{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2018-07-12_V_ZB_48_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:120718BVZB48.18.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2018-07-12","aktenzeichen":"V ZB 48/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 48/18\nvom\n\n12. Juli 2018\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2018:120718BVZB48.18.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2018 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,\nden Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen den\nBeschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom\n21. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in der Rechtsbeschwerdeinstanz werden dem\nLandkreis Stade auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die beteiligte Behörde hat bei dem Amtsgericht am 30. November 2017\ngegen den Betroffenen Haft zur Sicherung seiner Abschiebung bis zum 17. Januar 2018 erwirkt. Auf die Beschwerde des Betroffenen, die dieser nach seiner\nAbschiebung am 22. Dezember 2017 mit einem Antrag nach § 62 FamFG fort-\n\ngesetzt hat, hat das Landgericht festgestellt, dass die Haftanordnung des\nAmtsgerichts rechtswidrig war und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt\nhat. Dagegen wendet sich die beteiligte Behörde mit der Rechtsbeschwerde.\n\nII.\n\n2 Nach Auffassung des Beschwerdegerichts war die gegen den Betroffenen angeordnete Haft zwar in der Sache gerechtfertigt, aber deswegen rechtswidrig, weil es an einem zulässigen Haftantrag gefehlt habe. Die Angaben der\nbeteiligten Behörde zur erforderlichen Dauer der beantragten Haft hätten den\ngesetzlichen Anforderungen nicht genügt und seien auch im Beschwerdeverfahren nicht präzisiert worden.\n\nIII.\n\n3 Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde ist unzulässig. Sie ist nur\nstatthaft, wenn sie entweder gemäß § 70 Abs. 1 und 2 FamFG von dem Beschwerdegericht zugelassen worden ist oder nach § 70 Abs. 3 Satz 3 FamFG\nkeiner Zulassung bedarf. Weder der eine noch der andere Fall liegt hier vor.\n\n4 1. Das Beschwerdegericht hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde der\nbeteiligten Behörde weder in der Formel noch in den Gründen seines Beschlusses ausgesprochen. Die Zulassung ergibt sich entgegen der Ansicht der beteiligten Behörde auch nicht aus dem Umstand, dass der Beschluss mit einer\nRechtsmittelbelehrung endet.\n\n5 a) Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist eine\ngebundene Willensbetätigung des Beschwerdegerichts, der eine Prüfung der\nZulassungsgründe vorauszugehen hat. Sie sollte zwar im Interesse der\nRechtsmittelklarheit (vgl. BVerfGE 87, 48, 65) in die Formel des Beschlusses\naufgenommen werden. Es genügt aber, wenn sich die Zulassung mit hinreichender Deutlichkeit aus den Gründen der Beschwerdeentscheidung ergibt,\netwa, indem sich das Beschwerdegericht in den Gründen seiner Entscheidung\nzu den Zulassungsgründen des § 70 Abs. 2 FamFG verhält und einen oder\nmehrere annimmt. Eine Rechtsbehelfsbelehrung vermag diesen Anforderungen\nindessen grundsätzlich selbst dann nicht zu genügen, wenn ihr - wie hier - die\nUnterschriften der entscheidenden Richter nachfolgen. In diesem Fall wird sie\nzwar formal ein Bestandteil der Entscheidung. Als Belehrung über das nach\n(fehlerhafter) Ansicht des Beschwerdegerichts gegebene Rechtsmittel stellt sie\njedoch regelmäßig nur eine Wissenserklärung dar und bringt als solche keinen\nZulassungswillen zum Ausdruck. Nur ausnahmsweise kann deshalb allein aus\nder Rechtsbehelfsbelehrung auf eine Zulassung des darin genannten Rechtsmittels geschlossen werden (zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 13. März 2014\n- IX ZB 48/13, NJW-RR 2014, 639 Rn. 7 zu § 574 ZPO).\n\n6 b) So liegt es hier aber nicht. Das Beschwerdegericht hat sich in seiner\nEntscheidung nicht mit dem Vorliegen eines der in § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG\nbestimmten Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde, also damit befasst, ob und aus welchen Gründen der vorliegende Fall grundsätzliche Bedeutung hat (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG) oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des\nRechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG). Es hat\nweder in der Beschlussformel noch in den Beschlussgründen zum Ausdruck\ngebracht, dass es die Rechtsbeschwerde aus einem dieser Gründe zulassen\n\nwill. Nach dem Eingangssatz der Rechtsmittelbelehrung ist es im Gegenteil\n- vermutlich infolge eines Versehens, jedenfalls unzutreffenderweise - davon\nausgegangen, dass die angesichts der Entscheidung zugunsten des Betroffenen nur in Betracht kommende Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde kraft\nGesetzes und ohne die Notwendigkeit einer Entscheidung über ihre Zulassung\nstatthaft ist. Das ist keine Zulassung der Rechtsbeschwerde.\n\n7 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht kraft Gesetzes statthaft.\n\n8 a) Kraft Gesetzes und ohne die Notwendigkeit einer vorherigen Zulassung durch das Beschwerdegereicht statthaft ist die Rechtsbeschwerde der\nbeteiligten Behörde nach § 70 Abs. 3 Satz 3 FamFG nur, wenn sie sich gegen\neinen Beschluss richtet, durch den eine freiheitsentziehende Maßnahme abgelehnt oder zurückgewiesen worden ist. Dazu gehören Entscheidungen nicht, in\ndenen das Beschwerdegericht nach Erledigung der Hauptsache schon im Beschwerdeverfahren gemäß § 62 FamFG auf Antrag des Betroffenen feststellt,\ndass die gegen ihn angeordnete Haft rechtswidrig war und ihn in seinen Rechten verletzt hat (Senat, Beschluss vom 29. Juni 2017 - V ZB 64/17, Asylmagazin 2018, 101 [Ls.] = juris Rn. 4). Der Gesetzgeber hat die Rechtsbeschwerde\nder beteiligten Behörde nur für den Fall für kraft Gesetzes statthaft erklärt, dass\nsich diese gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder\nzurückweisenden Beschluss wendet (BT-Drucks. 18/5420 S. 30). Damit sind\nnur die Fallgestaltungen angesprochen, in denen die beteiligte Behörde die von\nihr beantragte Anordnung von Sicherungshaft entweder von vornherein infolge\neiner Ablehnung schon durch das Amtsgericht oder im Ergebnis nicht erreicht,\nweil das Beschwerdegericht eine Haftanordnung des Amtsgerichts wieder aufhebt. Dieses Ziel kann die beteiligte Behörde aber nicht mehr erreichen, wenn\ninfolge der Erledigung der Hauptsache schon im Beschwerdeverfahren entwe-\n\nder durch Vollzug der Abschiebung der Sicherungszweck fortgefallen oder aber\nnach Auslaufen einer angeordneten Haft ein neuer Haftantrag erforderlich ist.\n\n9 b) So liegt es hier. Die beteiligte Behörde hat die Abschiebung des Betroffenen aufgrund der Haftanordnung des Amtsgerichts vollstrecken können,\nnoch bevor das Beschwerdegericht über den Fortbestand der Haftanordnung\nentschieden hat. Damit ist Erledigung der Hauptsache eingetreten. Eine Überprüfung der daraufhin ergangenen Entscheidung über die Rechtswidrigkeit der\nHaftanordnung gemäß § 62 FamFG durch das Rechtsbeschwerdegericht\n\nkommt nur aufgrund einer Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht gemäß § 70 Abs. 1 FamFG in Betracht, an der es hier ebenso\nwie an einem der in § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG bestimmten Zulassungsgründe\nfehlt.\n\n10 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Kazele\n\nHaberkamp Hamdorf\n\nVorinstanzen:\nAG Nordhorn, Entscheidung vom 30.11.2017 - 11 XVII 5180 B -\nLG Osnabrück, Entscheidung vom 21.02.2018 - 11 T 26/18 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-07-12/v-zb-48-18","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":8},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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