{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:110918B5STR318.18.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2018-09-11","aktenzeichen":"5 StR 318/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 318/18\n\nvom\n11. September 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:110918B5STR318.18.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2018\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nHamburg vom 12. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\nden Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen sowie wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe\nvon Betäubungsmitteln an Minderjährige zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nfünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die\nVerletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n2 1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung\nhat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n3 2. Die Verfahrensrügen bleiben ebenfalls ohne Erfolg.\n\n4 a) Die Rüge, das Landgericht habe keine Entscheidung über die Vereidigung des gesondert verfolgten Zeugen M. getroffen und damit gegen\n§ 59 StPO verstoßen, ist aus den Gründen der Antragschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.\n\n5 b) Die Rüge, das Landgericht habe mit der Vereidigung des Zeugen\nM. das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 StPO verletzt, hat der Beschwerdeführer nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO erhoben. Zwar\nliegt mit der ordnungsgemäßen Protokollberichtigung hinsichtlich der Vereidigung des Zeugen eine besondere Verfahrenslage vor, bei der zur Wahrung des\nrechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) in der Regel – auf einen (hier allerdings nicht\nvorliegenden) Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen – eine\nWiedereinsetzung zur Nachholung der Verfahrensrüge in Betracht kommt\n(Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 271 Rn. 26c). Der Beschwerdeführer\nhat die Erhebung der Rüge jedoch nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist\nvon einer Woche (§ 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 StPO) nachgeholt, da er\ndie Verletzung des Vereidigungsverbots des § 60 Nr. 2 StPO erst mit Schreiben\nvom 12. Juni 2018 beanstandet hat, obwohl ihm der Beschluss über die Protokollberichtigung bereits am 1. Juni 2018 zugegangen war (vgl. BGH, Beschluss\nvom 27. August 2008 – 2 StR 260/08, NStZ 2009, 173, 174).\n\n6 Die Rüge wäre im Übrigen auch unbegründet, weil das Urteil nicht auf\ndem behaupteten Rechtsfehler beruhen würde. Es ist auszuschließen, dass\ndas Tatgericht die – als unglaubhaft erachtete – Aussage des Zeugen anders\nbewertet hätte, wenn dieser unvereidigt geblieben wäre. Nach den Gesamtumständen des Falles scheidet auch die Möglichkeit aus, der Angeklagte oder sein\nVerteidiger könnten aufgrund der Vereidigung darauf vertraut haben, das Tat-\n\ngericht werde den entlastenden Angaben des Zeugen Glauben schenken, und\ndadurch davon abgehalten worden sein, andere, zusätzliche Beweismittel für\ndie Richtigkeit der entlastenden Angaben des Zeugen zu benennen. Denn\ndurch eine Vereidigung wird schon nicht der Rechtsschein erweckt, der Aussage werde ohne Vorbehalt geglaubt werden (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993 – 2 StR 443/93, BGHR StPO § 60 Nr. 2 Vereidigung 3).\n\nMutzbauer Schneider Berger\n\nHoch Köhler","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-09-11/5-str-318-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-09-11/5-str-318-18","retrieved":"2026-10-24 07:56:26.868220+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-09-11/5-str-318-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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