{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:121218B5STR510.18.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2018-12-12","aktenzeichen":"5 StR 510/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 510/18\n\nvom\n12. Dezember 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:121218B5STR510.18.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2018 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nKiel vom 31. Mai 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet\nverworfen, dass vor dem Vollzug der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ein Jahr und neun Monate\nder gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zu vollziehen\nsind.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Der Generalbundesanwalt hat zur vom Landgericht angeordneten Dauer\ndes Vorwegvollzugs der Gesamtfreiheitsstrafe Folgendes ausgeführt:\n\n„Im Ansatz zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass\ndieser Teil nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB so zu bemessen ist,\ndass nach seiner Verbüßung und einer anschließenden Unterbringung gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB eine Aussetzung der\nVollstreckung des Strafrestes zur Bewährung zum Halbstrafenzeitpunkt möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2017\n– 2 StR 144/17, Rn. 3). Es hat indessen unbeachtet gelassen,\ndass die erlittene Untersuchungshaft bei der Festsetzung der\nDauer des Vorwegvollzugs der Strafe nach § 67 Abs. 2 StGB\naußer Betracht zu bleiben hat, weil diese im Vollstreckungsverfahren gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die Dauer des vor\nder Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 24. März 2009\n\n– 5 StR 87/09; BGH, Beschluss vom 18. November 2014\n– 4 StR 505/14, Rn. 3). Gleiches gilt für die dem Angeklagten\nwegen Verfahrensverzögerungen zugesprochene Kompensation von einem Monat Freiheitsstrafe; denn auch diese hat die\nWirkung einer bereits vollzogenen und damit einer erlittenen\nFreiheitsentziehung im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB. Angesichts der von der Strafkammer rechtsfehlerfrei bestimmten\nvoraussichtlich erforderlichen Behandlungsdauer von zwei Jahren (vgl. UA S. 103) ist deshalb ein Vorwegvollzug von einem\nJahr und neun Monaten anzuordnen.\n\nDer Senat kann den Urteilstenor entsprechend § 354 Abs. 1\nStPO selbst abändern. Das Verschlechterungsverbot steht dem\nnicht entgegen; denn die gesetzlichen Regelungen über die\nVollstreckungsreihenfolge dienen auch der Sicherstellung des\nTherapieerfolgs (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2018\n– 1 StR 93/18 Rn. 5).“\n\n2 Dem tritt der Senat bei und berichtigt die Dauer des Vorwegvollzugs entsprechend. Dass die Revision nach dem gestellten Antrag und den ausschließlich die Strafbemessung betreffenden Beanstandungen auf den Strafausspruch\nbeschränkt ist, steht dem nicht entgegen. Denn die Entscheidung über den\nVorwegvollzug eines Teils der Strafe ist im vorliegenden Fall untrennbar mit der\nStrafbemessung verbunden.\n\nMutzbauer Sander Schneider\n\nKönig Köhler","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-12-12/5-str-510-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-12-12/5-str-510-18","retrieved":"2026-10-24 07:56:28.391974+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-12-12/5-str-510-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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