{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:121218B3STR519.18.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2018-12-12","aktenzeichen":"3 StR 519/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 519/18\n\nvom\n12. Dezember 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:121218B3STR519.18.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2018\ngemäß §§ 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung\nder Revision gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg\nvom 2. August 2017 wird verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete\nUrteil wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und\ndie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit\nmit Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitstrafe verurteilt. Das am\n2. August 2017 in seiner Anwesenheit verkündete Urteil ist in Rechtkraft\nerwachsen, nachdem er zunächst kein Rechtsmittel eingelegt hatte. Am\n11. April 2018 ist der Angeklagte zur weiteren Vollstreckung der Strafe in sein\nHeimatland Polen überstellt worden.\n\n2 Mit Schreiben vom 9. August 2018 hat der Angeklagte unter anderem\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einlegung der \"Berufung\" begehrt\nund hierzu insbesondere vorgebracht, er habe nicht gewusst, dass sein\nPflichtverteidiger keine \"Berufung\" eingelegt habe, und sei erst am 25. Juli 2018\nvon seinem Betreuer über die Rechtskraft des Urteils informiert worden. Mit\nweiterem undatiertem Schreiben, eingegangen beim Landgericht Lüneburg am\n13. November 2018, hat er sein Wiedereinsetzungsgesuch wiederholt und\nneben dem bisherigen Vorbringen ergänzend erklärt, er akzeptiere das Urteil\nnicht.\n\n3 1. Nach Maßgabe des erkennbaren Anfechtungswillens des Angeklagten\nist das Begehren als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen\ndie Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision als des allein zulässigen\nRechtsmittels sowie auch als Revision auszulegen. Dass sich der Anfechtungswille auf das Urteil selbst erstreckt, ergibt sich bereits aus dem ersten\nSchreiben hinreichend deutlich; mit dem zweiten Schreiben hat der Angeklagte\ndies der Sache nach klargestellt.\n\n4 2. Zum Wiedereinsetzungsantrag und der Revision hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Der Wiedereinsetzungsantrag ist statthaft, denn der Verurteilte hat die\nFrist des § 341 Abs. 1 StPO zur Revisionseinlegung versäumt. Der statthafte Antrag ist indes unzulässig (§§ 45, 46 StPO).\n\na) Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Schon daran fehlt es hier, da, selbst wenn der Verurteilte erst - was nach den Gesamtumständen wenig plausibel\nerscheint - am 25. Juli 2018 davon erfahren hätte, dass sein\n\nUrteil rechtskräftig wurde, sein Wiedereinsetzungsantrag vom\n9. August 2018 verspätet war.\n\nZudem erfordert die Begründung eines Antrags auf Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand grundsätzlich eine genaue Darlegung und\nGlaubhaftmachung aller zwischen dem Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind,\nwie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zur Versäumung gekommen ist (BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 1;\nMeyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 45 Rdnr. 5a f. m.w.N.).\n\nAuch diesen Anforderungen genügt das Wiedereinsetzungsgesuch\ndes Verurteilten nicht.\n\nSo hätte sich der Antragsteller unter anderem dazu verhalten\nmüssen, weshalb er trotz der am Ende der Hauptverhandlung erteilten und naheliegend auch verstandenen Rechtsmittelbelehrung nicht\nbinnen Wochenfrist Revision einlegte oder einlegen ließ. Dass eine\nsolche Rechtsmittelbelehrung stattgefunden hat, ergibt sich aus dem\nHauptverhandlungsprotokoll (vgl. Verfahrensakten Bd. III, Bl. 15 der\nAkten). Selbst bei einem Nichtverstehen der Belehrung hätte der Verurteilte handeln müssen (vgl. Beck OK StPO/Cirener, § 44 Rdnr. 25\nm.w.N.).\n\nSoweit er insoweit ein Verteidigerverschulden andeutet (ꞌer hat meine\nSache ignoriertꞌ), lässt der Vortrag bereits nicht erkennen, dass der\nAngeklagte seinen Verteidiger mit der Einlegung eines Rechtsmittels\ngegen das Urteil beauftragt hatte, was jedoch für eine unverschuldete\nSäumnis des Verurteilten erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom\n14. Januar 2015 – 1 StR 573/14, NStZ-RR 2015, 145, 146; Beck OK\nOnline-Kommentar StPO/Cirener, § 44 Rdnr. 28 m.w.N.).\n\nZudem fehlt es auch noch vollständig an einer Glaubhaftmachung der\nvorgetragenen Tatsachen (§ 45 Abs. 2 S. 1 StPO).\n\nb) Da die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels (§ 341 Abs. 1 StPO)\nnach oben gesagtem nicht eingehalten ist, ist die Revision gemäß\n§ 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.\"\n\n5 Dem schließt sich der Senat an.\n\nSchäfer Spaniol Tiemann\n\nBerg Leplow","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-12-12/3-str-519-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-12-12/3-str-519-18","retrieved":"2026-10-24 07:54:29.065270+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-12-12/3-str-519-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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