{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2018-09-13_4_StR_214_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:130918B4STR214.18.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2018-09-13","aktenzeichen":"4 StR 214/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 214/18\n\nvom\n13. September 2018\nin dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nECLI:DE:BGH:2018:130918B4STR214.18.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. September 2018 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 28. Dezember 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Beschuldigten, mit der\ner die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\n2 Die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n3 1. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts veranlasste der Geschädigte den Beschuldigten auf der gemeinsamen Rückfahrt von einem Discothekenbesuch in einem vom Zeugen P. gesteuerten Pkw in den frühen\n\nMorgenstunden des 26. Februar 2017, ihm seine (des Beschuldigten) Baseballkappe zur Anprobe auszuhändigen. Während der Beschuldigte eine kurzfristige\nRückgabe erwartete, verbarg der Geschädigte die Kappe von diesem unbemerkt im Handschuhfach, nicht ausschließbar, um sie für sich zu behalten oder\njedenfalls den Beschuldigten zu ärgern. Als der Beschuldigte den Geschädigten\nzur Rückgabe der Kappe aufforderte, kam es zum Streit, bei dem der Geschädigte dem Beschuldigten unter anderem Schläge androhte und ihn beleidigte.\nNachdem der Zeuge P. sein Fahrzeug am Fahrtziel des Beschuldigten\nangehalten hatte und der Geschädigte zuerst ausgestiegen war, befürchtete der\nmit einer Blutalkoholkonzentration von maximal 1,79 Promille alkoholisierte und\nunter Medikamenteneinfluss stehende Beschuldigte, dieser werde seine Ankündigung, ihn zu schlagen, nunmehr wahrmachen. Um in der erwarteten Auseinandersetzung nicht zu unterliegen, holte er das von ihm zum Eigenschutz\nmitgeführte Einhand-Klappmesser aus seiner Hosentasche und öffnete es, bevor er seinerseits das Fahrzeug verließ. Unmittelbar darauf setzte der seinerseits alkoholisierte Geschädigte (Blutalkoholkonzentration: 2,2 Promille), der\nvon dem Messer des Beschuldigten nichts wusste, mit seiner rechten Hand zu\neinem Faustschlag an, den dieser jedoch verhindern konnte. Sofort danach\nstach der Beschuldigte, der die Alkoholisierung des Geschädigten erkannt hatte, mit dem Klappmesser gezielt in dessen Hals, um diesen, der sich keines\nAngriffs versah, kampfunfähig zu machen. Anschließend flüchtete er. Der Geschädigte verstarb noch am Tatort infolge Verblutens.\n\n4 b) Das Landgericht hat eine Notwehrlage im Sinne von § 32 Abs. 2 StGB\nverneint; im Übrigen, so die Strafkammer, sei der Messerstich weder erforderlich noch geboten gewesen. Zu den Voraussetzungen einer Unterbringung in\neinem psychiatrischen Krankenhaus hat sie u.a. ausgeführt, der Angeklagte\nhabe wegen sicher aufgehobener Steuerungsfähigkeit im Zustand der Schuld-\n\nunfähigkeit gehandelt. Seine Erkrankung – eine nicht remittierte paranoide\nSchizophrenie – sei vor allem durch ein chronifiziertes Beeinträchtigungs- und\nBedrohungserleben gekennzeichnet, begleitet von schwerwiegenden psychotischen Angstzuständen und wahnhafter Verkennung der Realität. Im Tatzeitpunkt habe er sich in einer massiv destabilisierten psychotischen Verfassung\nbefunden. Die Anlasstat habe Symptomcharakter, da der Messereinsatz durch\ndas chronische Beeinträchtigungs- und Bedrohungsgefühl motiviert gewesen\nsei. Weder der Alkoholisierung noch der Wirkung psychotroper Substanzen\nkomme – auch nicht im Zusammenwirken – eine handlungsleitende Bedeutung\nzu.\n\n5 2. Mit dieser Begründung sind die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) nicht\nrechtsfehlerfrei belegt.\n\n6 a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen\ndarstellt. Sie darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der\nUnterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und wenn die\nTatbegehung hierauf beruht. Die Unterbringung erfordert darüber hinaus eine\nWahrscheinlichkeit höheren Grades, dass der Unterzubringende infolge seines\nfortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen\nwird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder\nerheblich gefährdet werden. Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen\nGesichtspunkte in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das\n\nRevisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen\n(st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 1. August 2018 – 5 StR 336/18 mwN).\nEs bedarf insbesondere der Darlegung, in welcher Weise sich das festgestellte\nKrankheitsbild bei Begehung der Taten auf die Handlungsmöglichkeiten des\nBeschuldigten in den jeweiligen konkreten Tatsituationen ausgewirkt haben soll\n(vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2018 – 5 StR 336/18; Beschluss vom\n17. Mai 2018 – 1 StR 33/18).\n\n7 b) Gemessen daran ist der Symptomcharakter der Anlasstat hier nicht\nbelegt. Die Urteilsgründe vermögen nicht zu vermitteln, wie sich gerade eine\nwahnhafte Verkennung der realen Situation als Folge der psychischen Erkrankung des Beschuldigten auf sein Handeln angesichts der vom Landgericht festgestellten Konfliktsituation mit dem Getöteten ausgewirkt haben soll. Die Annahme der Strafkammer, die Anlasstat beruhe auf einer wahnhaften Verkennung der realen Situation, sei also Ausfluss seiner psychischen Erkrankung,\nwiderspricht den getroffenen Feststellungen, wonach sich der Beschuldigte\neiner tatsächlichen Bedrohung ausgesetzt sah. Danach weigerte sich das Tatopfer kurz vor der Tat, dem Beschuldigten dessen Baseballkappe zurückzugeben. Infolgedessen kam es zu einer Konfrontation zwischen dem Beschuldigten\nund dem Geschädigten; letzterer beleidigte den Beschuldigten, der auf der\nRückgabe seiner Kopfbedeckung beharrte, und drohte ihm Schläge an. Unmittelbar vor dem Messerstich erhob der dem Beschuldigten frontal gegenüber\nstehende Geschädigte seine rechte Hand, um diesem einen Faustschlag zu\nversetzen. Vor dem Hintergrund dieses Tatablaufs hätte sich das Landgericht\nmit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Reaktion des Beschuldigten\nauch normalpsychologisch erklärbar sein könnte.\n\n8 3. Sollte der zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Tatrichter\nwiederum zu Feststellungen zum Tathergang gelangen, die denen im angefochtenen Urteil entsprechen, wird er auch bei der gemäß § 63 StGB erforderlichen\nGefährlichkeitsprognose in den Blick zu nehmen haben, dass die Ausnahmesituation, in der sich der Beschuldigte bei der Tat befand, diesen – möglicherweise – krankheitsbedingt zu einer Überreaktion in Gestalt eines tödlichen\nMesserstichs veranlasste.\n\nSost-Scheible Franke Bender\n\nQuentin Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-09-13/4-str-214-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-09-13/4-str-214-18","retrieved":"2026-10-24 07:55:28.233110+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-09-13/4-str-214-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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