{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:120618BIIZB24.17.0","court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2018-06-12","aktenzeichen":"II ZB 24/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZB 24/17\n\nvom\n\n12. Juni 2018\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nECLI:DE:BGH:2018:120618BIIZB24.17.0\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2018 durch die\nRichter Born, Wöstmann und Dr. Bernau, die Richterin B. Grüneberg und den\nRichter V. Sander\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des\n14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom\n26. Juli 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.\n\nBeschwerdewert: 40.000 €\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger hat gegen das seinem erstinstanzlichen Bevollmächtigten am\n18. April 2017 zugestellte, klageabweisende Urteil am 18. Mai 2017 durch seinen zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt. Nach\nHinweis des Berufungsgerichts auf die versäumte Berufungsbegründungsfrist\nhat der Kläger mit Schriftsatz vom 3. Juli 2017 beantragt, \"die zum 19.06.2017\nabgelaufene Frist zur Begründung der Berufung um einen Monat bis zum\n19.07.2017 zu verlängern\" und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand beantragt.\n\n2 Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt: Sein zweitinstanzlicher Prozessbevollmächtigter habe\nam 10. Mai 2017 vom erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten das erstin-\n\nstanzliche Urteil und das diesbezügliche Empfangsbekenntnis per E-Mail erhalten. Am 11. Mai 2017 habe sein neuer Prozessbevollmächtigter seine erfahrene\nund ansonsten zuverlässige Rechtanwaltsfachangestellte M. , die seit dem\nJahr 2000 als Rechtsanwaltsfachangestellte tätig sei, angewiesen, eine Akte\nanzulegen und die Frist zur Einlegung der Berufung auf den 18. Mai 2017 sowie\ndie zur Begründung der Berufung auf den 19. Juni 2017 zu notieren. Frau\nM. habe nach Ausdruck des Urteils und des Empfangsbekenntnisses die\nAkte angelegt, die Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung auf dem\nUrteilsausdruck eingetragen, die Frist zur Einlegung der Berufung im Fristenbuch auf den 18. Mai 2017 notiert, es jedoch unterlassen, die Berufungsbegründungsfrist auf den 19. Juni 2017 in das Fristenbuch einzutragen.\n\n3 Mit Beschluss vom 26. Juli 2017 hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.\nHiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.\n\nII.\n\n4 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522\nAbs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft, aber unzulässig. Es fehlt an\ndem nach § 574 Abs. 2 ZPO erforderlichen Zulassungsgrund. Die Rechtsbeschwerde macht unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) eine Verletzung der Verfahrensgrundrechte auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG\ni.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip), des Willkürverbots aus Art. 3 Abs. 1 GG und\nauf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG geltend. Solche\nRechtsverletzungen liegen jedoch nicht vor.\n\n5 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie\nfolgt begründet: Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruhe auf\neinem Verschulden des Prozessbevollmächtigten, dessen Verschulden sich der\nKläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. Weder habe der Prozessbevollmächtigte selbst die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist im\nFristenbuch überprüft, noch habe er, nachdem sich in der Akte kein entsprechender Erledigungsvermerk befunden habe, ohne eigene Prüfung des Fristenkalenders berechtigt davon ausgehen dürfen, dass die Berufungsbegründungsfrist in diesen eingetragen worden sei. Nach dem Sachvortrag im Wiedereinsetzungsgesuch und ausweislich der eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten M. habe ein unverschuldetes Fristversäumnis nicht\nvorgelegen, da danach weder die Weisung bestanden habe, die Eintragung der\nin den Handakten vermerkten Frist zur Berufungsbegründung im Fristenkalender durch einen Erledigungsvermerk in der Handakte festzuhalten, noch ein\nderartiger Vermerk von der Rechtsanwaltsfachangestellten M. tatsächlich\nvorgenommen worden sei. Es habe keines Hinweises gemäß § 139 ZPO bedurft, um dem Kläger die Möglichkeit zu weiterem Sachvortrag zu geben. Die\nAngaben im Wiedereinsetzungsgesuch und dem ergänzenden Schriftsatz vom\n21. Juli 2017 seien vollständig und klar. Dass darin weder von einer Weisung,\nden Eintrag von Fristen im Fristenbuch durch Erledigungsvermerk in den Akten\nfestzuhalten, noch von einem von der Rechtsanwaltsfachangestellten M.\nin den Akten angebrachten Erledigungsvermerk die Rede sei, lasse für sich\ngenommen keine Ergänzungs- oder Erläuterungsbedürftigkeit des Vorbringens\nerkennen. Wenn der geschilderte Ablauf innerhalb der Kanzleiorganisation der\nProzessbevollmächtigten des Klägers die zu stellende Sorgfaltsanforderungen\nnicht vollständig erfülle, ergebe sich daraus nicht, dass das Vorbringen des\nKlägers ergänzungsbedürftig sei.\n\n6 2. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung im Ergebnis zu Recht versagt und die Berufung des Klägers zutreffend als unzulässig\nverworfen.\n\n7 a) Der Kläger hat die Frist zur Berufungsbegründung nach § 520\nAbs. 2 ZPO versäumt. Die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist begann\ngemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Zustellung des Urteils des Landgerichts am 18. April 2017. Sie ist gemäß § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1,\n§ 188 Abs. 2 BGB am 19. Juni 2017, einem Montag, abgelaufen. Innerhalb dieser Frist ist keine Berufungsbegründung eingegangen.\n\n8 b) Den wirksam gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte\nBerufungsbegründungsfrist hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen, weil nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen ein dem Kläger\nnach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seines Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumnis nicht auszuschließen ist. Der Kläger hat weder das Vorhandensein einer den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens genügenden Fristenkontrolle im Büro des Prozessbevollmächtigten noch die Erteilung einer konkreten Einzelanweisung zur\nEintragung der Berufungsbegründungsfrist, auf deren Erledigung der Prozessbevollmächtigte ohne weiteres hätte vertrauen dürfen, dargetan.\n\n9 Die Wiedereinsetzung setzt nach § 233 Satz 1 ZPO voraus, dass die\nPartei ohne ihr Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten.\nDiese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil nicht auszuschließen ist, dass an\nder Fristversäumung ein Verschulden des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers ursächlich mitgewirkt hat; dieses muss sich der Kläger\nnach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.\n\n10 aa) Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt,\nalles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Grundsätzlich obliegen alle Aufgaben, die dem Ziel der ordnungsgemäßen Fristwahrung dienen, dem Rechtsanwalt persönlich (MünchKomm-ZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 233 Rn. 112). Für den Fall, dass er nicht alle Aufgaben selbst wahrnimmt, sondern die Notierung von Fristen - wie hier - einer\ngut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft überlässt, muss durch geeignete organisatorische Maßnahmen sichergestellt sein, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden\n(BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 - II ZB 14/17, juris Rn. 10; Beschluss\nvom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, MDR 2017, 1380 Rn. 8; Beschluss\nvom 15. April 2014 - II ZB 11/13, NJOZ 2014, 1339 Rn. 9). Zu den zur Ermöglichung einer von dem Rechtsanwalt durchzuführenden Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere,\ndass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte\ndurch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen\nlässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (BGH,\nBeschluss vom 6. Februar 2018 - II ZB 14/17, juris Rn. 10; Beschluss vom\n19. September 2017 - VI ZB 40/16, MDR 2017, 1380 Rn. 8; Beschluss vom\n29. Juni 2017 - III ZB 95/16, juris Rn. 7; Beschluss vom 15. April 2014 - II ZB\n11/13, NJOZ 2014, 1339 Rn. 9).\n\n11 Der Rechtsanwalt hat die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Handakten zur Bearbeitung wegen\neiner fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden. Diese Pflicht erstreckt sich auch darauf, ob das (zutreffend errechnete) Fristende im Fristenkalender notiert worden ist. Dabei kann sich der Rechtsanwalt jedoch grundsätzlich auf eine Prüfung des Erledigungsvermerks in der Handakte beschränken.\nIst die Erledigung der Eintragung im Fristenkalender ordnungsgemäß in der\n\nHandakte vermerkt und drängen sich insoweit keine Zweifel auf, braucht er\nnicht noch zu überprüfen, ob das Fristende auch tatsächlich im Fristenkalender\neingetragen ist. Andernfalls wäre die zulässige Einschaltung von Bürokräften in\ndie Fristenüberwachung weitgehend sinnlos (BGH, Beschluss vom 14. Juni\n2006 - IV ZB 18/05, NJW 2006, 2778 Rn. 6 mwN). Der Rechtsanwalt ist aber\nnur dann von einer eigenständigen Prüfung des Fristenkalenders befreit, wenn\ndie Büroorganisation die klare Anweisung enthält, dass stets und unter allen\nUmständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen, bevor\nein entsprechender Vermerk in der Akte eingetragen werden kann. Denn sonst\nbesteht die Gefahr, dass der Erledigungsvermerk in der Handakte bereits vor\nder Eintragung in den Kalender angebracht wird und die Gegenkontrolle versagt\n(BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 - II ZB 14/17, juris Rn. 10; Beschluss\nvom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, MDR 2017, 1380 Rn. 8; Beschluss\nvom 29. Juni 2017 - III ZB 95/16, juris Rn. 9; Beschluss vom 15. April 2014\n- II ZB 11/13, NJOZ 2014, 1339 Rn. 10; Beschluss vom 26. November 2013\n- II ZB 13/12, WM 2014, 424 Rn. 10, alle mwN). Sieht die Organisationsanweisung nicht vor, dass in der Handakte Erledigungsvermerke anzubringen sind,\ngenügt es, wenn die Arbeitsanweisung vorschreibt, dass die Fristen zunächst\nim Fristenkalender zu notieren sind und erst dann in der Akte (BGH, Beschluss\nvom 6. Februar 2018 - II ZB 14/17, juris Rn. 10; Beschluss vom 15. April 2014\n- II ZB 11/13, NJOZ 2014, 1339 Rn. 10).\n\n12 bb) Dass im Büro des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des\nKlägers solche organisatorischen Anweisungen bestanden haben, lässt sich\ndem Vorbringen im Wiedereinsetzungsverfahren nicht entnehmen. Entgegen\nder Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht in den Vortrag des\nKlägers auch nichts hineininterpretiert, was diesem nicht zu entnehmen ist. Der\nKläger hat nicht dargelegt, dass die Anweisung bestand, dass stets und unter\nallen Umständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen,\n\nbevor ein entsprechender Erledigungsvermerk in der Akte eingetragen werden\nkann oder die Fristen auf sonstige Weise in der Akte notiert werden können.\nAuch aus der eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten\nM. ergeben sich keine solchen Anweisungen.\n\n13 cc) Dem Verschuldensvorwurf stünde auch nicht entgegen, wenn der\nProzessbevollmächtigte des Klägers die Rechtsanwaltsfachangestellte M.\nangewiesen hätte, eine Akte anzulegen und die Frist zur Einlegung der Berufung auf den 18. Mai 2017 sowie die zur Begründung der Berufung auf den\n19. Juni 2017 zu notieren.\n\n14 Auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen und Anweisungen für die\nFristenwahrung in einer Anwaltskanzlei kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar dann nicht an, wenn der Rechtsanwalt\neiner Kanzleikraft, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete\nEinzelanweisung erteilt, welche bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet\nhätte. Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine ausgebildete und bisher zuverlässig tätige Bürokraft eine konkrete Einzelanweisung,\nauch wenn sie mündlich erteilt wird, befolgt und ordnungsgemäß ausführt. Er ist\ndeshalb im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09,\nMDR 2010, 533, 534 mwN).\n\n15 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit seinem Wiedereinsetzungsgesuch lediglich vorgetragen, er habe im Anschluss an die Übermittlung\ndes landgerichtlichen Urteils die Büroangestellte M. angewiesen, eine\nAkte anzulegen und die Frist zur Einlegung der Berufung auf den 18. Mai 2017\nsowie die zur Begründung der Berufung auf den 19. Juni 2017 zu notieren. Es\nerscheint schon fraglich, ob diese \"Weisung\" zur Eintragung der Rechtsmittel-\n\nfristen als konkrete Einzelanweisung oder aber durch die zur organisatorischen\nAusgestaltung des Fristenwesens in der Kanzlei getroffenen allgemeinen, vorliegend unzureichenden, Anordnungen erfolgte. Selbst wenn von einer konkreten Einzelanweisung auszugehen wäre, müsste diese, da eine entsprechende\nallgemeine Anweisung nicht dargelegt ist, zur Ermöglichung einer zuverlässigen\nGegenkontrolle durch den Rechtsanwalt beinhalten, dass unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen, bevor ein entsprechender Erledigungsvermerk in der Akte eingetragen werden kann oder die\nFristen auf sonstige Weise in der Akte notiert werden können.\n\n16 dd) Eines Hinweises an den anwaltlich vertretenen Kläger nach § 139\nZPO durch das Berufungsgericht auf diese Gesichtspunkte bedurfte es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht. Ein Nachschieben von Vortrag mit der Rechtsbeschwerde ist daher ausgeschlossen. Die Anforderungen,\ndie die Rechtsprechung an eine wirksame Organisation des Fristenwesens\nstellt, sind bekannt und müssen einem Anwalt auch ohne richterliche Hinweise\ngeläufig sein. Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben diesen Anforderungen nicht Rechnung, deutet das nicht auf\nUnklarheiten oder Lücken des Vortrags hin, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische\nMaßnahmen gefehlt haben (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 - II ZB\n14/17, juris Rn. 12; Beschluss vom 29. Juni 2017 - III ZB 95/16, juris Rn. 11;\nBeschluss vom 19. Juli 2016 - II ZB 3/16, juris Rn. 29; Beschluss vom 15. April\n2014 - II ZB 11/13, NJOZ 2014, 1339 Rn. 12; Beschluss vom 26. November\n2013 - II ZB 13/12, WM 2014, 424 Rn. 12).\n\n17 ee) Die unzureichenden Vorkehrungen zur Fristwahrung des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers waren kausal für das Frist-\n\nversäumnis, welches bei im Übrigen ordnungsgemäßem Verlauf vermieden\nworden wäre.\n\nBorn Wöstmann Bernau\n\nB. Grüneberg V. Sander\n\nVorinstanzen:\nLG Augsburg, Entscheidung vom 11.04.2017 - 81 O 1259/14 -\nOLG München, Entscheidung vom 26.07.2017 - 14 U 1694/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-06-12/ii-zb-24-17","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-06-12/ii-zb-24-17","retrieved":"2026-10-24 07:57:38.039903+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-06-12/ii-zb-24-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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