfahrenden Angeklagten A. auf einem Garagengelände unterstellen.\nAllein aus diesen Feststellungen lassen sich keine getrennten Erwerbshandlungen entnehmen. Die Strafkammer hätte deshalb in der rechtlichen Würdigung nicht von mehreren Taten ausgehen dürfen. Denn es liegt nur eine\n\nHehlereitat vor, wenn ein Hehler aus verschiedenen Vortaten stammende Sachen in einem Akt erwirbt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2005\n– 4 StR 64/05, NStZ-RR 2005, 236).\n\n6 Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO,\nda weitere Feststellungen in einer erneuten Hauptverhandlung nicht zu erwarten sind. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen. Da von dem aufgezeigten\nRechtsfehler auch der Mitangeklagte Ah. betroffen wird, ist die den\nSchuldspruch ändernde Entscheidung auf ihn zu erstrecken (§ 357 Satz 1\nStPO).\n\n7 4. Die teilweise Einstellung und die Schuldspruchänderung begründen\ndie Aufhebung der gegen die Angeklagten A. im Fall 16 der Anklage sowie der gegen ihn und den Nichtrevidenten Ah. im Fall 14 der Anklage\nverhängten Strafen; die Strafen im Fall 13 bleiben bestehen.\n\n8 Die jeweiligen Gesamtstrafen haben dennoch Bestand. Der Senat\nschließt aus, dass das Landgericht ohne die für die hinsichtlich des Angeklagten in den Fällen 14 und 16 der Anklage ausgesprochenen Strafen von einem\nJahr und zwei Monaten und einem Jahr und sechs Monaten sowie hinsichtlich\ndes Nichtrevidenten Ah. im Fall 14 der Anklage verhängten Strafe von\neinem Jahr angesichts der jeweils verbleibenden Einzelstrafen niedrigere Gesamtfreiheitsstrafen verhängt hätte, zumal in den Fällen 13 und 14 das Unrecht\nder Tathandlungen und die Schuld der Angeklagten durch die geänderte rechtliche Bewertung nicht berührt werden.\n\n9 5. Nicht bestehen bleiben kann der Ausspruch über die Einziehung des\nWertersatzes von Taterträgen, wobei die Neufassung auch den Nichtrevidenten\nAh. betrifft (§ 357 Satz 1 StPO).\n\n10 Die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB\nn.F. (vgl. Art. 316h Satz 1 EGStGB) beläuft sich der Höhe nach auf einen Betrag von insgesamt 37.000 Euro, für den die Angeklagten A. und Ah.\ngesamtschuldnerisch haften (Fälle 18 und 20 der Anklage), einen Betrag\nvon insgesamt 92.000 Euro, für den der Angeklagte A. gemeinsam mit\ndem gesondert Verfolgten S. gesamtschuldnerisch haftet (Fälle 2, 4 und 9 der Anklage), sowie einen Betrag von 38.200 Euro, für den nur der\nAngeklagte A. haftet (Fall 22 der Anklage). Der Senat ändert den Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen demgemäß in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ab.\n\n11 6. Der Ausspruch über die Einziehung von Gegenständen bedarf der\nKonkretisierung. Nach ständiger Rechtsprechung müssen einzuziehende Gegenstände im Tenor so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten\nund den Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. November 2016 – 1 StR 453/16,\nNStZ 2017, 88, und vom 10. Mai 2017 – 2 StR 117/17 Rn. 6). Diesen Anforderungen wird die Kennzeichnung der Einziehungsgegenstände nicht gerecht.\n\n12 Soweit die Einziehungsanordnung die in der hiesigen Beschlussformel\ngenannten Dokumente umfasst, bedarf es jedoch keiner Zurückweisung. Die\nUrteilsgründe auf UA S. 26 f. enthalten insoweit die erforderlichen Angaben, so\ndass die konkrete Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO vom Senat nachgeholt werden\n\nkann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2017 – 5 StR 531/16, Rn. 3; vom\n11. Mai 2017 – 5 StR 133/17 Rn. 2, und vom 21. Juni 2017\n– 1 StR 195/17 Rn. 4). Soweit das Landgericht die Einziehung weiterer Gegenstände angeordnet hat, sieht der Senat gemäß § 421 StPO hiervon ab.\n\nMutzbauer Sander Schneider\n\nBerger Köhler","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-09-13/5-str-216-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 316h","ref_norm":"316h","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-09-13/5-str-216-18","retrieved":"2026-10-24 07:56:27.015320+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-09-13/5-str-216-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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