{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2018-04-13_V_ZA_4_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:130418BVZA4.18.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2018-04-13","aktenzeichen":"V ZA 4/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZA 4/18\nvom\n\n13. April 2018\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2018:130418BVZA4.18.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2018 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,\nden Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss\ndes Senats vom 12. März 2018 wird als unzulässig verworfen.\n\nDer im Schriftsatz vom 3. April 2018 der Sache nach enthaltene\nerneute Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird\nzurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Antragsteller, der Ende Januar 2018 nach Marokko abgeschoben\nworden ist, hat durch seinen Verfahrensbevollmächtigten am 12. Februar 2018\nVerfahrenskostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren gegen einen am\n12. Januar 2018 zugestellten Beschluss des Landgerichts beantragt. Der Senat\nhat den Antrag mit Beschluss vom 12. März 2018 mit der Begründung zurückgewiesen, die eingereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen\nVerhältnisse gebe offensichtlich nicht die aktuellen Verhältnisse des Antragstellers wieder. Die Angabe, Arbeitslosengeld II zu beziehen, könne nicht mehr zu-\n\ntreffen; Angaben, wovon der Antragsteller derzeit lebe, enthalte der Antrag\nnicht.\n\n2 Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller unter Beifügung einer\nneuen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse „sofortige Beschwerde gemäß § 76 FamFG“ erhoben.\n\nII.\n\n3 1. Die „sofortige Beschwerde“ des Antragstellers ist nicht statthaft und\ndaher als unzulässig zu verwerfen. Gegen die Entscheidung des Senats vom\n12. März 2018 ist kein Rechtsmittel gegeben, insbesondere findet eine Beschwerde nach § 76 Abs. 2 FamFG nicht statt. Eine solche kann sich nur gegen\nEntscheidungen der Amts- und Landgerichte richten (§ 76 Abs. 2 FamFG i.V.m.\n§ 567 Abs. 1 ZPO).\n\n4 2. a) Weil ein Beteiligter mit seiner Verfahrenshandlung im Zweifel das\nerreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und\nseiner recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. Senat, Beschluss vom\n29. Oktober 2015 - V ZB 65/15, NJW 2016, 502 Rn. 8 mwN), ist der Antrag aber\ndahin auszulegen, dass erneut um Verfahrenskostenhilfe verbunden mit einem\nAntrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht wird.\n\n5 b) Dieser Antrag ist jedoch unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 76 Abs. 1 FamFG\ni.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Frist zur Einlegung (und Begründung) der\n\nRechtsbeschwerde ist versäumt; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nkommt nicht mehr in Betracht.\n\n6 aa) Einem Beteiligten ist zwar Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu\ngewähren, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Verfahrenskostenhilfegesuch eingebracht hat und vernünftigerweise nicht damit rechnen\nmuss, dass sein Antrag wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt wird (st. Rspr.;\nvgl. nur BGH, Beschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05, NJW-RR 2008,\n1313 Rn. 24 zu § 233 ZPO). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier aber, weil\nder innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereichte Vordruck über die persönlichen\nund wirtschaftlichen Verhältnisse unrichtige Angaben enthielt, also nicht ordnungsgemäß ausgefüllt war. Die nunmehr eingereichte Erklärung ist nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist bei Gericht eingegangen.\n\n7 bb) Dem Antragsteller wäre allerdings dennoch Wiedereinsetzung zu\ngewähren, wenn die Unzulänglichkeit des zunächst eingereichten Verfahrenskostenhilfeantrags unverschuldet war und ein vollständiger Antrag innerhalb der\nFrist des § 18 Abs. 1 FamFG eingereicht worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom\n21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; Beschluss vom 2. April 2008\n- XII ZB 131/06, NJW-RR 2008, 1518 Rn. 13 zu § 234 ZPO). An Ersterem fehlt\nes jedoch. Nach Darstellung des Antragstellers und seines Verfahrensbevollmächtigten ist „versehentlich unbemerkt geblieben“, dass die zunächst eingereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse „den\nAntragsteller nicht betreffende Eintragungen enthielt“ bzw. dass „einzelne dieser Eintragungen nicht korrigiert wurden“. Ein fehlendes Verschulden des Antragstellers bzw. seines Verfahrensbevollmächtigten, dessen Verschulden sich\nder Antragsteller zurechnen lassen muss (§ 11 Satz 5 FamFG i.V.m. § 85\nAbs. 2 ZPO), wäre damit nur dargetan, wenn es sich um ein Versehen handel-\n\nte, das seiner Art nach einem Antragsteller auch bei an sich sorgfältiger Prüfung\nder Angaben unterlaufen kann. So liegt es jedoch nicht. Mit der neuen Erklärung sind fünf Eintragungen der ersten Erklärung („Student“; Angabe „ja“ zu\nArbeitslosengeld II; Einkünfte des Ehegatten aus nichtselbständiger Arbeit „ja“;\nSozialversicherungsbeiträge „59,15“ und Miete „500,00“) korrigiert worden. Dies\nlässt nur den Schluss zu, dass die zunächst eingereichte Erklärung nicht mit der\ngebotenen Sorgfalt auf ihre Richtigkeit überprüft worden war. Im Hinblick darauf, dass sich ein Antragsteller - weil die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe\nfür jeden Rechtszug besonders erfolgt (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 119 Abs. 1\nZPO) - in jedem Rechtszug erneut über seine persönlichen und wirtschaftlichen\nVerhältnisse erklären muss (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2006 - IX ZA\n3/06, FamRZ 2006, 1028), darf er nicht, wie hier offenbar geschehen, Angaben\naus früheren Erklärungen „blind“ übernehmen. Dies gilt vorliegend umso mehr,\nals auf der Hand lag, dass sich die Verhältnisse des Antragstellers infolge seiner Abschiebung geändert hatten. Die Rechtsmittelfrist, innerhalb derer eine\n\nvollständige und richtige Erklärung bei Gericht einzureichen war, ist demnach\nnicht unverschuldet versäumt worden.\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Kazele\n\nHaberkamp Hamdorf\n\nVorinstanzen:\nAG Hamburg, Entscheidung vom 14.12.2017 - 219h XIV 357/17 -\nLG Hamburg, Entscheidung vom 11.01.2018 - 329 T 99/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-04-13/v-za-4-18","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":5},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-04-13/v-za-4-18","retrieved":"2026-10-24 07:59:21.652902+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-04-13/v-za-4-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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