{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:121218B3STR489.18.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2018-12-12","aktenzeichen":"3 StR 489/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 489/18\n\nvom\n12. Dezember 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Raubes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:121218B3STR489.18.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n12. Dezember 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. Juni 2018, soweit eine Entscheidung\nüber die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist, mit der Maßgabe aufgehoben, dass hierüber die gerichtliche Entscheidung nach §§ 460, 462 StPO, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und\nzehn Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die\nallgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der\nEntscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Die materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch, zu\nder verhängten Einzelstrafe und zum Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler\n\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen hat das Urteil keinen\nBestand, soweit das Landgericht es entgegen § 55 Abs. 1 StGB versäumt hat,\naus der verhängten Freiheitsstrafe und den Geldstrafen aus den Urteilen des\nAmtsgerichts Koblenz vom 4. August 2017 (Az.: 2010 Js 39794/17) und vom\n16. August 2017 (Az.: 2010 Js 47388/17) nachträglich eine Gesamtstrafe zu\nbilden.\n\n3 Die Voraussetzungen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB liegen vor. Die dem angefochtenen Urteil zugrunde\nliegende Tat beging der Angeklagte am 24. Juli 2017, mithin vor den Entscheidungen des Amtsgerichts Koblenz vom 4. und 16. August 2017. Das Urteil vom\n4. August 2017 entfaltet keine Zäsurwirkung, weil die Strafen aus beiden\nUrteilen ihrerseits gesamtstrafenfähig sind (Tatzeiten 6. März 2017 und\n14. Mai 2017). Beide Geldstrafen sind nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils noch nicht beglichen oder anderweitig erledigt. Der Senat\nkann nicht ausschließen, dass der Angeklagte durch die unterlassene Gesamtstrafenbildung beschwert ist, weil es nach den Urteilsfeststellungen zu den\nfinanziellen Verhältnissen des Angeklagten nicht fern liegt, dass die nicht unerheblichen Geldstrafen von 120 Tagessätzen zu je 10 € und 300 Tagessätzen zu\nje 10 € im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden.\n\n4 Der Senat entscheidet gemäß § 354 Abs. 1b StPO, der bei Rechtsfehlern, die ausschließlich die Bildung einer Gesamtstrafe betreffen, die\nMöglichkeit eröffnet, auf eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach\nden §§ 460, 462 StPO zu verweisen. Diesem Beschlussverfahren bleibt\nauch die abschließende Kostenentscheidung vorbehalten. Dabei bleibt für\n\ndie Frage der Erledigung der Zeitpunkt des angefochtenen Urteils maßgebend\n(st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2010 - 3 StR 368/10, juris\nRn. 2 mwN).\n\nSchäfer Spaniol Tiemann\n\nBerg Leplow","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-12-12/3-str-489-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-12-12/3-str-489-18","retrieved":"2026-10-24 07:54:29.032892+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-12-12/3-str-489-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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