{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:111218B5STR587.18.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2018-12-11","aktenzeichen":"5 StR 587/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 587/18\n\nvom\n11. Dezember 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:111218B5STR587.18.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2018\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO sowie analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten C. gegen das Urteil des\nLandgerichts Braunschweig vom 29. Mai 2018 wird, soweit es\nihn betrifft, mit der Maßgabe verworfen, dass die Einziehung\ndes Wertes von Taterträgen in Höhe von 800 Euro angeordnet wird.\n\n2. Die Revision des Angeklagten H. wird verworfen.\n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen Diebstahls in\n13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, die Einziehung von Taterträgen angeordnet und ihn im Übrigen freigesprochen. Den Angeklagten C. hat es wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen und versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung von Taterträgen in Höhe\nvon 1.000 Euro angeordnet. Hiergegen richten sich die auf die Rüge materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten. Das Rechtsmittel des Angeklagten C. hat aus dem in der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel und dasjenige des Angeklagten H.\n\naus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 30. Oktober 2018 dargelegten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Die gegen den Angeklagten C. getroffene Wertersatzeinziehung ist\nnicht frei von Rechtsfehlern. Nach den Urteilsfeststellungen erhielt der Angeklagte aus den gegenständlichen Taten zweimal eine Provision in Höhe von\njeweils 400 bis 500 Euro. Indem das Landgericht bei seiner Entscheidung mit\nder Annahme eines Einziehungsbetrages in Höhe von 1.000 Euro die danach\nrechnerisch höchstmögliche Summe herangezogen hat, blieb unbeachtet, dass\nauch hier der Zweifelssatz gilt (BGH, Urteil vom 20. April 1989 – 4 StR 73/89,\nNStZ 1989, 361). Daher hätte das Landgericht seiner Entscheidung nur den\nErhalt von 400 Euro pro Tat zugrunde legen dürfen. Der Senat hat die Einziehungsentscheidung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO geändert.\n\nMutzbauer König RiBGH Dr. Berger ist infolge\nUrlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.\nMutzbauer\n\nMosbacher Köhler","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-12-11/5-str-587-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-12-11/5-str-587-18","retrieved":"2026-10-24 07:56:28.340911+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-12-11/5-str-587-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2018-12-11","dockets":["5 StR 587/18"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:111218B5STR587.18.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:111218B5STR587.18.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 11.12.2018 – 5 StR 587/18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-12-11/5-str-587-18","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Die Revision des Angeklagten C. gegen das Urteil des\nLandgerichts Braunschweig vom 29. Mai 2018 wird, soweit es\nihn betrifft, mit der Maßgabe verworfen, dass die Einziehung\ndes Wertes von Taterträgen in Höhe von 800 Euro angeordnet wird.\n\n2. Die Revision des Angeklagten H. wird verworfen.\n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:56:28.340911+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}