{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:120318B4STR494.17.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2018-03-12","aktenzeichen":"4 StR 494/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 494/17\n\nvom\n12. März 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen zu 1. und 2.: erpresserischen Menschenraubs u.a.\nzu 3.: Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl\n\nECLI:DE:BGH:2018:120318B4STR494.17.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 12. März 2018 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4, § 154a Abs. 2, § 354 Abs. 1b, §§ 460, 462 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten D. und R. gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 21. April 2017\nwird das Verfahren – soweit es sie betrifft – auf den Vorwurf\ndes erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung beschränkt.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten R. wird das vorbezeichnete Urteil – soweit es ihn betrifft – aufgehoben, soweit eine\nEntscheidung über die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe unterblieben ist. Insoweit ist eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nnach den §§ 460, 462 StPO zu treffen.\n\n3. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten D.\nund R. sowie die Revision der Angeklagten M.\nwerden verworfen.\n\n4. Die Angeklagten D. und M. haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten R. und D. wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperver-\n\nletzung und besonders schwerer räuberischer Erpressung zu Freiheitstrafen in\nHöhe von sieben Jahren und sechs Monaten (R. ) und sechs Jahren und\nsechs Monaten (D. ) verurteilt. Die Angeklagte M. hat es wegen\nBeihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl zu einer Freiheitsstrafe von einem\nJahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die gegen\ndieses Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten D. und R. führen zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Verfahrensbeschränkung. Die\nRevision des Angeklagten R. hat zudem einen Teilerfolg, soweit die Bildung\neiner nachträglichen Gesamtstrafe unterblieben ist. Im Übrigen sind ihre Revisionen wie auch die Revision der Angeklagten M. unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Der Senat beschränkt bei den Angeklagten R. und D. die\nStrafverfolgung gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO mit Zustimmung des\nGeneralbundesanwalts auf den Vorwurf des erpresserischen Menschenraubs in\nTateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung. Dies führt bei beiden Angeklagten zum Wegfall der Verurteilung wegen versuchter gefährlicher\nKörperverletzung. Die Annahme der Strafkammer, ein strafbefreiender Rücktritt\nscheide aus, weil ein fehlgeschlagener Versuch gegeben sei, ist nicht ausreichend belegt, weil Feststellungen zum Rücktrittshorizont hinsichtlich beider Angeklagten fehlen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2017 – 4 StR 539/17\nRn. 6 mwN). Eine Zurückverweisung ist mit Blick auf das geringe Gewicht dieses Vorwurfs nicht angezeigt.\n\n3 Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei einer Verurteilung nur\nwegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit besonders schwerer\nräuberischer Erpressung bei den Angeklagten D. und R. mit Rück-\n\nsicht auf die bei beiden festgestellten erheblichen Strafschärfungsgründe auf\nniedrigere Strafen erkannt hätte.\n\n4 2. Soweit das Landgericht bei dem Angeklagten R. davon abgesehen\nhat, mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom\n21. Februar 2017 eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden, hält der Strafausspruch einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand, weil die von der\nStrafkammer hierzu getroffenen Feststellungen lückenhaft sind.\n\n5 Die abgeurteilte Tat wurde am 18. Juni 2016 und damit zeitlich vor dem\nUrteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Februar 2017 begangen. Durch\ndieses Urteil wurde der Angeklagte R. wegen unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Danach wäre mit den\n(nicht mitgeteilten) Einzelstrafen aus diesem Urteil gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1\nStGB eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden, sofern es im Zeitpunkt des\nhiesigen Urteils bereits rechtskräftig war. Hierzu verhalten sich die Urteilsgründe aber nicht, sodass offen bleibt, ob die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung vorlagen.\n\n6 Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, gemäß § 354 Abs. 1b\nStPO zu entscheiden, der bei Rechtsfehlern, die ausschließlich die Bildung\neiner Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, den Tatrichter auf eine\nEntscheidung im Beschlusswege nach §§ 460, 462 StPO zu verweisen.\n\n7 3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n8 4. Die Kostenentscheidung bei den Angeklagten D. und M.\nfolgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Bei dem Angeklagten D. war\neine gesonderte Kostenentscheidung nicht veranlasst, da sich die Verfahrensbeschränkung nicht auf einen materiell-rechtlich selbstständigen Teil der Tat\nbezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 – 3 StR 54/16, StraFo 2016,\n346, 347; Beschluss vom 19. Juni 2001 – 4 StR 203/01 Rn. 3; Meyer-Goßner/\nSchmitt, StPO, 60. Aufl., § 154a Rn. 22 mwN).\n\nSost-Scheible Roggenbuck Franke\n\nQuentin Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-12/4-str-494-17","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-12/4-str-494-17","retrieved":"2026-10-24 07:55:25.334218+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-03-12/4-str-494-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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