{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2018-07-12_V_ZB_52_17_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:120718BVZB52.17.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2018-07-12","aktenzeichen":"V ZB 52/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 52/17\nvom\n\n12. Juli 2018\n\nin der Transitaufenthaltssache\n\nECLI:DE:BGH:2018:120718BVZB52.17.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2018 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,\nden Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main\nvom 16. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen in\nder Rechtsbeschwerdeinstanz werden der Bundesrepublik\nDeutschland auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene wurde am 17. Oktober 2016 auf dem Flughafen Frankfurt\nam Main von Beamten der beteiligten Behörde angehalten und in den Transitbereich des Flughafens verbracht, weil er keine gültigen Grenzübertrittspapiere\nbei sich führte. Sein Asylantrag vom 20. Oktober 2016 wurde mit Bescheid des\nBundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. Oktober 2016 als offensicht-\n\nlich unbegründet abgelehnt. Seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 27. Oktober 2016 wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom\n4. November 2016 zurück. Dieser Beschluss ging am 8. November 2016 bei der\nbeteiligten Behörde ein, die noch am selben Tag bei dem Amtsgericht die Verlängerung des Transitaufenthalts bis einschließlich 20. Dezember 2016 erwirkte.\n\n2 Der Betroffene hat die Feststellung der Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts im Transitbereich, soweit noch von Interesse, in der Zeit vom 4. bis 8. November 2016 beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Auf\nseine Beschwerde hat das Landgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels festgestellt, dass die Freiheitsentziehung des Betroffenen\nvom 5. November 2016 bis zum Erlass des Haftbeschlusses am 8. November\n2016 rechtswidrig war. Dagegen wendet sich die beteiligte Behörde mit der\nRechtsbeschwerde, deren Zurückweisung der Betroffene beantragt.\n\nII.\n\n3 Das Beschwerdegericht geht davon aus, dass der Aufenthalt eines Ausländers im Transitbereich eines Flughafens vor dem Ablauf von 30 Tagen im\nGrundsatz keine Freiheitsentziehung, sondern nur eine Freiheitsbeschränkung\nist. Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens gemäß § 18a\nAsylG werde der weitere Aufenthalt des Ausländers im Transitbereich aber zu\neiner Freiheitsentziehung, die nur aufgrund einer richterlichen Entscheidung\nfortdauern dürfe. Diese habe ab dem 4. November 2016 unverzüglich herbeigeführt werden müssen. Der weitere Aufenthalt des Betroffenen im Transitbereich\ndes Flughafens sei unter Berücksichtigung der der beteiligten Behörde einzu-\n\nräumenden Vorbereitungszeit zwischen dem 5. und dem 8. November 2016\nmangels richterlicher Entscheidung rechtswidrig gewesen.\n\nIII.\n\n4 Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde ist schon nicht statthaft\nund deshalb als unzulässig zu verwerfen.\n\n5 1. Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde ist nicht statthaft, weil\nsie von dem Beschwerdegericht nicht zugelassen wurde (§ 70 Abs. 1 FamFG)\nund die Voraussetzungen einer nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3\nFamFG zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nicht vorliegen.\n\n6 2. Nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG ist die Rechtsbeschwerde in\nFreiheitsentziehungssachen ohne Zulassung statthaft. Für die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gilt das nach § 70 Abs. 3 Satz 3 FamFG nur,\nwenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden\noder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG\ngenannten Verfahren richtet. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.\n\n7 a) Der nicht auf einer richterlichen Anordnung beruhende Aufenthalt eines Asylsuchenden im Transitbereich eines Flughafens ist vor Ablauf der in\n§ 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG bestimmten Frist von 30 Tagen als Freiheitsentziehung im Sinne von § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, § 415 Abs. 1 FamFG anzusehen, wenn das zuständige Bundesamt den Asylantrag des Betroffenen abgelehnt oder ihm die Einreise verweigert hat, das Verwaltungsgericht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt und seine Entscheidung der\nGrenzbehörde bekannt gemacht hat und wenn eine Überlegungsfrist von drei\nKalendertagen seit der Bekanntgabe an den Betroffenen verstrichen ist (Senat,\n\nBeschluss vom 12. Juli 2018 - V ZB 98/16, juris Rn. 4). Daran fehlt es hier. Die\nEntscheidung des Verwaltungsgerichts war der beteiligten Behörde am\n5. November 2016 noch nicht bekannt gegeben.\n\n8 b) Auch die zweite Voraussetzung liegt nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich die beteiligte Behörde nicht, wie aber nach § 70 Abs. 3\nSatz 3 FamFG geboten, gegen einen Beschluss, durch den eine freiheitsentziehende Maßnahme abgelehnt oder zurückgewiesen worden ist (vgl. Senat,\nBeschluss vom 29. Juni 2017 - V ZB 64/17, juris Rn. 4).\n\n9 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des\nGegenstandswerts richtet sich nach § 36 Abs. 3 GNotKG.\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Kazele\n\nHaberkamp Hamdorf\n\nVorinstanzen:\nAG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.12.2016 - 934 XIV 1606/16 B -\nLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.02.2017 - 2-29 T 23/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-07-12/v-zb-52-17","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":4},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 18a","ref_norm":"18a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-07-12/v-zb-52-17","retrieved":"2026-10-24 07:59:22.445275+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-07-12/v-zb-52-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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