{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-02_NA_2018-03-13_II_ZR_243_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:130318UIIZR243.16.0","court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2018-03-13","aktenzeichen":"II ZR 243/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nII ZR 243/16 Verkündet am:\n13. März 2018\nStoll\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2018:130318UIIZR243.16.0\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 30. Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und\ndie Richter Wöstmann, Sunder, Dr. Bernau sowie die Richterin B. Grüneberg\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin und unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Revision sowie der Revision des Beklagten wird das\nUrteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom\n26. August 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die\nBerufung der Klägerin hinsichtlich ihres Feststellungsantrags auf\nEinstellung ihrer Einlageforderung in die Auseinandersetzungsrechnung der Parteien in Höhe von weiteren 700 € zurückgewiesen worden ist.\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts\nHeilbronn vom 24. November 2015 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und insgesamt wie folgt neu\ngefasst:\n\nEs wird festgestellt, dass in die Abfindungsrechnung der\nParteien als unselbständiger Abrechnungsposten zugunsten der Klägerin eine Einlageforderung von 3.300 € nebst\nZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen\nBasiszinssatz\n\naus 300 € seit dem 2. September 2013,\n\naus weiteren 100 € seit dem 2. Oktober 2013,\n\naus weiteren 100 € seit dem 2. November 2013,\n\naus weiteren 100 € seit dem 2. Dezember 2013,\n\naus weiteren 100 € seit dem 2. Januar 2014,\n\naus weiteren 100 € seit dem 2. Februar 2014,\n\naus weiteren 100 € seit dem 2. März 2014,\n\naus weiteren 100 € seit dem 2. April 2014,\n\naus weiteren 100 € seit dem 2. Mai 2014,\n\naus weiteren 100 € seit dem 2. Juni 2014,\n\naus weiteren 100 € seit dem 2. Juli 2014,\n\naus weiteren 100 € seit dem 2. August 2014,\n\naus weiteren 100 € seit dem 2. September 2014,\n\naus weiteren 100 € seit dem 2. Oktober 2014,\n\naus weiteren 100 € seit dem 2. November 2014,\n\naus weiteren 100 € seit dem 2. Dezember 2014,\n\naus weiteren 100 € seit dem 2. Januar 2015,\n\naus weiteren 100 € seit dem 2. Februar 2015,\n\naus weiteren 100 € seit dem 2. März 2015,\n\naus weiteren 100 € seit dem 2. April 2015,\n\naus weiteren 100 € seit dem 2. Mai 2015,\n\naus weiteren 100 € seit dem 2. Juni 2015,\n\naus weiteren 100 € seit dem 2. Juli 2015,\n\naus weiteren 100 € seit dem 2. August 2015,\n\njeweils bis 5. August 2015 einzustellen ist.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 55 %\nund der Beklagte zu 45 %.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerin ist eine in Liquidation befindliche Publikumsgesellschaft in\nForm einer GmbH & Co. KG.\n\n2 Der Beklagte trat der Klägerin mit Beitrittserklärung vom 24. September\n2008 als Treugeberkommanditist mit einem Zeichnungsbetrag von 12.000 €\nzuzüglich 6 % Agio bei. Der Gesamtbetrag von 12.720 € war gemäß einer Zusatzvereinbarung in Form einer Kontoeröffnungszahlung von 3.720 € und monatlichen Raten in Höhe von je 100 € ab dem 1. November 2008 zu leisten.\n\n3 Der Gesellschaftsvertrag (im Folgenden: GV) der Klägerin enthält u.a.\nfolgende Regelungen:\n\n\"§ 4 Treugeberkommanditisten/ Direktkommanditisten\n\n(1) Die in diesem Vertrag getroffenen Regelungen gelten nicht\nnur für direkt beitretende Kommanditisten, sondern auch ana-\n\nlog für Anleger, die sich als Treugeberkommanditisten über\nden Treuhänder RA K. B. , , mittelbar\nan der Gesellschaft beteiligen. Der Treuhänder erwirbt, hält\nund verwaltet die Kommanditanteile treuhänderisch jeweils\nanteilig für die Treugeberkommanditisten. Die Rechtsverhältnisse zwischen dem Treuhänder, dem jeweiligen Treugeberkommanditisten und den übrigen Gesellschaftern regelt der\nals Muster beigefügte Treuhandvertrag.\n\n(2) Für den wirksamen Beitritt zur Gesellschaft als Treugeberkommanditist sind die Beitrittserklärung und deren Annahme\ndurch die Gesellschaft erforderlich.\n\n(3) Bei direkt eintretenden Kommanditisten wird der Beitritt zur\nGesellschaft mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam. Die Kosten der Eintragung sind vom eintretenden Gesellschafter zu tragen. Im übrigen gelten die Regelungen des\nAbsatzes 1 analog.\n\n[…]\n\n§ 5 Beteiligung, Abschlussgebühr (Agio)\n\n(1) Der Kommanditist leistet die in der Beitrittserklärung vereinbarte Einlage. […]\n\n[…]\n\n(4) Die Erbringung von Einlagen kann auch in Einzelbeträgen erfolgen. Dazu ist eine gesonderte Teilzahlungsvereinbarung erforderlich. […] Ab dem Zeitpunkt der voll geleisteten Einlage\nbesteht die Möglichkeit der jährlichen Entnahmen. Während\nder Laufzeit der Teilzahlungsvereinbarung sind Entnahmen\nnicht zulässig. Noch nicht erbrachte Teilzahlungsbeträge werden als ausstehende Einlagen behandelt und verbucht.\n\n(5) Gesellschafterkonten\n\nFür jeden Kommanditisten werden folgende Kapitalkonten geführt:\n\n[…]\n\n§ 8 Gesellschafterversammlungen\n\n[…]\n\n(2) Die Gesellschafterversammlung wird durch einfachen Brief an\njeden Gesellschafter […] einberufen.\"\n\n4 Der Treuhandvertrag (im Folgenden: TrhV) zwischen dem Beklagten und\ndem Treuhandkommanditisten enthält u.a. folgende Bestimmungen:\n\n\"§ 2 Gegenstand des Treuhandvertrages/ Weitere Treugeber\n\n(1) Der Treuhänder erhöht im Auftrag des Treugebers seinen\nKommanditanteil an der Gesellschaft und hält ihn anteilig\ntreuhänderisch im eigenen Namen, aber für Rechnung des\nTreugebers. Die Höhe des anteilig für den Treugeber gehaltenen Kommanditanteils bestimmt sich nach der durch den\nTreugeber entsprechend der Beitrittserklärung erfüllten Einzahlungsverpflichtung.\n\n[…]\n\n§ 3 Treuhandverhältnis am Kommanditanteil\n\n(1) Im Außenverhältnis hält der Treuhänder seinen Kommanditanteil als einheitlichen Geschäftsanteil für alle Treugeber gemeinsam. Er tritt Dritten gegenüber in eigenem Namen auf.\nDies gilt auch im Verhältnis zur Gesellschaft. Der Treuhänder\nübt die aus der Kommanditbeteiligung erwachsenden Gesellschafterrechte gegenüber der Gesellschaft im eigenen Namen, aber gemäß der Weisungen des Treugebers aus. Sofern\nder Treugeber keine Weisungen erteilt und seine Gesellschafterrechte nicht selbst ausübt, übt der Treuhänder die Gesellschafterrechte nach billigem Ermessen aus.\n\n(2) Der Treuhänder handelt im Innenverhältnis zum Treugeber\nausschließlich im Auftrag und für Rechnung des Treugebers.\n\n§ 4 Abtretung, Ausübung der Kontrollrechte\n\n(1) Der Treuhänder tritt hiermit sämtliche Ansprüche aus dem\ntreuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil aus dem festzustellenden Jahresergebnis (Gewinn bzw. Verlust), die Entnahmen sowie dasjenige, was ihm im Falle seines Ausscheidens aus der Gesellschaft zusteht, in Höhe des Anteils des\nTreugebers an diesen ab. Der Treugeber nimmt diese Abtretung hiermit an. Der Treuhänder ist ermächtigt, die an den\nTreugeber abgetretenen Ansprüche aus dem Kommanditanteil\nim eigenen Namen für Rechnung des Treugebers einzuziehen.\n\n(2) Der Treugeber ist berechtigt, die dem Treuhänder nach dem\nGesellschaftsvertrag der Gesellschaft zustehenden Kontrollrechte selbst auszuüben. Will der Treugeber seine Kontrollrechte selbst ausüben, erteilt ihm der Treuhänder auf Verlangen eine entsprechende Vollmacht.\n\n§ 5 Einzahlung der gezeichneten Einlage\n\n(1) Der Treugeber hat die in der Beitrittserklärung vereinbarte\nEinzahlung inkl. 6% (Sechs) Agio auf das in der Beitrittserklärung und in § 1 dieses Vertrags genannte Konto des Treuhänders zu zahlen. Nach Eingang leitet der Treuhänder die vereinbarte Einlage unter Einhaltung der Regularien an die Gesellschaft weiter.\n\n[…]\n\n§ 6 Freistellung des Treuhänders\n\nDer Treugeber stellt den Treuhänder bis zur Höhe der durch den\nTreugeber gezeichneten Einlage von allen Verbindlichkeiten frei,\ndie bei der pflichtgemäßen Erfüllung dieses Treuhandvertrages\nund des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft in Zusammenhang mit der Übernahme, dem Halten und der Verwaltung der für\nseine Rechnung übernommenen Kommanditbeteiligung entstehen.\n\n§ 7 Gesellschafterversammlungen, Gesellschafterbeschlüsse\n\n(1) Die Treugeber haben nach dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft das Recht, an den Gesellschafterversammlungen\nder Gesellschaft selbst teilzunehmen oder sich u.a. durch einen Bevollmächtigten anderen Gesellschafter vertreten zu\nlassen. Der Treuhänder erteilt dem Treugeber hiermit Vollmacht zur Wahrnehmung des Stimmrechts und aller weiteren\nVerwaltungsrechte eines Kommanditisten im Umfang des auf\nden Treugeber entfallenen Anteils an der Kommanditbeteiligung.\"\n\n5 Mit Bescheid vom 6. Oktober 2011 ordnete die Bundesanstalt für\nFinanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 KWG die Abwicklung der Klägerin an, die sich seitdem in Liquidation befindet. Im September 2013 stellte der Beklagte seine Ratenzahlungen ein. Im Rechtsstreit hat er\nseine Beitritts- und Treuhandvertragserklärung widerrufen und die Kündigung\nder Beteiligung aus wichtigem Grund erklärt.\n\n6 Die Klägerin, vertreten durch den nach § 38 Abs. 2 KWG bestellten Abwickler, nimmt den Beklagten auf Zahlung der von September 2013 bis einschließlich März 2016 offenen Raten in Höhe von insgesamt 3.300 € nebst Zinsen in Anspruch. Hilfsweise begehrt sie die Feststellung, dass in die Abfindungsrechnung der Parteien als unselbständiger Abrechnungsposten zu ihren\nGunsten eine Einlageforderung von 3.300 € nebst Zinsen einzustellen sei.\n\n7 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung\ndes weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und auf den Hilfsantrag\nfestgestellt, dass in die Abfindungsrechnung der Parteien zugunsten der Klägerin als unselbständiger Abrechnungsposten Einlageforderungen in Höhe von\ninsgesamt 2.600 € nebst Zinsen einzustellen sind. Im Übrigen hat es die Klage\n\nabgewiesen und die Revision zugelassen. Beide Parteien haben gegen die\nEntscheidung Revision eingelegt, soweit jeweils zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n8 Die Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg; die Revision des Beklagten ist nicht begründet.\n\n9 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:\n\n10 Der Klägerin stehe zwar grundsätzlich gegen den Beklagten ein unmittelbarer Anspruch auf Zahlung rückständiger Einlagen zu, da er aufgrund seiner\nsich aus dem Treuhand- und Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsstellung\neinem unmittelbaren Kommanditisten im Wesentlichen gleichgestellt sei. Danach sei er auch verpflichtet, die in der Beitrittserklärung angegebene Einlage in\nvoller Höhe und nicht nur in Höhe des vom Treuhänder für ihn gemäß § 2\nAbs. 1 Satz 2 TrhV gehaltenen und jeweils anteilig entsprechend seinen Einzahlungen erhöhten Kommanditanteils zu leisten. Der Beklagte habe seine Beitrittserklärung jedoch wirksam widerrufen. Er habe zwar kein Widerrufsrecht\nnach §§ 312, 355 BGB in der bis zum 10. Juni 2006 geltenden Fassung (im\nFolgenden: aF), da die dem Beitritt vorausgehenden Verhandlungen auf seine\nBestellung erfolgt seien. Die Klägerin habe dem Beklagten aber ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt, das mangels eindeutiger Belehrung über die\nWiderrufsfrist noch nicht verfristet gewesen sei. Damit stehe dem Beklagten\nnach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft ein Anspruch auf sein\nAuseinandersetzungsguthaben zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens seines Wi-\n\nderrufs zu, so dass er nur zur Zahlung der bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Raten in Höhe von insgesamt 2.600 € verpflichtet sei. Die Klägerin könne den Beklagten aber nicht auf Zahlung in Anspruch nehmen, weil die noch offenen Raten nach dem aktuellen Stand für die Abwicklung der Liquidation nicht erforderlich seien. Auch eine Einforderung zum Ausgleich unter den Gesellschaftern\nkomme nicht in Betracht. Zwar sei davon auszugehen, dass hier ausnahmsweise auch der Ausgleich zu den Aufgaben des Abwicklers zähle. Voraussetzung\nfür eine damit begründete Einforderung sei jedoch ein entsprechender Ausgleichsplan oder die Sicherheit, dass jedenfalls ein der Klageforderung entsprechender Passivsaldo zu Lasten des Beklagten bestehe. Das habe die Klägerin\nnicht dargetan.\n\n11 Die Klägerin habe jedoch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung,\ndass ihr Zahlungsanspruch in Höhe von 2.600 € nebst Verzugszinsen in die\nAbfindungsrechnung einzustellen sei, die Verzugszinsen allerdings nur bis zu\ndem Zeitpunkt, zu dem die fehlende Erforderlichkeit der Einlagen für die Abwicklung festgestanden habe.\n\n12 II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in\nallen Punkten stand.\n\n13 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Klägerin\nkein Anspruch auf Zahlung der noch offenen Einlageforderung zusteht.\n\n14 a) Im Ausgangspunkt ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin den Beklagten grundsätzlich unmittelbar aus eigenem Recht auf Leistung der Einlage in Anspruch nehmen kann.\n\n15 aa) Der gegen einen Treugeber gerichtete Anspruch auf Leistung der\nEinlage steht unmittelbar der Gesellschaft zu, wenn der Treugeber im Innen-\n\nverhältnis die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters (Quasi-Gesellschafter) hat bzw. haben soll (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011\n- II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 16 f.; Urteil vom 18. September 2012\n- II ZR 178/10, ZIP 2012, 2295 Rn. 13; Urteil vom 18. September 2012\n- II ZR 201/10, ZIP 2012, 2291 Rn. 11). Aus dieser Stellung ergeben sich einerseits gegen die Gesellschaft bestehende Rechte der Treugeber; andererseits\nkönnen gesellschaftsrechtliche Verpflichtungen - wie die Verpflichtung zur Leistung der Einlage - im Innenverhältnis die Treugeber unmittelbar treffen (vgl.\nBGH, Urteil vom 18. September 2012 - II ZR 178/10, ZIP 2012, 2295 Rn. 13\nmwN; Urteil vom 18. September 2012 - II ZR 201/10, ZIP 2012, 2291 Rn. 11\nmwN). Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass dem Beklagten\nals Treugeberkommanditisten im Innenverhältnis eine solche Stellung als Quasi-Gesellschafter zukommt.\n\n16 bb) Im Fall einer sogenannten offenen oder qualifizierten Treuhand, gerade bei der treuhänderischen Zusammenfassung zahlreicher Geldgeber, können die an der Gesellschaft Beteiligten ihr gesellschafterliches Innenverhältnis\nso gestalten, als ob die Treugeber selbst Gesellschafter wären (st. Rspr.; vgl.\nBGH, Urteil vom 13. Mai 1953 - II ZR 157/52, BGHZ 10, 44, 49 f.; Urteil vom\n30. März 1987 - II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 23. Juni 2003\n- II ZR 46/02, ZIP 2003, 1702, 1703; Urteil vom 11. November 2008\n- XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 20; Urteil vom 11. Oktober 2011\n- II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 16 ff.; Urteil vom 5. Februar 2013\n- II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 14; Urteil vom 5. Februar 2013\n- II ZR 136/11, ZIP 2013, 619 Rn. 16; Urteil vom 16. Dezember 2014\n- II ZR 277/13, ZIP 2015, 319 Rn. 13; Urteil vom 20. Januar 2015 - II ZR 444/13,\nZIP 2015, 630 Rn. 8). Ein solches Vertragsverhältnis mit den Gesellschaftern ist\nregelmäßig anzunehmen, wenn - wie bei Publikumsgesellschaften häufig - die\nmittelbare Beteiligung erst noch zu werbender Anleger und damit eine Verzah-\n\nnung von Gesellschaft und Treuhand im Gesellschaftsvertrag von vornherein\nvorgesehen ist und im Hinblick darauf bestimmte Rechte und Pflichten der Anleger schon im Gesellschaftsvertrag geregelt sind (BGH, Urteil vom 5. Februar\n2013 - II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 14).\n\n17 cc) Der Beklagte hat aufgrund der vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung des Gesellschafts- und des Treuhandvertrags, im Innenverhältnis zu den anderen Treugebern, den Kommanditisten, der Komplementärin und der Klägerin die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters\n(Quasi-Gesellschafter) erlangt.\n\n18 Nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrags, den der Senat selbst auslegen kann (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09,\nZIP 2011, 2299 Rn. 18 mwN), und unter Berücksichtigung des Treuhandvertrags sowie der Beitrittserklärung des Beklagten handelt es sich bei dem Verhältnis zwischen dem Treuhandkommanditisten und der Klägerin einerseits und\nden Treugebern andererseits nicht um ein einfaches Treuhandverhältnis, sondern um eine von gesellschaftsrechtlichen Bindungen überlagerte Treuhandbeziehung.\n\n19 (1) Nach § 3 Abs. 5 GV war von vornherein die Einwerbung weiterer mittelbarer Kommanditisten bis zu einem Gesamteinlagevolumen von 12 Mio. €\nvorgesehen. Dabei sollte die Beteiligung als Treugeberkommanditist gemäß\neiner formularmäßigen Beitrittserklärung die Regel sein.\n\n20 (2) Die vertraglichen Vereinbarungen enthalten von vornherein eine Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand.\n\n21 Bereits mit der Beitrittserklärung erklärt der Anleger, sich - bei Wahl dieser Beteiligungsform - als Treugeberkommanditist an der Klägerin beteiligen zu\n\nwollen und den Gesellschafts- und den Treuhandvertrag als Geschäftsgrundlage seines Beitritts und als verbindlich anzuerkennen. Nach § 4 Abs. 2 GV ist für\neinen wirksamen Beitritt als Treugeberkommanditist eine Annahme der Beitrittserklärung des Anlegers durch die Klägerin erforderlich, die hier auch erfolgt\nist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299\nRn. 19).\n\n22 § 4 Abs. 1 Satz 1 GV bestimmt, dass die Regelungen des Gesellschaftsvertrags nicht nur für direkt beitretende Kommanditisten, sondern auch analog\nfür Treugeberkommanditisten gelten; nach § 4 Abs. 1 Satz 3 GV werden die\nRechtsverhältnisse zwischen dem Treuhänder, dem jeweiligen Treugeberkommanditisten und den übrigen Gesellschaftern durch den Treuhandvertrag geregelt. In dessen Präambel ist wiederum bestimmt, dass der Treuhandvertrag zusammen mit der Beitrittserklärung und dem Gesellschaftsvertrag die Grundlage\nder Rechtsbeziehungen zwischen dem Treuhänder, dem Treugeber und den\nübrigen Gesellschaftern einschließlich der weiteren mittelbar beteiligten Treugeber bildet und - soweit im Treuhandvertrag nichts anderes bestimmt ist - die\nRegelungen des Gesellschaftsvertrags entsprechend gelten.\n\n23 Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Anordnung der analogen\nAnwendung der gesellschaftsvertraglichen Regelungen in § 4 Abs. 1 Satz 1 GV\nhinreichend verständlich. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass § 4\nAbs. 3 Satz 3 GV \"im Übrigen\" eine Anordnung der Regelungen des Absatzes 1\nvorsieht. § 4 Abs. 3 Satz 3 GV betrifft ersichtlich nur Direktkommanditisten und\nbestimmt durch die entsprechende Anordnung von § 4 Abs. 1 GV, dass diese\nim Übrigen - d.h. abgesehen von den Sonderregelungen in § 4 Abs. 3 Satz 1\nund 2 GV - mit den Treugeberkommanditisten gleichgestellt werden und für ihr\nVerhältnis untereinander somit der Treuhandvertrag gelten soll.\n\n24 (3) Bei gebotener Gesamtwürdigung dieser Regelungen sind die Rechte\nund Pflichten der Treugeberkommanditisten bereits derart im Gesellschaftsvertrag geregelt, dass ihnen in der Gesellschaft die Stellung eines Quasi-Gesellschafters zukommt.\n\n25 Anders als in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen (BGH, Urteil\nvom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 5 f.; Urteil vom\n18. September 2012 - II ZR 178/10, ZIP 2012, 2295 Rn. 3; Urteil vom\n18. September 2012 - II ZR 201/10, ZIP 2012, 2291 Rn. 2; Urteil vom\n5. Februar 2013 - II ZR 134/11, ZIP 2013, 570 Rn. 3, 5; Urteil vom 5. Februar\n2013 - II ZR 136/11, ZIP 2013, 570 Rn. 3 f.; Beschluss vom 23. September\n2014 - II ZR 374/13, ZD 2015, 181 Rn. 10; Urteil vom 16. Dezember 2014\n- II ZR 277/13, ZIP 2015, 319 Rn. 2; Urteil vom 20. Januar 2015 - II ZR 444/13,\njuris Rn. 9) enthalten die Verträge zwar weder eine ausdrückliche Gleichstellung von Treugebern mit Direktkommanditisten im Innenverhältnis noch Regelungen über unmittelbare Rechte und Pflichten der Treugeber im Verhältnis zur\nGesellschaft oder eine Verpflichtung zur Zahlung der Einlage unmittelbar an die\nGesellschaft. Gleichwohl kommt den Treugebern aufgrund der vertraglichen\nKonstruktion eine den Direktkommanditisten entsprechende Stellung zu.\n\n26 (a) § 4 Abs. 1 Satz 1 GV sieht zwar keine ausdrückliche Gleichstellung,\nsondern nur eine analoge Anwendung der gesellschaftsvertraglichen Regelungen auf Treugeberkommanditisten vor. Im Weiteren spricht der Gesellschaftsvertrag aber durchgehend von \"Kommanditisten\", ohne zwischen Direkt- und\nTreugeberkommanditisten zu unterscheiden. Folglich gelten auch die Verpflichtung des Kommanditisten zur Leistung der Einlage (§ 5 Abs. 3 GV), die Berechtigung zu Entnahmen ab dem Zeitpunkt der voll geleisteten Einlage (§ 5 Abs. 4\nSatz 9 GV), die Regelung zur Anlage von Gesellschafterkonten für Kommandi-\n\ntisten (§ 5 Abs. 5 GV) sowie die Regelung zur Stimmberechtigung der Kommanditisten (§ 9 Abs. 3 GV) analog gleichermaßen für die Treugeber.\n\n27 (b) Dass dem Treugeberkommanditisten die Gesellschafterrechte und\n-pflichten nach der Konstruktion des Treuhandvertrages zunächst nur durch\nVermittlung des Treuhänders zustehen sollen, spricht nicht gegen die Annahme\neiner Gleichstellung, da im Treuhandvertrag zugleich die wesentlichen Schritte\nfür eine Angleichung dieser nur mittelbaren Befugnisse an eine unmittelbare\nBerechtigung angelegt bzw. vollzogen sind.\n\n28 So tritt der Treuhandkommanditist nach § 3 Abs. 1 Satz 3 und 4 TrhV\nzwar auch im Verhältnis zur Gesellschaft im eigenen Namen auf und übt ihr\ngegenüber die aus der Kommanditbeteiligung erwachsenden Gesellschafterrechte im eigenen Namen aus. Diese Befugnis ist jedoch gemäß § 3 Abs. 1\nSatz 4 und 5 TrhV durch die Weisungsbefugnis des Treugebers eingeschränkt;\nnur im Fall fehlender Weisungen ist der Treuhänder zur Ausübung nach billigem\nErmessen berechtigt.\n\n29 Die Ansprüche aus der treuhänderischen Kommanditbeteiligung und die\nKontrollrechte stehen dem Treugeberkommanditisten im Innenverhältnis nach\n§ 4 Abs. 1 und 2 TrhV zwar nicht originär zu, sondern setzen eine Abtretung\nbzw. Vollmachterteilung durch den Treuhänder voraus. Diese Abtretung ist jedoch in § 4 Abs. 1 TrhV betreffend Ansprüche aus dem treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteil, dem festzustellenden Jahresergebnis, den Entnahmen\nsowie eines etwaigen Anspruchs im Fall des Ausscheidens bereits enthalten, so\ndass diese Ansprüche dem Treugeber schon mit Abschluss der Verträge unmittelbar zustehen und lediglich ihre Einziehung gemäß § 4 Abs. 1 TrhV durch den\nTreuhänder erfolgt. Zur Ausübung der Kontrollrechte ist der Treugeber gemäß\n\n§ 4 Abs. 2 TrhV ausdrücklich selbst berechtigt; der Treuhänder ist verpflichtet,\nihm die dafür erforderliche Vollmacht auf Verlangen zu erteilen.\n\n30 Schließlich enthält auch § 7 Abs. 1 TrhV bereits eine Vollmachterteilung\ndes Treuhänders an den Treugeber zur Ausübung des Stimmrechts, dem als\nMittel zur unmittelbaren Mitwirkung an der internen Willensbildung der Gesellschaft im Wege der Beschlussfassung besonderes Gewicht zukommt (vgl.\nBGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, ZIP 2013, 570 Rn. 20). Sollte\nder Treugeber eine Vertretung durch den Treuhänder wünschen, ist dieser gemäß § 7 TrhV weisungsgebunden. Dass der Treuhänder die Möglichkeit hat,\nseine Vollmachten zu widerrufen, stellt demgegenüber keine erhebliche Relativierung der Treugeberstellung dar, da einem solchen Widerruf ohne wichtigen\nGrund der Einwand der Treuwidrigkeit entgegenstünde.\n\n31 (c) Einer Gleichstellung der Treugeberkommanditisten mit den Direktkommanditisten steht schließlich nicht entgegen, dass die Beteiligungssumme\nnach der Beitrittserklärung, der Zusatzvereinbarung und § 1 Satz 3, § 5 Abs. 1\nTrhV - anders als in den Entscheidungen des Senats vom 11. Oktober 2011\n(II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 5) und vom 18. September 2012\n(II ZR 178/10, ZIP 2012, 2295 Rn. 3 und II ZR 201/10, ZIP 2012, 2291 Rn. 2) -\nnicht unmittelbar auf das Konto der Gesellschaft, sondern ausdrücklich ausschließlich auf das Konto des Treuhandkommanditisten zu zahlen ist.\n\n32 (aa) Die Verpflichtung zur unmittelbaren Zahlung der Einlage an die Gesellschaft ist zwar ein Gesichtspunkt, der für eine Gleichstellung der Treugeberkommanditisten mit Direktkommanditisten spricht, aber keine notwendige Voraussetzung. Ob eine solche Gleichstellung vorliegt, beurteilt sich - wie sich\nauch aus den Entscheidungen des Senats vom 11. Oktober 2011 (II ZR 242/09,\nZIP 2011, 2299) und vom 18. September 2012 (II ZR 201/10, ZIP 2012, 2291)\n\nergibt - vielmehr maßgeblich aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher vertraglicher Regelungen zur Stellung des Treugebers. Daher können auch im\nAusgangspunkt nur mittelbar begründete Rechte und Pflichten - wie hier - bei\nentsprechender vertraglicher Verstärkung ohne zusätzliche Pflicht zur unmittelbaren Zahlung an die Gesellschaft eine Gleichstellung des Treugeberkommanditisten begründen.\n\n33 (bb) Unabhängig davon ergibt sich hier auch aus den vertraglichen Vorgaben, dass die Einzahlung des Treugeberkommanditisten jedenfalls im Ergebnis eine Zahlung an die Gesellschaft darstellt, bei der der Treuhandkommanditist nur als Mittler zwischengeschaltet ist.\n\n34 Nach § 5 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 GV hat der Treugeberkommanditist\ndie in der Beitrittserklärung vereinbarte Einlage zu leisten. Die Beitrittserklärung\nsieht - entsprechend § 1 Satz 3, § 5 Abs. 1 TrhV - vor, dass die Einlage ausschließlich auf das Konto des Treuhänders zu zahlen ist. Da die Klägerin diese\nBeitrittserklärung gemäß § 4 Abs. 2 GV gegengezeichnet hat, hat sie damit zugleich den Zahlungsweg vorgegeben, d.h. die Zahlung an den Treuhandkommanditisten entsprechend selbst angewiesen. Zudem ist der Treuhandkommanditist nach § 5 Abs. 1 TrhV verpflichtet, die Einlage nach Eingang auf seinem Konto unter Einhaltung der Regularien an die Gesellschaft weiterzuleiten,\nohne dass diese Weiterleitung an besondere Voraussetzungen geknüpft oder in\nseine Entscheidungsbefugnis gestellt würde.\n\n35 b) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Anspruch der Klägerin auf\nLeistung der Einlage nicht bereits im Zeitpunkt seiner Entstehung in der jeweils\ngeschuldeten Höhe sogleich erfüllt worden.\n\n36 Insoweit macht der Beklagte ohne Erfolg geltend, seine Beteiligung bestehe nach § 2 Abs. 1 Satz 2 TrhV jeweils nur in Höhe seiner bereits \"erfüllten\n\nEinzahlungsverpflichtung\", so dass es keine offene Einlageforderung geben\nkönne. Die in § 2 Abs. 1 TrhV vorgesehene anteilige Erhöhung der Beteiligung\ndes Treugebers an der Gesellschaft entsprechend der Höhe der von ihm geleisteten Einzahlungen betrifft nicht seine vertragliche Einlageverpflichtung gegenüber der Klägerin, sondern nur seine gesellschaftsinterne Beteiligung im Verhältnis zu den übrigen Gesellschaftern. Die Regelung ist erforderlich, weil der\nTreuhänder gegenüber der Klägerin einen einheitlichen Kommanditanteil zugunsten mehrerer Treugeberkommanditisten hält, deren jeweilige Anteile an\ndiesem Kommanditanteil sich nach der Erfüllung ihrer Einlageverpflichtung bestimmen.\n\n37 Davon zu unterscheiden ist die Einlageverpflichtung des Beklagten gegenüber der Gesellschaft, die er mit seiner Beitrittserklärung nebst Zusatzvereinbarung eingegangen ist. Danach beläuft sich die von ihm insgesamt zu leistende Beteiligungs- bzw. Zeichnungssumme auf 12.720 €. Mit der Zusatzvereinbarung wurde ihm hierfür nur eine Ratenzahlung in Form einer Stundung\ngewährt. Dabei handelt es sich lediglich um eine zeitliche Staffelung der Fälligkeit, die als solche nichts an dem Entstehen der gesamten Einlageverpflichtung\nim Zeichnungszeitpunkt ändert (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017\n- II ZR 284/15, ZIP 2017, 1365 Rn. 23). Das ergibt sich nicht nur aus der Verpflichtung des Kommanditisten in § 5 Abs. 1 GV zur Leistung der \"in der Beitrittserklärung vereinbarte(n) Einlage\", die nach § 5 Abs. 4 GV auch \"in Einzelbeträgen\" bzw. \"Teilzahlungen\" erbracht werden kann, sondern ausdrücklich\nauch aus § 5 Abs. 4 Satz 11 GV, wonach \"noch nicht erbrachte Teilzahlungsbeträge … als ausstehende Einlagen behandelt und verbucht\" werden.\n\n38 Da der Beklagte 3.300 € von seiner Gesamteinlageverpflichtung noch\nnicht gezahlt hat, besteht eine noch offene Einlageforderung der Klägerin in\ndieser Höhe.\n\n39 c) Der Anspruch der Klägerin auf Leistung der noch offenen Einlageforderung ist entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht mit der Abwicklungsanordnung der BaFin gemäß § 38 KWG entfallen oder wegen Unmöglichkeit\nerloschen.\n\n40 aa) Die Abwicklungsanordnung wirkt gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 KWG wie\nein gesellschafts- bzw. handelsrechtlicher Auflösungsbeschluss und führt zur\nLiquidation des Unternehmens. Die Durchführung der Liquidation richtet sich\nnach dem Gesellschaftsvertrag, sofern dieser hierzu Regelungen enthält, andernfalls - wie hier - nach den gesetzlichen Regelungen (vgl. Fischer/Müller in\nBoos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 5. Aufl., § 38 Rn. 4 f., 12; Schwennicke in\nSchwennicke/Auerbach, KWG, 3. Aufl., § 38 Rn. 8 f.).\n\n41 Der nach § 38 Abs. 2 KWG bestellte Abwickler hat grundsätzlich die gleiche Stellung wie ein von den Gesellschaftsorganen oder Gesellschaftern bestellter Liquidator (vgl. Fischer/Müller in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG,\n5. Aufl., § 38 Rn. 21). Nach § 161 Abs. 2, § 149 Abs. 1 Satz 1 HGB obliegt es\ndem Liquidator u.a., die Forderungen der Gesellschaft einzuziehen. Hierunter\nfällt auch die Einziehung rückständiger Einlagen, wenn und soweit sie für die\nDurchführung der Liquidation, insbesondere für die Befriedigung der Gläubiger\nbenötigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 1977 - II ZR 201/75,\nWM 1977, 617, 618; Urteil vom 3. Juli 1978 - II ZR 54/77, NJW 1978, 2154;\nUrteil vom 5. November 1979 - II ZR 145/78, ZIP 1980, 192, 193).\n\n42 bb) Bei der noch offenen Einlageverpflichtung des Beklagten handelt es\nsich - wie dargelegt - um eine \"rückständige\" Einlage, unabhängig davon, ob sie\nim Zeitpunkt der Abwicklungsanordnung bereits fällig war oder nicht.\n\n43 cc) Die Einforderung der rückständigen Einlagen stellt auch kein neues,\nwerbendes Geschäft dar, das der Klägerin ab dem Zeitpunkt der sofort vollzieh-\n\nbaren Abwicklungsanordnung gemäß § 38 KWG, § 149 HGB grundsätzlich untersagt wäre (vgl. Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl.,\n§ 149 Rn. 7 f.; Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl., § 149 Rn. 6; Fischer in\nBoos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 5. Aufl., § 38 Rn. 5). Es handelt sich lediglich um die Abwicklung der bereits bestehenden vertraglichen Vereinbarungen\ndurch Einforderung bzw. Erfüllung der daraus resultierenden Leistungspflichten,\ndie zudem gerade dem geänderten, der Abwicklungsanordnung entsprechenden, Gesellschaftszweck der Liquidation dienen soll.\n\n44 dd) Aus diesem Grund lässt sich gegen die Leistungspflicht des Beklagten auch nicht einwenden, diese sei wegen Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1,\n§ 326 Abs. 1 BGB entfallen, weil es der Klägerin aufgrund des behördlichen\nVerbots untersagt sei, ihre Kommanditanteile in der Liquidation vertragsgemäß\nentsprechend den eingeforderten Ratenzahlungsrückständen zu erhöhen, da es\nsich hierbei um ein auf Vermögensmehrung zielendes Geschäft handele. Da\nsich der Gesellschaftszweck mit der Abwicklungsanordnung von der werbenden\nTätigkeit in eine Liquidation geändert hat, kann der Treugeber die Leistung seiner Einlage nicht mehr von der Erbringung der für die werbende Tätigkeit zugesagten Gegenleistung abhängig machen, sondern hat seine Einlage zu leisten,\nsoweit sie für die Abwicklung erforderlich ist.\n\n45 d) Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft angenommen, dass\nder Anspruch der Klägerin auf Leistung der noch offenen Einlage teilweise\ndurch den von dem Beklagten erklärten Widerruf ex nunc erloschen ist.\n\n46 Nach den von den Revisionen insoweit unangefochtenen Feststellungen\ndes Berufungsgerichts ist allerdings davon auszugehen, dass dem Beklagten\nzwar kein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 312, 355 BGB aF, wohl aber ein\nvertragliches Widerrufsrecht zustand.\n\n47 Ob dieses vertragliche Widerrufsrecht, wie vom Berufungsgericht angenommen, mangels einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Widerrufsbelehrung unbefristet war, kann offenbleiben. Ein darauf gestützter Widerruf\nist jedenfalls in Fortführung der Senatsrechtsprechung zum Ausschluss der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bei einer sich in Liquidation befindlichen\nGesellschaft ausgeschlossen.\n\n48 Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Anfechtung einer Beteiligung wegen Arglist in der Liquidation der Gesellschaft ausgeschlossen (vgl.\nBGH, Urteil vom 11. Dezember 1978 - II ZR 41/78, NJW 1979, 765). Bei Auflösung der Gesellschaft vor der Anfechtung des Gesellschafters, ist es nicht mehr\nerforderlich, ihm das Ausscheiden durch außerordentliche Kündigung als Ersatz\nfür die ihm eigentlich zustehende Auflösungsklage zu ermöglichen. Darüber\nhinaus verbietet das Interesse an einer reibungslosen und zügigen Liquidation\nein gesondertes Ausscheiden eines einzelnen Gesellschafters während des\nAuseinandersetzungsverfahrens. Entsprechendes gilt für den vertraglich eingeräumten Widerruf einer Beteiligung in der Liquidation der Gesellschaft. Die von\nder Klägerin in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage der Richtlinienkonformität in Bezug auf die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember\n1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (RL 85/577/EWG) stellt sich hier nicht, da es\nsich um ein individuell vereinbartes und nur aufgrund nationaler Auslegungsregeln begründetes Widerrufsrecht handelt.\n\n49 e) Ob dem Beklagten auch ein Recht zur Kündigung seiner Beteiligung\naus wichtigem Grund zusteht, kann aus obigen Erwägungen und unter Anwendung der Senatsrechtsprechung zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung\nbei einer sich in Liquidation befindlichen Gesellschaft (BGH, Urteil vom\n11. Dezember 1978 - II ZR 41/78, NJW 1979, 765) ebenfalls dahinstehen.\n\n50 f) Dem Zahlungsanspruch der Klägerin steht jedoch entgegen, dass es\nnach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts an der Erforderlichkeit der Einlage des Beklagten zur Abwicklung der Gesellschaft fehlt und\ndie Klägerin auch eine Erforderlichkeit zum Ausgleich unter den Gesellschaftern\nnicht dargetan hat.\n\n51 aa) Ein Anspruch auf Zahlung der offenen Einlage zu Abwicklungszwecken scheitert daran, dass die Einlage nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts für die Abwicklung der\nGesellschaft nicht benötigt wird.\n\n52 (1) Grundsätzlich dürfen ausstehende Einlagen im Rahmen der Liquidation einer Fondsgesellschaft nur eingefordert werden, wenn und soweit dies zur\nDurchführung der Abwicklung, d.h. für die Befriedigung der Gläubiger oder für\nliquidationszweckgemäße Tätigkeiten erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom\n14. November 1977 - II ZR 183/75, NJW 1978, 424, 425; Urteil vom 3. Juli 1978\n- II ZR 54/77, WM 1978, 898; Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09,\nZIP 2011, 2299 Rn. 36). Dabei ist der Liquidator zwar nicht gehalten, die zu\nLiquidationszwecken benötigten Beträge so einzufordern, dass alle Gesellschafter gleichmäßig belastet werden. Vielmehr steht die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang er gegenüber den einzelnen Gesellschaftern\nrückständige Einlageforderungen geltend macht, in seinem pflichtgemäß auszuübenden Ermessen. Voraussetzung dafür bleibt jedoch, dass der jeweils eingeforderte Betrag für die Abwicklung erforderlich sein muss. Der Ausgleich zwischen den Gesellschaftern erfolgt demgegenüber grundsätzlich erst im Rahmen\nder sich an die Abwicklung anschließenden Auseinandersetzung bzw. der\nSchlussabrechnung (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1979 - II ZR 145/78,\nZIP 1980, 192, 194).\n\n53 (2) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der eingeforderte Betrag\nfür die Abwicklung nicht benötigt wird, obliegt dem Gesellschafter. Der Liquidator hat jedoch die insoweit bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschaft darzustellen, soweit nur er dazu imstande ist; er hat im Einzelnen darzulegen, wozu\ndie eingeforderten Beträge im Rahmen der Abwicklung benötigt werden (BGH,\nUrteil vom 3. Juli 1978 - II ZR 54/77, WM 1978, 898; Urteil vom 5. November\n1979 - II ZR 145/78, ZIP 1980, 192, 194; Roth in Baumbach/Hopt, HGB,\n37. Aufl., § 149 Rn. 3; MünchKommHGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 149 HGB\nRn. 20; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 11. Aufl., § 69 Rn. 45; Hillmann in\nEbenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 149 Rn. 16).\n\n54 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung dieser Erforderlichkeit ist der\nSchluss der mündlichen Verhandlung (vgl. § 128 Abs. 2, § 136 Abs. 4, §§ 296a,\n310 ZPO), so dass auch eine etwaige positive Entwicklung der Liquiditätssituation im Laufe des Verfahrens zu berücksichtigen ist. Da der Einzug zu Abwicklungszwecken der Befriedigung der Drittgläubiger und der Finanzierung der\nAbwicklung dient, entfällt seine Berechtigung, soweit diese Zwecke gesichert\nsind. Nur solange der Einzug aufgrund der schlechten Liquiditätslage noch erforderlich ist, kann der Liquidator auch sein Ermessen hinsichtlich des Umfangs\nder Inanspruchnahme einzelner Gesellschafter ausüben.\n\n55 Dabei ist auch eine etwaige Verbesserung der Liquidität durch bereits\neingezogene rückständige Einlagen anderer Gesellschafter berücksichtigungsfähig. Der Gleichbehandlungsgrundsatz steht dem nicht entgegen, da abschließend noch ein Ausgleich unter den Gesellschaftern durchzuführen ist.\n\n56 (3) Danach hat das Berufungsgericht hier rechtsfehlerfrei festgestellt,\ndass die Einlage des Beklagten zu Abwicklungszwecken nicht mehr benötigt\nwird.\n\n57 Das Berufungsgericht hat sich in nicht zu beanstandender Weise darauf\ngestützt, dass die Klägerin nach dem Statusbericht der T. B.\nGmbH vom 5. August 2015 für das zweite Quartal 2015 zum 30. Juni\n2015 über ein Bankguthaben von 2,8 Mio. € verfügte, mit Ausnahme der laufenden Kosten keine weiteren Verbindlichkeiten mehr bestanden und unter Berücksichtigung der zukünftigen Ausgaben zum Abschluss des Liquidationsverfahrens eine verbleibende Liquidität von ca. 780.000 € prognostiziert wurde.\nNicht zu beanstanden ist auch, dass das Berufungsgericht die von der Klägerin\nangeführten Güteanträge einer Interessengemeinschaft von Anlegern betreffend Schadensersatzansprüche gegen \"mehrere Antragsgegner\" in Höhe von\nüber 1,7 Mio. € für die Liquidität der Gesellschaft im Liquidationsverfahren mit\nder - von der Revision nicht angegriffenen - Begründung für unerheblich erachtet hat, dass diese Ansprüche allenfalls das gesellschaftsrechtliche Innenverhältnis betreffen könnten. Dass diese Ansprüche gegen die Klägerin geltend\ngemacht würden, hat sie auch im Revisionsverfahren nicht geltend gemacht.\n\n58 Soweit die Klägerin dagegen einwendet, das Berufungsgericht habe verkannt, dass für die Beurteilung der Erforderlichkeit zu Abwicklungszwecken\nnicht auf den 30. Juni 2015 sondern auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen\nVerhandlung abzustellen sei, und dass die mit 780.000 € veranschlagte voraussichtliche Restliquidität im Statusbericht lediglich unbestimmt in den Raum gestellt werde, verfängt dies nicht. Die Revision zeigt weder auf, dass sich die\nLiquidität der Klägerin bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung\nvor dem Berufungsgericht gegenüber dem Statusbericht relevant verschlechtert\nhat, noch, dass die Klägerin dies in der Instanz vorgetragen hat.\n\n59 (4) Ob die Erforderlichkeit des Einzugs der rückständigen Einlagen aufgrund des von der Klägerin mitgeteilten Gesellschafterbeschlusses vom 15. Mai\n2017 über die Beauftragung des Abwicklers mit der Einziehung anders zu beur-\n\nteilen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung. Dieser neue Tatsachenvortrag der\nKlägerin in der Revisionsinstanz ist gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht zu\nberücksichtigen. Zwar ist § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Umstände, die sich erst während der\nRevisionsinstanz bzw. nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der\nBerufungsinstanz ereignen, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie\nunstreitig sind und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242\nRn. 21; Urteil vom 8. November 2016 - II ZR 304/15, BGHZ 212, 342 Rn. 18\nmwN). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt, da der Beklagte die\nBeschlussfassung und deren Wirksamkeit zulässig mit Nichtwissen bestritten\nhat.\n\n60 bb) Die Klägerin kann die Zahlung der offenen Einlage des Beklagten\nauch nicht - wie sie mit der Revision geltend macht - zum Zweck des Ausgleichs unter den Gesellschaftern verlangen.\n\n61 (1) Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, dass\nder Abwickler jedenfalls bei einer Publikums-KG vorbehaltlich anderweitiger\ngesellschaftsvertraglicher Regelungen auch ohne gesellschaftsvertragliche Ermächtigung zur Einforderung rückständiger Einlagen zum Zweck des Ausgleichs unter den Gesellschaftern befugt ist. Das gilt auch für einen nach § 38\nAbs. 2 KWG bestellten Abwickler der Gesellschaft.\n\n62 (a) Ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Befugnis des\nLiquidators bei einer Personengesellschaft besteht, ist in Rechtsprechung und\nLiteratur umstritten.\n\n63 (aa) Nach früherer höchstrichterlicher Rechtsprechung gehört die Einforderung rückständiger Einlagen zum Zweck des internen Ausgleichs unter den\n\nGesellschaftern einer Personengesellschaft oder die Einforderung von Nachschüssen gemäß § 735 BGB (i.V.m. § 105 Abs. 2, § 161 Abs. 2 HGB) zum\nAusgleich unter den Gesellschaftern grundsätzlich nicht mehr zum Aufgabenkreis der Liquidatoren, es sei denn, diese Tätigkeit ist ihnen im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschaftsbeschluss zusätzlich übertragen worden (vgl.\nBGH, Urteil vom 14. April 1966 - II ZR 34/64, BB 1966, 844; Urteil vom\n14. November 1977 - II ZR 183/75, NJW 1978, 424; Urteil vom 3. Juli 1978\n- II ZR 54/77, WM 1978, 898, 899; Urteil vom 21. November 1983 - II ZR 19/83,\nZIP 1984, 49, 54).\n\n64 Für den Fall der Liquidation einer Publikumsgesellschaft hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung allerdings im Hinblick auf die bei Publikumsgesellschaften bestehenden Besonderheiten wiederholt in Frage gestellt (vgl.\nBGH, Urteil vom 14. November 1977 - II ZR 183/75, WM 1977, 1449; Urteil vom\n3. Juli 1978 - II ZR 54/77, WM 1978, 898, 899; Urteil vom 11. Oktober 2011\n- II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 41). Anknüpfend daran hat er für die Liquidation einer Publikums-GbR entschieden, dass der Abwickler in die von ihm zu\nerstellende Auseinandersetzungsbilanz auch ohne besondere Regelung im Gesellschaftsvertrag die zu unselbständigen Rechnungsposten gewordenen, auf\ndem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche der Gesellschafter untereinander und gegen die Gesellschaft zumindest dann einzustellen hat, wenn die\nGesellschafterversammlung durch einen Beschluss diese Ansprüche in die\nSchlussabrechnung einbezogen hat. Andernfalls sei bei der für solche Massengesellschaften typischen Vielzahl von Gesellschaftern, die untereinander nicht\npersönlich verbunden sind, der erforderliche Ausgleich unter den Gesellschaftern nicht gewährleistet, jedenfalls aber würde er in unzumutbarer Weise erschwert (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2011 - II ZR 266/09, BGHZ 191,\n293 Rn. 34 ff.; Urteil vom 20. November 2012 - II ZR 148/10, juris Rn. 34).\n\n65 Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof wegen des engen Zusammenhangs zwischen der Abwicklung des Gesellschaftsvermögens (§ 730 BGB)\nund dem internen Ausgleich unter den Gesellschaftern in Frage gestellt, ob\nüberhaupt daran festzuhalten sei, dass der Kontenausgleich unter den Gesellschaftern nicht mehr als Gegenstand der Abwicklung und damit nicht als Aufgabe der Abwickler anzusehen sei, wenn er ihnen nicht ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag übertragen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2011\n- II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 34 ff.).\n\n66 (bb) In der Literatur wird zum Teil vertreten, der Liquidator sei ohne besondere Ermächtigung durch die Gesellschaft weder befugt, rückständige Einlagen zum Zweck des internen Gesellschafterausgleichs einzuziehen, noch\nNachschüsse gemäß § 735 BGB zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung oder\nzur Ausgleichung unter den Gesellschaftern geltend zu machen (vgl. Hillmann\nin Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 149 Rn. 11, 15; Roth in\nBaumbach/Hopt, HGB, 37. Aufl., § 149 Rn. 3; Kamanabrou in Oetker, HGB,\n5. Aufl., § 149 Rn. 7, 11). Danach stelle der Gesellschafterausgleich kein zum\nAufgabenkreis der Liquidatoren gehörendes typisches Abwicklungsgeschäft\ndar, und die Einforderung von Nachschüssen nach § 105 Abs. 3 HGB, § 735\nBGB betreffe den Ausgleich der Kapitalkonten, was Aufgabe der Gesellschafter\nund nicht der Liquidatoren sei. Der Anspruch auf Nachschussleistung könne\nauch nicht als ein der Gesellschaft zustehender Sozialanspruch angesehen\nwerden. Es handele sich um keine auf dem mitgliedschaftlichen Rechtsverhältnis basierende Forderung, sondern um einen reinen Ausgleichsanspruch der\nGesellschafter untereinander; die Berücksichtigung innergesellschaftlicher Verhältnisse aber sei in der Liquidation nicht vorgesehen und würde diese nur unnötig erschweren.\n\n67 (cc) Nach einer differenzierenden Ansicht (Haas in Röhricht/\nGraf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 149 Rn. 6, 10 f.) können Einlagen\nund Nachschüsse nicht durch den Liquidator eingefordert werden, sofern dies\ndem Innenausgleich der Gesellschafter oder der Rückerstattung von Einlagen\ndienen soll; die Einforderung von Nachschüssen zur Berichtigung von Gesellschaftsschulden sei hingegen als Anspruch der Gesellschaft durch den Liquidator geltend zu machen. Dies folge daraus, dass in Personenhandelsgesellschaften (anders als bei § 733 Abs. 2 Satz 1 BGB) eine Einlagenerstattung nicht vorgesehen sei, so dass Gesellschafter Fehlbeträge untereinander auszugleichen\nhätten.\n\n68 (dd) Andere halten - wie das Berufungsgericht - die Liquidatoren gemäß\n§ 149 HGB sowohl zur Einforderung von rückständigen Einlagen als auch von\nNachschüssen zum Zweck des internen Gesellschafterausgleichs für befugt, da\nder Ausgleich unter den Gesellschaftern noch zu den Aufgaben des Liquidators\ngehöre (MünchKommHGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 149 Rn. 20, 29; ders.\nZHR 153 [1989], 270, 294 ff.; Habersack in Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 149\nRn. 23, 31 f.; Klöhn in Henssler/Strohn, GesR, 3. Aufl., § 149 HGB Rn. 12;\nAnissimov in Heidel/Schall, HGB, 2. Aufl., § 149 Rn. 6; Rock/Contius, ZIP 2017,\n1889, 1890 ff., 1897). Danach schließe die Liquidation die Vollbeendigung aller\nRechtsbeziehungen ein (MünchKommHGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 149 Rn. 21;\nders. ZHR 153 [1989], 270, 296; Habersack in Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 149\nRn. 24). Der Liquidator bleibe bis zur Vollbeendigung der Gesellschaft im Amt.\nEr habe im Rahmen der Rechnungslegung (§§ 154, 155 HGB) die Kapitalkonten für die Gesellschafter für die Auseinandersetzung zu errechnen und die für\ndie Schlussabwicklung nach § 735 BGB erforderlichen Beträge einzuziehen,\nwenn und soweit sich im Rahmen der Auseinandersetzungsrechnung ein Passivsaldo zu Lasten des in Anspruch genommenen Gesellschafters ergebe\n(MünchKommHGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 149 Rn. 21; Habersack in Großkomm.\n\nHGB, 5. Aufl., § 149 Rn. 31 f.). Die Führung der Kapitalkonten diene in erster\nLinie dazu, die Endabrechnung zwischen den Gesellschaftern vorzubereiten;\ndie Vorschrift des § 155 HGB sei mit Hilfe des technischen Mittels der Kapitalanteile sozusagen eine Kurzfassung der §§ 733 bis 735 BGB (vgl. Münch\nKommHGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 149 Rn. 29; Habersack in Großkomm. HGB,\n5. Aufl., § 149 Rn. 31 f., unter Verweis auf Huber, Vermögensanteil, Kapitalanteil und Gesellschaftsanteil an Personengesellschaften des Handelsrechts,\n1970, S. 181 f.; Ensthaler, Die Liquidation von Personengesellschaften, 1985,\nS. 35 ff., 114 ff.; Hillers, Personengesellschaft und Liquidation, 1988, S. 272).\n\n69 (b) Der Senat schließt sich jedenfalls für den Fall der Liquidation einer\nPublikums-KG der zuletzt genannten Auffassung an.\n\n70 (aa) Bereits die Systematik der §§ 145 ff. HGB zeigt, dass - wie bei der\nGesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 730 bis 735 BGB - ein enger Zusammenhang zwischen der den Liquidatoren obliegenden Abwicklung des Gesellschaftsvermögens einerseits und dem Ausgleich der Gesellschafter untereinander andererseits besteht. Hinzu kommt, dass die eingesetzten Liquidatoren\ngrundsätzlich bis zur Vollbeendigung der Gesellschaft im Amt bleiben. Diese\ntritt erst dann ein, wenn kein Aktivvermögen der Gesellschaft mehr vorhanden\nist, welches wiederum grundsätzlich auch in einer nach § 149 HGB einzuziehenden noch offenen Forderung der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter\nbestehen kann (vgl. Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl.,\n§ 155 Rn. 21). Zwar zählt die Forderung aus einem Saldenausgleich nach klassischem Verständnis nicht mehr zu den Forderungen im Sinne von § 149 HGB.\nDie Liquidatoren haben aber jedenfalls im Rahmen ihrer Rechnungslegung gemäß § 154 HGB in der Liquidationsschlussbilanz die Kapitalanteile der Gesellschafter für die Verteilung des Gesellschaftsvermögens gemäß § 155 Abs. 1\nHGB zu errechnen und dabei auch die sich aus §§ 733 bis 735 BGB i.V.m.\n\n§ 105 Abs. 2 HGB ergebenden Einzelansprüche als unselbständige Rechnungsposten in die Kapitalkonten der Gesellschafter einzustellen (vgl. Huber,\nVermögensanteil, Kapitalanteil und Gesellschaftsanteil an Personengesellschaften des Handelsrechts, 1970, S. 181 f.; Ensthaler, Die Liquidation von Personengesellschaften, 1985, S. 35 ff., 114 ff.; Hillers, Personengesellschaft und\nLiquidation, 1988, S. 272). Auch aus § 155 Abs. 2 Satz 2 Fall 2 HGB ergibt sich,\ndass die Liquidatoren in der Liquidation bei einer etwaigen vorläufigen Verteilung bereits mögliche Ansprüche der Gesellschafter bei der Schlussverteilung\nzu berücksichtigen haben (vgl. MünchKommHGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 149\nRn. 29).\n\n71 Die frühere, den Materialien zum Handelsgesetzbuch (siehe Schuber/\nSchmiedel/Krampe, Quellen zum Handelsgesetzbuch von 1897, Band II/1,\nS. 49) entsprechende Auffassung der Rechtsprechung beruhte noch auf einem\nGesamthandsverständnis der Personengesellschaften, das keine Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft kannte, inzwischen aber überholt ist. Ausgleichsansprüche der Gesellschafter sind daher nicht mehr als reine Ansprüche der Gesellschafter untereinander anzusehen, sondern vielmehr als auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhende (Sozial-)Ansprüche der Gesellschaft bzw. gegen\ndie Gesellschaft, deren Ausgleichung mithin auch den Liquidatoren im Rahmen\nder Vollbeendigung der Gesellschaft zugewiesen werden kann.\n\n72 (bb) Jedenfalls im vorliegenden Fall der Auflösung einer Publikums-KG in\nForm einer Massengesellschaft ist eine solche Befugnis des Liquidators zudem\ndeshalb zu bejahen, weil andernfalls der erforderliche Ausgleich unter den Gesellschaftern bei der für Massengesellschaften typischen Vielzahl von Gesellschaftern, die untereinander nicht persönlich verbunden sind, nicht gewährleistet, zumindest aber in unzumutbarer Weise erschwert wäre (vgl. BGH, Urteil\nvom 15. November 2011 - II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 34). Schon dieser\n\nGesichtspunkt rechtfertigt es, jedenfalls bei Publikumsgesellschaften eine Befugnis des Liquidators zum Innenausgleich auch ohne zumindest indirekte Ermächtigung durch die Gesellschafter - wie etwa in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Publikums-GbR in Form einer von einer Gesellschafterversammlung festgestellten (vorläufigen) Schlussrechnung unter Einbezug des\nInnenausgleichs (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2011 - II ZR 266/09,\nBGHZ 191, 293 Rn. 34; Urteil vom 20. November 2012 - II ZR 148/10, juris\nRn. 34) - anzunehmen.\n\n73 Das gilt auch dann, wenn die Abwicklung der Gesellschaft nach § 38\nKWG angeordnet wurde. Zwar hat ein nach § 38 Abs. 2 KWG bestellter Abwickler nur dieselben gesellschaftsrechtlichen Befugnisse wie ein von den Gesellschaftern bestellter Liquidator. Die BaFin hat aber nicht nur die Abwicklung der\nerlaubnispflichtigen Geschäfte, sondern die Abwicklung der Klägerin insgesamt\nangeordnet, und die Bestellung eines Abwicklers beantragt, um u.a. im Interesse der Gesellschafter der Klägerin eine ordnungsgemäße Abwicklung sicherzustellen. Dieser Anordnungszweck erfasst auch den ordnungsgemäßen Ausgleich unter den Gesellschaftern der Klägerin.\n\n74 Ob darüber hinaus Liquidatoren von Personengesellschaften generell\nauch ohne entsprechende gesellschaftsvertragliche Ermächtigung als zur\nDurchführung des Ausgleichs unter den Gesellschaftern berechtigt anzusehen\nsind, bedarf hier keiner Entscheidung.\n\n75 (3) Wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, erfordert die Einforderung rückständiger Einlagen zum Ausgleich unter den Gesellschaftern jedoch grundsätzlich die Vorlage eines Auseinandersetzungsplans,\nder einen Passivsaldo des in Anspruch genommenen Gesellschafters ausweist.\n\n76\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine\nEinforderung rückständiger Einlagen zum Ausgleich zwischen den Gesellschaftern im Regelfall erst dann in Betracht, wenn und soweit ein im Rahmen der\nAuseinandersetzungsrechnung zu erstellender Ausgleichungsplan einen Passivsaldo zu Lasten des in Anspruch genommenen Gesellschafters aufweist (vgl.\nBGH, Urteil vom 14. November 1977 - II ZR 183/75, NJW 1978, 424; Urteil vom\n3. Juli 1978 - II ZR 54/77, WM 1978, 898, 899; Urteil vom 21. November 1983\n- II ZR 19/83, ZIP 1984, 49, 53). Das gilt grundsätzlich auch im Fall einer Publikumsgesellschaft.\n\n77 Einen Ausgleichungsplan oder eine Schlussabrechnung mit Ausgleichsansprüchen gegen den Beklagten hat die Klägerin nach den insoweit unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch nicht dargetan. Dass\nein solcher Plan hier ausnahmsweise entbehrlich wäre (vgl. dazu BGH, Urteil\nvom 14. November 1977 - II ZR 183/75, NJW 1978, 424 f.; Urteil vom\n21. November 1983 - II ZR 19/83, ZIP 1984, 49, 53 f.), ist nicht ersichtlich und\nwird auch von der Klägerin mit der Revision nicht geltend gemacht.\n\n78 2. Die Revision der Klägerin hat aber insoweit Erfolg, als auf ihren Hilfs-Feststellungsantrag die Einlageforderung in voller Höhe zu ihren Gunsten als\nunselbständiger Abrechnungsposten in die Abfindungsrechnung der Parteien\neinzustellen ist.\n\n79 a) Der Feststellungsantrag ist zulässig. Das Feststellungsinteresse der\nKlägerin ist in Anbetracht der laufenden Liquidation und des noch durchzuführenden Ausgleichs sowie des Bestreitens jeglicher Ansprüche der Klägerin\ndurch den Beklagten gegeben.\n\n80 b) Der Antrag ist auch begründet. Der Senat kann hierüber in der Sache\nabschließend selbst entscheiden, da die erforderlichen tatsächlichen Feststel-\n\nlungen getroffen und weitere entgegenstehende Feststellungen nicht zu erwarten sind (§ 563 Abs. 3 ZPO).\n\n81 Die noch offene Einlageforderung der Gesellschaft ist in die Schlussrechnung einzustellen, da sie mangels Erforderlichkeit zur Abwicklung nicht\neingefordert werden kann (Klöhn in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht,\n3. Aufl. 2016, HGB, § 149 Rn. 11; Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn,\nHGB, 3. Aufl., § 149 Rn. 13; Kamanabrou in Oetker, HGB, 5. Aufl. 2017, § 149\nRn. 9). Die Höhe der einzustellenden Forderung richtet sich nach der Höhe der\nnoch offenen Einlagen des Beklagten und beträgt mithin 3.300 €.\n\nDrescher Wöstmann Sunder\n\nBernau B. Grüneberg\n\nVorinstanzen:\nAG Heilbronn, Entscheidung vom 24.11.2015 - 9 C 2932/15 -\nLG Heilbronn, Entscheidung vom 26.08.2016 - (I) 5 S 1/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-13/ii-zr-243-16","cited_norms":[{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":9},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 735","ref_norm":"735","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 733","ref_norm":"733","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 730","ref_norm":"730","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296a","ref_norm":"296a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-13/ii-zr-243-16","retrieved":"2026-10-24 07:57:37.548449+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-03-13/ii-zr-243-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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