{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2018-04-12_V_ZB_208_17_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:120418BVZB208.17.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2018-04-12","aktenzeichen":"V ZB 208/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 208/17\nvom\n\n12. April 2018\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2018:120418BVZB208.17.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2018 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,\nden Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der\n9. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 13. September 2017\naufgehoben.\n\nEs wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Geestland vom 26. Juni 2017 den Betroffenen im Zeitraum bis zum\n12. Juli 2017 in seinen Rechten verletzt hat.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis\nCuxhaven auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein moldawischer Staatsangehöriger, reiste zu einem\nnicht näher bekannten Zeitpunkt ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel in das\nBundesgebiet ein. Im Juni 2017 wurde er bei einer Polizeikontrolle festgenommen. Die Abschiebung in die Republik Moldau wurde ihm angedroht.\n\n2 Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss\nvom 26. Juni 2017 Abschiebungshaft bis zum 26. September 2017 angeordnet.\nDie nach der Abschiebung des Betroffenen in die Republik Moldau am 12. Juli\n2017 auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene seinen Feststellungsantrag weiter.\n\nII.\n\n3 Das Beschwerdegericht meint, der Haftantrag sei zulässig. Er enthalte\nkonkrete Angaben zur Dauer der Haft. Diese sei zu Recht auf den Haftgrund\nder Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gestützt worden.\n\nIII.\n\n4 Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag\nnach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige\nRechtsbeschwerde ist begründet. Die Anordnung der Haft durch das Amtsgericht hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, weil es an einem zulässi-\n\ngen Haftantrag fehlt und dieser Mangel während des Verfahrens nicht behoben\nwurde.\n\n5 1. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des\nVerfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist\nder Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der\nzweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der\nErforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der\nnotwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen\ndie Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie\nmüssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet\nwerden (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2014\n- V ZB 192/13, juris Rn. 6 mwN; Beschluss vom 15. September 2016\n- V ZB 30/16, juris Rn. 5; Beschluss vom 30. März 2017 - V ZB 128/16, NVwZ\n2017, 1231 Rn. 6).\n\n6 2. Diesen Anforderungen genügt der Haftantrag nicht, weil er keine ausreichenden Angaben zu der notwendigen Haftdauer enthält. Die beteiligte Behörde hat in ihm nur dargelegt, dass ein konkreter Abschiebungstermin noch\nnicht feststehe und alle für die Flugbuchung relevanten Unterlagen an das Landeskriminalamt Niedersachsen übermittelt worden seien, das die Abschiebung\neingeleitet habe und den frühesten möglichen Flug buchen werde. Diese allgemein gehaltenen Ausführungen sind vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die\nkürzest mögliche Dauer zu beschränken ist und die Frist von drei Monaten nur\ndie obere Grenze der möglichen Haft und nicht deren Normaldauer bestimmt\n(§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG; Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2013\n\n- V ZB 67/13, InfAuslR 2014, 99 Rn. 9; Beschluss vom 11. Februar 2016\n- V ZB 24/14, juris Rn. 7; Beschluss vom 13. Oktober 2016 - V ZB 22/16, juris\nRn. 6) unzureichend. Sie lassen nicht erkennen, warum eine Haftdauer von drei\nMonaten erforderlich ist. Dass die Abschiebung mit größtmöglicher Beschleunigung betrieben und der früheste verfügbare Flug gebucht werden soll, macht\nkonkrete Angaben in dem Haftantrag zu der notwendigen Haftdauer nicht entbehrlich.\n\n7 3. Der Mangel des Haftantrages ist auch nicht nachträglich geheilt worden. Weder hat die Behörde ihre Darlegungen ergänzt noch hat das Amtsgericht das Vorliegen der an sich seitens der Behörde nach § 417 Abs. 2 FamFG\nvorzutragenden Tatsachen aufgrund eigener Ermittlungen von Amts wegen\n(§ 26 FamFG) in dem Beschluss festgestellt (vgl. Senat, Beschluss vom\n16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 22). Vielmehr hat das Amtsgericht in dem Haftanordnungsbeschluss die Angaben aus dem Haftantrag vom\n26. Juni 2017 übernommen.\n\n8 4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Kazele\n\nHaberkamp Hamdorf\n\nVorinstanzen:\nAG Geestland, Entscheidung vom 26.06.2017 - 12b XIV 50/17 B -\nLG Stade, Entscheidung vom 13.09.2017 - 9 T 77/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-04-12/v-zb-208-17","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-04-12/v-zb-208-17","retrieved":"2026-10-24 07:59:21.619412+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-04-12/v-zb-208-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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