{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-11_NA_2018-09-11_XI_ZR_64_17_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:110918UXIZR64.17.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2018-09-11","aktenzeichen":"XI ZR 64/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nXI ZR 64/17\nVerkündet am:\n11. September 2018\nWeber\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2018:110918UXIZR64.17.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 11. September 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die\nRichter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und\nDr. Derstadt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember\n2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung des Klägers betreffend den\nHilfsantrag - Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von\n19.736,53 € zuzüglich Zinsen - zurückgewiesen hat.\n\nIm Übrigen wird die Revision des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auf seine Berufung gegen das Urteil der\n1. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 15. Dezember 2015\ndie Klage als unzulässig abgewiesen wird, soweit der Kläger beantragt hat festzustellen, dass der zwischen den Parteien unter\nder Kontonummer …28 geschlossene Darlehensvertrag\ndurch den Widerruf des Klägers aufgelöst ist und sich in ein gesetzliches Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des\nKlägers.\n\n2 Die Parteien schlossen am 29. August 2005 einen Darlehensvertrag über\n331.000 € mit einem bis zum 30. Juli 2020 festen Nominalzinssatz von\n4,00% p.a. Zur Sicherung der Beklagten diente ein Grundpfandrecht. Bei Abschluss des Darlehensvertrags belehrte die Beklagte den Kläger über sein Widerrufsrecht wie folgt im Wesentlichen entsprechend der Belehrung, die Gegenstand des Senatsurteils vom 12. Juli 2016 (XI ZR 564/15, BGHZ 211,\n123 ff.) war:\n\n3 Der Kläger erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen. In der ersten Jahreshälfte 2013 einigte er sich mit der Beklagten auf eine vorzeitige Beendigung des\nDarlehensvertrags. Er führte das Darlehen im Sommer 2013 einschließlich einer von der Beklagten beanspruchten \"Vorfälligkeitsentschädigung\" in Höhe\nvon 19.736,53 € zurück, behielt sich aber vor, \"die Vorfälligkeitsentschädigung\nsowohl ihrer Höhe als auch ihrem Rechtsgrund nach zu überprüfen\". Unter dem\n25. Februar 2015 widerrief er durch seinen vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.\n\n4 Die zuletzt auf Feststellung, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf des Klägers \"aufgelöst\" sei, und auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter\nAnwaltskosten, hilfsweise im Falle der Unzulässigkeit der Feststellungsklage\nauf Rückzahlung der \"Vorfälligkeitsentschädigung\" und auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten in reduzierter Höhe, gerichtete Klage hat\ndas Landgericht abgewiesen. Über den Hilfsantrag hat es mangels Eintritts der\nprozessualen Bedingung nicht entschieden. Die dagegen gerichtete Berufung,\nmit der der Kläger beantragt hat festzustellen, dass der Darlehensvertrag durch\nseinen Widerruf \"aufgelöst\" sei \"und sich in ein gesetzliches Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt\" habe, hilfsweise für den Fall, dass diesem Antrag nicht entsprochen werde, die Beklagte zu verurteilen, die \"Vorfälligkeitsentschädigung\" zurückzuzahlen, und die Beklagte zur Erstattung vorgerichtlich\nverauslagter Anwaltskosten in voller Höhe zu verurteilen, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er seine in der Berufungsinstanz gestellten\nAnträge weiterverfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 Die Revision des Klägers hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Soweit der Kläger der Sache nach die Feststellung\nder Umwandlung des Darlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis\nund die Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten begehrt, ist die\nRevision dagegen unbegründet und mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass\nder Feststellungsantrag als unzulässig abzuweisen ist.\n\nI.\n\n6 Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14. Dezember\n2016 - 19 U 13/16, juris), das ausweislich der Urteilsgründe auch über den\nHilfsantrag erkannt hat, hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:\n\n7 Die Klageanträge seien so wie in zweiter Instanz gestellt zulässig. Insbesondere sei der Feststellungsantrag zulässig, da jedenfalls die Berechnung der\nNutzungsentschädigung nur mit erheblichem Aufwand möglich sei.\n\n8 Die Klage sei aber unbegründet. Zwar habe die Beklagte den Kläger bei\nAbschluss des Darlehensvertrags unzureichend deutlich über das ihm zukommende Widerrufsrecht belehrt, so dass die Willenserklärung des Klägers zunächst über die zweiwöchige Widerrufsfrist hinaus widerruflich gewesen sei. Im\nJahr 2015 sei das Widerrufsrecht indessen verwirkt gewesen. Das Zeitmoment\nder Verwirkung sei erfüllt, da der Kläger erst mehr als neun Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrags widerrufen habe. Auch das Umstandsmoment\nsei gegeben. Dies folge daraus, dass der Darlehensvertrag bereits am 5. Juni\n2013 auf Wunsch des Klägers vor Ablauf der Zinsbindungsfrist gegen Vereinbarung eines Vorfälligkeitsentgelts beendet worden sei, bevor der Kläger fast zwei\n\nJahre später seine auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung widerrufen habe. Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen - wie hier - könne das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach den vorgenannten Maßgaben schutzwürdig sein, auch\nwenn die vom Unternehmer erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich nicht den\ngesetzlichen Vorschriften entsprochen und es der Unternehmer in der Folgezeit\nversäumt habe, den Verbraucher nachzubelehren. Löse der Verbraucher ein\nVerbraucherdarlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ab, sei\ndas Umstandsmoment regelmäßig zu bejahen, weil sich die darlehensgebende\nBank oder Sparkasse - im Sinne einer tatsächlichen Vermutung - darauf einrichten dürfe und eingerichtet haben werde, dass der Vorgang aufgrund der willentlichen Beendigung des Darlehensverhältnisses durch den Darlehensnehmer\nabgeschlossen sei. Für die Annahme einer solchen tatsächlichen Vermutung\nspreche vorliegend auch der weitere Umstand, dass der Kläger nach erfolgter\nAblösung des Darlehens und Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung mehr als\n19 Monate habe verstreichen lassen, bevor er den Widerruf erklärt habe. In diesem Falle sei das Vertrauen der Beklagten gerechtfertigt, der Kläger werde sein\nWiderrufsrecht nicht mehr geltend machen.\n\n9 \"[A]m Rande\" sei anzumerken, dass dieses Ergebnis auch aus einem\nGestaltungshinweis des Musters für die Widerrufsbelehrung zu Fernabsatzverträgen bei Finanzdienstleistungen abgeleitet werden könne. Nach den für Fernabsatzverträge maßgeblichen Vorschriften sei das Widerrufsrecht vorzeitig erloschen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des\nVerbrauchers erfüllt worden sei, bevor der Verbraucher das Widerrufsrecht\nausgeübt habe. Genau diese Situation sei gegeben, so dass die Annahme einer\nVerwirkung der grundsätzlichen Regelungsabsicht des Gesetzgebers entspreche, auch wenn die das Fernabsatzrecht beherrschenden Regelungen im vor-\n\nliegenden Fall wegen des Vorrangs des Verbraucherwiderrufsrechts keine unmittelbare Anwendung fänden.\n\nII.\n\n10 Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in\nwesentlichen Punkten nicht stand.\n\n11 1. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der Feststellungsklage ausgegangen. Für den - ohnehin nur nach Ergänzung der maßgeblichen Widerrufserklärung hinreichend bestimmten (Senatsurteil vom\n7. November 2017 - XI ZR 369/16, WM 2018, 45 Rn. 14) - Antrag festzustellen,\nder Darlehensvertrag habe sich aufgrund des Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, fehlt, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils näher ausgeführt hat (Senatsurteile vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15,\nWM 2017, 766 Rn. 11 ff., vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906\nRn. 13 ff., vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 19, vom\n16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 16, vom 4. Juli 2017\n- XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 16, vom 23. Januar 2018 - XI ZR 359/16,\nWM 2018, 664 Rn. 12 und vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17, WM 2018,\n729 Rn. 14), das Feststellungsinteresse.\n\n12 Die Feststellungsklage ist auch nicht nach den Maßgaben des Senatsurteils vom 24. Januar 2017 (XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 16) ausnahmsweise zulässig, weil nicht feststeht, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinigen wird (vgl. Senatsurteile vom\n10. Oktober 2017 - XI ZR 456/16, WM 2017, 2254 Rn. 13 und - XI ZR 457/16,\nWM 2017, 2256 Rn. 21).\n\n13 2. Überdies weisen die Überlegungen des Berufungsgerichts, das auf der\nGrundlage des nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, § 32 Abs. 1,\n§ 38 Abs. 1 EGBGB maßgeblichen Rechts zutreffend davon ausgegangen ist,\ndie Beklagte habe den Kläger unrichtig über das ihm zustehende Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB belehrt (Senatsurteile vom 12. Juli 2016\n- XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 17 ff., 20 ff. und vom 7. November 2017\n- XI ZR 369/16, WM 2018, 45 Rn. 15), zur Verwirkung revisionsrechtlich erhebliche Rechtsfehler auf.\n\n14 Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls, ohne dass insofern\nauf Vermutungen zurückgegriffen werden kann (Senatsurteile vom 11. Oktober\n2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 30, vom 14. März 2017\n- XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 27 und vom 3. Juli 2018 - XI ZR 702/16,\nWM 2018, 1601 Rn. 9; Senatsbeschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17,\nWM 2018, 614 Rn. 9). Gegen diesen Grundsatz hat das Berufungsgericht verstoßen, indem es angenommen hat, löse \"der Verbraucher ein Verbraucherdarlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ab\", sei \"das Umstandsmoment regelmäßig zu bejahen, weil sich die darlehensgebende Bank oder\nSparkasse - im Sinne einer tatsächlichen Vermutung - darauf einrichten\" dürfe\nund werde, \"dass der Vorgang auf Grund der willentlichen Beendigung des Darlehensverhältnisses durch den Darlehensnehmer abgeschlossen\" sei. Überdies\nhat das Berufungsgericht, wie der Senat in seinem einen Parallelfall betreffenden Urteil vom 3. Juli 2018 (aaO, Rn. 10 ff.) näher dargelegt hat, rechtsfehlerhaft angenommen, aus nicht einschlägigen Regelungen des Fernabsatzrechts\neine auch für die Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen maßgebliche \"grundsätzliche[…] Regelungsabsicht des Gesetzgebers\"\nableiten zu können. Den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, das Berufungsgericht sei zur Verwirkung selbständig tragend auch unabhängig von der\n\nvon ihm postulierten tatsächlichen Vermutung und dem von ihm aus den Regelungen des Fernabsatzrechts abgeleiteten Grundsatz gelangt.\n\nIII.\n\n15 Soweit das Berufungsgericht die Berufung betreffend den Feststellungsantrag und den Hilfsantrag - Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von\n19.736,53 € zuzüglich Zinsen - zurückgewiesen hat, unterliegt das Berufungsurteil der Aufhebung (§ 562 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen\nals richtig darstellt (§ 561 ZPO).\n\n16 Soweit das Berufungsgericht den Antrag des Klägers auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten zurückgewiesen hat, ist das Berufungsurteil aus anderen Gründen richtig (§ 561 ZPO), so dass der Senat die Revision\ninsoweit zurückweist. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt\nein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten zu (Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 23 ff.,\n34 f., vom 25. April 2017 - XI ZR 314/16, BKR 2017, 373 Rn. 15, vom\n7. November 2017 - XI ZR 369/16, WM 2018, 45 Rn. 19, vom 23. Januar 2018\n- XI ZR 397/16, juris Rn. 13 und vom 24. Juli 2018 - XI ZR 305/16, juris Rn. 18).\n\nIV.\n\n17 Soweit das Berufungsgericht die Berufung betreffend den Feststellungsantrag zurückgewiesen hat, kann der Senat in der Sache selbst auf die Unzulässigkeit dieses Antrags erkennen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Frage der Zulässigkeit des Feststellungsantrags ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Sie ist\n- wie aus der Hilfsantragstellung ersichtlich - schon in den Vorinstanzen Gegen-\n\nstand der Erörterung gewesen. Eine Abweisung der Klage als unzulässig statt\nals unbegründet ist auch auf ein Rechtsmittel des Klägers ohne Verstoß gegen\ndas Verbot der reformatio in peius statthaft. Anders als in Fällen, in denen der\nVerbraucher anstelle der zulässigen Leistungsklage eine seine Ansprüche aus\n§ 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in\nVerbindung mit §§ 346 ff. BGB betreffende unzulässige positive Feststellungsklage erhebt, muss dem Kläger, der schon in den Vorinstanzen mittels der Formulierung eines Hilfsantrags auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seines Feststellungsantrags reagiert hat, vor einer Abweisung nicht Gelegenheit gegeben\nwerden, seinen Antrag umzustellen (Senatsurteil vom 7. November 2017\n- XI ZR 369/16, WM 2018, 45 Rn. 20 mwN).\n\nV.\n\n18 Soweit sich das Berufungsurteil nicht aus anderen Gründen als richtig\ndarstellt oder der Senat über den Feststellungsantrag in der Sache selbst entscheidet, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563\nAbs. 1 Satz 1 ZPO).\n\nEllenberger Grüneberg Maihold\n\nMenges Derstadt\n\nVorinstanzen:\nLG Hanau, Entscheidung vom 15.12.2015 - 1 O 673/15 -\nOLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.12.2016 - 19 U 13/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-09-11/xi-zr-64-17","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 9","ref_norm":"229-9","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 22","ref_norm":"229-22","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 32","ref_norm":"229-32","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 38","ref_norm":"229-38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 495","ref_norm":"495","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-09-11/xi-zr-64-17","retrieved":"2026-10-24 08:02:04.391746+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-09-11/xi-zr-64-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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