{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:111018UIZR178.15.0","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2018-10-11","aktenzeichen":"I ZR 178/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nI ZR 178/15 Verkündet am:\n11. Oktober 2018\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2018:111018UIZR178.15.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die\nRichter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin\nDr. Schwonke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Juli 2015 aufgehoben.\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Kammer für\nHandelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Juli 2014 abgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerin ist Inhaberin der am 9. August 1979 für \"Verbandsstoffe\" und\n\"Spenderbox aus Kunststoff für bandförmiges Material\" eingetragenen deutschen Wortmarke Nr. 988866 \"GAZIN\". Sie stellt her und vertreibt unter anderem das Produkt \"Gazin®\". Es handelt sich dabei um in unterschiedlichen Größen angebotene sterile Mullkompressen, die unter anderem zur Wundreinigung\nund Wundabdeckung bestimmt sind.\n\n2 Die Beklagte zu 1 (nachfolgend: Beklagte) vertreibt unter anderem die von\nder Klägerin hergestellten und in der Europäischen Union in den Verkehr gebrachten sterilen Mullkompressen \"Gazin®\". Der nur in der ersten Instanz am\nVerfahren beteiligte Beklagte zu 2 war der Geschäftsführer der Beklagten.\n\n3 Am 30. Juli 2013 erwarb die Klägerin bei einem Testkauf bei einem Pharmagroßhändler in Essen das Produkt \"Gazin®\" in drei verschiedenen Größen.\nDie Produkte waren zuvor von der Beklagten an den Pharmagroßhändler geliefert worden. Auf den Faltschachteln der Produkte hatte die Beklagte die EAN-13-Barcodes und die Pharmazentralnummer (PZN) der Klägerin wie nachfolgend aus der Wiedergabe im Klageantrag ersichtlich mit weißen Etiketten überklebt. Die Aufkleber wiesen einen Barcode und eine PZN auf. Außerdem enthielten sie die im Folgenden wiedergegebenen Angaben:\n\nVersion 1:\nB. Naturprodukte:\n\nTel.: ... Fax: ... eMail: …\n\noder\n\nVersion 2:\nInverkehrbringer BRD:\nB. Naturprodukte,\nTel.: ... Fax: ...\nInternet: info@...de\neMail: …\n\n4 Die Beklagte hatte die Klägerin nicht über den Vertrieb der von ihr mit diesen Aufklebern versehenen Produkte \"Gazin®\" vorab informiert und ihr auch\nkeine durch einen Aufkleber veränderte Produktpackung zur Verfügung gestellt.\nDie Klägerin sieht in dem Verhalten der Beklagten eine Verletzung ihrer Marke.\nEine Erschöpfung ihres Markenrechts sei nicht eingetreten, weil die Beklagte\nsie über den Vertrieb der streitgegenständlichen Produkte nicht vorab informiert\nund ihr auch kein Muster einer veränderten Packung überlassen habe.\n\n5 Die Klägerin hat beantragt,\n\nes der Beklagten bei Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung der Klägerin die Marke \"GAZIN\" zur Kennzeichnung von Verbandsmaterial, insbesondere Mullkompressen zu benutzten, insbesondere anzubieten und/oder zu vertreiben und/oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen, wenn sie nicht die Markeninhaberin vorab vom Feilhalten der wie\nhier ersichtlichen\n\nan relevanter Stelle vergrößert:\n\nund\n\nan relevanter Stelle vergrößert:\n\nund\n\nan relevanter Stelle vergrößert:\n\nveränderten Verbandsmaterialien, insbesondere Mullkompressen, unterrichtet haben und ihr auf Verlangen ein Muster der veränderten Ware zur Verfügung gestellt\nhaben (Klageantrag zu I).\n\n6 Ferner hat die Klägerin beantragt,\n\ndie Beklagten zu verurteilen, die gemäß Ziffer I gekennzeichneten, nicht vorab angezeigten und auf Verlangen als Muster vorgelegten Waren zurückzurufen, sie\nendgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen sowie solche in ihrem Besitz oder\nEigentum stehenden Waren zu vernichten (Klageantrag zu V).\n\n7 Einen auf Auskunftserteilung und Herausgabe von Belegen im Umfang\nder zu erteilenden Auskunft gerichteten Antrag (Klageantrag zu III) hat die Klägerin nach Erteilung der begehrten Auskunft in erster Instanz für erledigt erklärt.\nDie Klägerin hatte die Beklagte ursprünglich ferner auf Zahlung von nach den\nGrundsätzen der Lizenzanalogie berechnetem Schadensersatz in Höhe von\n15.436,96 € nebst Zinsen (Klageantrag zu II) und auf Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 4.191,63 € nebst Zinsen (Klageantrag zu IV) in Anspruch genommen. Diese Anträge hat sie ebenfalls für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte zu 2 die geforderten Beträge nach Abschluss der ersten Instanz entrichtet hatte. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung im Hinblick auf die\nKlageanträge zu II und IV angeschlossen.\n\n8 Das Landgericht hat festgestellt, dass sich der ursprünglich gestellte Antrag zu III (Auskunft) erledigt hat. Im Übrigen hat es der Klage antragsgemäß\nstattgegeben und den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt (LG\nDüsseldorf, Urteil vom 21. Juli 2014 - 34 O 132/13, juris). Das Berufungsgericht\nhat die allein von der Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen (OLG\nDüsseldorf, Urteil vom 28. Juli 2015 - I-20 U 135/14, juris). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n9 A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe mit dem\nbeanstandeten Verhalten die Marke der Klägerin gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1\nMarkenG verletzt. Zur Begründung hat es ausgeführt:\n\n10 Der Annahme einer Markenverletzung stehe nicht entgegen, dass die Klägerin das streitgegenständliche Produkt ursprünglich in den Verkehr gebracht\nhabe. Eine Erschöpfung des Markenrechts der Klägerin sei dadurch nicht eingetreten. Sie könne sich dem weiteren Vertrieb der Ware durch die Beklagte\naus berechtigten Gründen widersetzen. Im Streitfall liege in der Aufbringung der\nAufkleber durch die Beklagte eine Neuetikettierung im Sinne der vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Grundsätze zur markenrechtlichen\nBehandlung von umgepackten und neuetikettierten parallelimportierten Arzneimitteln. Diese Grundsätze seien vorliegend jedenfalls insoweit anzuwenden, als\ndie Zulässigkeit des Vertriebs durch die Beklagte davon abhänge, dass die Beklagte die Klägerin vor dem Inverkehrbringen der Produkte über die Neuetikettierung informiere und dieser auf Verlangen ein Muster der Ware liefere. Dass\nder Gerichtshof der Europäischen Union seine Grundsätze zur Produktgruppe\nder Arzneimittel aufgestellt habe, während es vorliegend um ein Medizinprodukt\ngehe, ändere daran wegen der vergleichbaren Bedeutung der mit der Marke\nverbundenen Herkunftsgarantie für Hersteller und Verbraucher nichts.\n\n11 B. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hat Erfolg. Eine Verletzung der Marke der Klägerin liegt nicht vor, weil sich die Beklagte mit Erfolg\nauf die Erschöpfung des Markenrechts der Klägerin gemäß § 24 Abs. 1 MarkenG berufen kann.\n\n12 I. Die Beklagte hat ein mit der Marke der Klägerin identisches Zeichen für\nWaren benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,\nund hat damit den Tatbestand einer Markenverletzung unter dem Gesichtspunkt\nder Doppelidentität im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verwirklicht.\n\n13 II. Das Markenrecht der Klägerin ist jedoch gemäß § 24 MarkenG erschöpft.\n\n14 1. Nach der Bestimmung des § 24 Abs. 1 MarkenG gewährt die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke für Waren\nzu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung im\nInland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. Diese Voraussetzungen sind\nerfüllt. Die Klägerin hat die von ihr beim Testkauf am 30. Juli 2013 erworbenen\n\"Gazin\"-Produkte unstreitig zuvor innerhalb der Europäischen Union in den\nVerkehr gebracht.\n\n15 2. Der Annahme einer Erschöpfung des Markenrechts steht im Streitfall\nnicht der in § 24 Abs. 2 MarkenG geregelte Ausnahmetatbestand entgegen.\n\n16 a) Gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG kann sich ein Dritter nicht auf die Erschöpfung des Rechts des Markeninhabers berufen, wenn sich der Inhaber der\nMarke der Benutzung der Marke im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb\nder Waren aus berechtigten Gründen wiedersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor.\n\n17 b) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, eine Erschöpfung des Markenrechts der Klägerin sei nach den\nauch auf Medizinprodukte anzuwendenden Grundsätzen abzulehnen, die der\n\nGerichtshof der Europäischen Union für den Parallelimport von Arzneimitteln\nentwickelt hat und nach denen die im Streitfall fehlende Vorabinformation des\nMarkeninhabers Voraussetzungen der Erschöpfung darstellen.\n\n18 aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union\nkann sich der Inhaber einer Marke dem weiteren Vertrieb eines aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Arzneimittels in einem Mitgliedstaat widersetzen, wenn der Importeur es umgepackt und die Marke wieder darauf angebracht hat, es sei denn, es liegen die nachfolgend wiedergegebenen fünf Voraussetzungen vor (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - C-427/93, C-429/93\nund C-436/93 Slg. 1996, I-3545 = GRUR Int. 1996, 1144 Rn. 79 - Bristol-Myers\nSquibb/Paranova; Urteil vom 26. April 2007 - C-348/04, Slg. 2007, I-3391 =\nGRUR 2007, 586 Rn. 21 - Boehringer Ingelheim/Swingward II):\n\n- Es ist erwiesen, dass die Geltendmachung einer Marke durch den\nMarkeninhaber zu dem Zweck, sich dem Vertrieb der umgepackten Waren unter der Marke zu widersetzen, zu einer künstlichen\nAbschottung der Märkte zwischen Mitgliedstaaten beitragen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Markeninhaber\ndas gleiche Arzneimittel in unterschiedlichen Packungen in verschiedenen Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht hat und das\nUmpacken durch den Importeur erforderlich ist, um das Arzneimittel im Einfuhrmitgliedstaat vertreiben zu können.\n\n- Es ist dargetan, dass das Umpacken den Originalzustand der in\nder Verpackung enthaltenen Ware nicht beeinträchtigen kann.\n\n- Auf der neuen Verpackung ist klar angegeben, von wem das Arzneimittel umgepackt worden ist und wer deren Hersteller ist.\n\n- Das umgepackte Erzeugnis ist nicht so aufgemacht, dass dadurch\nder Ruf der Marke und ihres Inhabers geschädigt werden kann.\nDie Verpackung darf folglich nicht schadhaft, von schlechter Quali-\n\ntät\noder unordentlich sein.\n\n- Der Importeur unterrichtet den Markeninhaber vor dem Inverkehrbringen des umgepackten Erzeugnisses und liefert ihm auf Verlangen ein Muster der umgepackten Ware.\n\n19 Diese Grundsätze finden somit nur Anwendung, wenn der Importeur die\nWare umgepackt hat, wobei der Begriff des Umpackens nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch die Neuetikettierung von\nmit der Marke versehenen Arzneimitteln umfasst (GRUR 2007, 586 Rn. 28\n- Boehringer Ingelheim/Swingward II).\n\nbb) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats im Rechtsstreit \"Debrisoft I\" (Beschluss vom\n6. Oktober 2016 - I ZR 165/15, GRUR 2017, 71 = WRP 2017, 189) ausgesprochen, dass es sich bei dem dort in Rede stehenden Anbringen eines Aufklebers\nauf der Originalverpackung eines Medizinprodukts nicht um ein Umpacken im\nSinne seiner Rechtsprechung handele, weil - anders als in den bislang von ihm\nbeurteilten Fällen - die Verpackung nicht verändert und die ursprüngliche Aufmachung der Verpackung nicht anders beeinträchtigt worden sei als durch Anbringen eines kleinen Aufklebers auf einem unbedruckten Teil der ungeöffneten\nVerpackung, der die Marke nicht verdecke und den Parallelimporteur unter Angabe seiner Kontaktdaten, eines Strichcodes und einer Pharmazentralnummer\nals Verantwortlichen für das Inverkehrbringen ausweise (vgl. EuGH, Urteil vom\n17. Mai 2018 - C-642/16, GRUR 2018, 736 Rn. 31 bis 35 = WRP 2018, 929 -\nJunek Europ Vertrieb/Lohmann & Rauscher International). Das Anbringen eines\nsolchen Aufklebers beeinträchtige nicht die Herkunftsfunktion der Marke und sei\nfür den Markeninhaber kein berechtigter Grund im Sinne von Art. 13 Abs. 2\nGMV, sich dem weiteren Vertrieb des Medizinprodukts zu widersetzen. Bei einer solchen Fallgestaltung sei das Markenrecht gemäß Art. 13 Abs. 1 GMV er-\n\nschöpft (EuGH, GRUR 2018, 736 Rn. 36 bis 38 - Junek Europ Vertrieb/Lohmann & Rauscher International).\n\n21 cc) Die Anbringung der vorliegend in Rede stehenden Aufkleber auf die\nVerpackungen der Medizinprodukte stellt danach gleichfalls keinen berechtigten\nGrund im Sinne von § 24 Abs. 2 MarkenG für die Klägerin dar, sich dem weiteren Vertrieb der Produkte zu widersetzen. Es fehlt an einem Umpacken im Sinne der vorstehenden Grundsätze.\n\n22 (1) Die Beklagte hat die Originalverpackung nicht geöffnet oder verändert,\nsondern lediglich kleine Aufkleber angebracht, die die Marke der Klägerin nicht\nverdecken und die Beklagte als für den Parallelvertrieb Verantwortliche unter\nAngabe ihrer Kontaktdaten, eines Strichcodes und einer Pharmazentralnummer\nausweisen.\n\n23 (2) Eine dem Umpacken gleichstehende Neuetikettierung ist nicht deshalb\nanzunehmen, weil die Beklagte - abweichend von dem der Entscheidung des\nGerichtshofs der Europäischen Union in der Sache \"Junek Europ Vertrieb/Lohmann & Rauscher International\" (GRUR 2018, 736) zugrundeliegenden Sachverhalt - die Aufkleber nicht auf einem unbedruckten Teil der Originalverpackung angebracht, sondern den Barcode und die PZN der Klägerin überklebt\nhat.\n\n24 Die Frage, ob ein Umpacken im Sinne der für den Parallelvertrieb von\nArzneimitteln entwickelten Grundsätze vorliegt, ist maßgeblich danach zu beantworten, ob das nach dem Inverkehrbringen erfolgte Anbringen eines Aufklebers den spezifischen Gegenstand der Marke beeinträchtigt, der darin besteht,\ndem Verbraucher oder Endabnehmer die Herkunft der mit ihr versehenen Ware\nzu garantieren (EuGH, GRUR 2018, 736 Rn. 36 - Junek Europ Vertrieb/Lohmann & Rauscher International). Eine solche Beeinträchtigung der Herkunfts-\n\nfunktion der Marke durch die in Rede stehenden Aufkleber ist im Streitfall nicht\nersichtlich. Die auf der ansonsten unveränderten und ungeöffneten Originalverpackung angebrachten Aufkleber verdecken weder die Marke noch die geschäftliche Bezeichnung und die Angaben zum Sitz der Klägerin als Herstellerin\nder Erzeugnisse und zu ihrem Firmensitz. Die überklebte Pharmazentralnummer der Klägerin stellt - anders als die Marke - nicht die Herkunft der Ware sicher, sondern dient dazu, den Warenverkehr mit Apotheken zu organisieren\nund die vereinfachte Abrechnung der Apotheken mit den Krankenkassen zu\nermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - I ZR 165/15, GRUR\n2017, 71 Rn. 4 = WRP 2017, 189 - Debrisoft I). Dass im Hinblick auf den Strichcode etwas anderes gilt, ist weder festgestellt worden noch ersichtlich.\n\n25 Eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion ergibt sich auch nicht aus\ndem Inhalt der übrigen Angaben auf dem fraglichen Aufkleber der Beklagten.\nVoraussetzung dafür wäre, dass der angesprochene Verkehr die auf dem Aufkleber abgedruckten Angaben der Klägerin als Markeninhaberin zurechnet (vgl.\nBGH, Urteil vom 22. November 2012 - I ZR 72/11, GRUR 2013, 739 Rn. 43 und\n49 = WRP 2013, 902 - Barilla; BGH, GRUR 2017, 71 Rn. 21 - Debrisoft I;\nThiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 24 Rn. 94). Dies ist\nim Streitfall weder festgestellt noch ersichtlich.\n\n26 Soweit die Revisionserwiderung vorbringt, durch das Überkleben des\nStrichcodes und der Pharmazentralnummer der Klägerin werde für den Anwender, der im Hinblick auf das Produkt sicherheitsrelevante Beanstandungen habe, die Rückverfolgbarkeit des Produkts wesentlich erschwert und die Gefahr\nbegründet, dass er sich an die Beklagte und nicht an die Klägerin wende, kann\nsie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es sich dabei um neuen Sachvortrag handelt, der in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen ist\n(§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Revisionserwiderung legt nicht im Rahmen einer Gegenrüge dar, dass die Klägerin einen entsprechenden Vortrag in den Tatsa-\n\ncheninstanzen gehalten hat. Im Übrigen entspricht es nicht der Lebenserfahrung, dass Anwender der in Rede stehenden Medizinprodukte die jeweils prominent angebrachte und nicht überklebte geschäftliche Bezeichnung oder das\nFirmenschlagwort der Klägerin übersehen und stattdessen aufgrund des kleinen Aufklebers die Beklagte als Herstellerin der Medizinprodukte ansehen.\n\n27 Die Revisionserwiderung macht ferner ohne Erfolg geltend, die Beklagte\nhabe den Aufkleber auf der Packung mit der Referenznummer 13 613 (REF\n13 613) schief angebracht, so dass eine erhebliche Gefahr bestehe, dass bei\neiner ungenauen Aufbringung der Etiketten Pflichtangaben verdeckt würden.\nDass die Klägerin das Hervorrufen einer solchen Gefahr durch die Beklagte\nbereits in den Tatsacheninstanzen vorgetragen hat, legt die Revisionserwiderung nicht dar, so dass sie sich wiederum in unzulässiger Weise auf erstmals in\nder Revisionsinstanz gehaltenen Tatsachenvortrag beruft. Vorgetragen hatte\ndie Klägerin in den Tatsacheninstanzen lediglich den auch aus der oben wiedergegebenen Abbildung ersichtlichen Umstand, dass der Aufkleber auf der\nPackung mit der Referenznummer 13 613 (leicht) schief aufgebracht ist. Dass\ndamit Pflichtangaben verdeckt wurden, ist weder festgestellt noch vorgetragen\nworden und auch sonst nicht ersichtlich. Ob eine eventuelle schiefe Anbringung\ndes Aufklebers zur Annahme einer unordentlichen Verpackung im Sinne der\nvierten Voraussetzung der vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Grundsätze zur Zulässigkeit des Parallelimports von Arzneimitteln führt,\nkann offenbleiben. Auf diesen von der Revisionserwiderung erstmals in der\nmündlichen Revisionsverhandlung und damit ebenfalls verspätet geltend gemachten Gesichtspunkt käme es lediglich an, wenn ein Umpacken im Sinne\ndieser Grundsätze vorgelegen hätte. Daran fehlte es jedoch im Streitfall.\n\n28 C. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267\nAbs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 -\n283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom\n\n1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici,\nmwN). Im Streitfall stellen sich über die bereits durch das Vorabentscheidungsverfahren in der Sache \"Junek Europ Vertrieb/Lohmann & Rauscher International\" (EuGH, GRUR 2018, 736) geklärten Fragen hinaus keine weiteren entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des Unionsrechts.\n\n29 D. Danach ist auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufzuheben, auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil abzuändern\nund die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1\nZPO.\n\nKoch Schaffert Kirchhoff\n\nLöffler Schwonke\n\nVorinstanzen:\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.07.2014 - 34 O 132/13 -\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.07.2015 - I-20 U 135/14 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-10-11/i-zr-178-15","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":6},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-10-11/i-zr-178-15","retrieved":"2026-10-24 07:57:15.255888+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-10-11/i-zr-178-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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