{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:130918B4STR154.18.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2018-09-13","aktenzeichen":"4 StR 154/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 154/18\n\nvom\n13. September 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:130918B4STR154.18.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. September 2018 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 5. Januar 2018 im Adhäsionsausspruch abgeändert und wie folgt neu gefasst:\n\nEs wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist,\nder Adhäsionsklägerin J. W. die materiellen\nund immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr in Zukunft aus den Taten II. 32 bis 34 der Urteilsgründe entstehen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.\n\nEs wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist,\ndem Adhäsionskläger T. W. die materiellen und\nimmateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm in Zukunft\naus den Taten II. 36 bis 50 der Urteilsgründe entstehen,\nsoweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.\n\nIm Übrigen wird von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nund die den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsi-\n\nonsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen der Adhäsionskläger zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Widerstandsunfähigen sowie in vier Fällen in Tateinheit\nmit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 42 Fällen, davon in 27 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, sowie wegen sexueller Belästigung\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt.\nDarüber hinaus hat es zugunsten der beiden Adhäsionskläger eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner\nauf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das\nRechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung der\nAdhäsionsentscheidung; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n3 2. Hingegen hat der Adhäsionsausspruch nur teilweise Bestand. Entfallen muss die Feststellung, dass der Angeklagte „dem Grunde nach“ verpflichtet\nist, den Adhäsionsklägern die ihnen bereits entstandenen materiellen und im-\n\nmateriellen Schäden zu ersetzen. Den Adhäsionsklägern fehlt insoweit das\nrechtliche Interesse an der beantragten Feststellung, weil sie weder geltend\ngemacht haben noch aus ihrem Vorbringen sonst ersichtlich ist, welche Schäden ihnen bereits entstanden sind und warum sie nicht in der Lage sind, diese\nSchäden zu beziffern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. September 2016\n– 4 StR 330/16, NStZ-RR 2017, 23, 24; vom 25. August 2016 – 2 StR 585/15,\nNStZ-RR 2016, 351, 352; vom 16. Juli 2015 – 4 StR 169/15, Rn. 3; vom\n3. Dezember 2013 – 4 StR 471/13, StV 2014, 269). In diesem Umfang war\ndaher von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abzusehen (§ 406\nAbs. 1 Satz 3 StPO).\n\n4 3. Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den\nBeschwerdeführer teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 1 und 4, § 472a Abs. 2 StPO).\n\nSost-Scheible Franke Bender\n\nQuentin Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-09-13/4-str-154-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 472a","ref_norm":"472a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-09-13/4-str-154-18","retrieved":"2026-10-24 07:55:28.196363+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-09-13/4-str-154-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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