{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2018-04-11_5_StR_54_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:110418B5STR54.18.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2018-04-11","aktenzeichen":"5 StR 54/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 54/18\n\nvom\n11. April 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:110418B5STR54.18.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. April 2018 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 20. Oktober 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum\nTatgeschehen aufrechterhalten.\n\nDie weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine Revision hat mit der Sachrüge im Umfang der Beschlussformel\nErfolg.\n\n2 1. Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte seit dem Jahr 2002\nan einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie erkrankt, die zahlreiche\n\nstationäre Behandlungen notwendig machte. Im Verlauf seines letzten Krankenhausaufenthaltes, bei dem er neben paranoiden Denkinhalten eine hochangespannte, aggressive Grundhaltung zeigte, griff er „aus nichtigem Anlass“ einen Mitpatienten an. Er nahm den Geschädigten in einen festen Würgegriff und\nließ sich zunächst weder durch dessen Gegenwehr noch durch das Eingreifen\neiner herbeigeeilten Krankenschwester von seinem Tun abbringen. Erst als der\nGeschädigte der Ohnmacht nahe war, ließ der Angeklagte plötzlich von ihm ab.\n\n3 Das sachverständig beratene Landgericht ist zu dem Schluss gekommen, dass der Angeklagte die Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit infolge\n(sicher) aufgehobener Steuerungsfähigkeit beging und hat ihn deshalb von den\nAnklagevorwürfen freigesprochen. Es hat seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, da von ihm mit einer Wahrscheinlichkeit\nhöheren Grades weitere rechtswidrige Taten zu erwarten seien, durch die die\nOpfer erheblich geschädigt würden.\n\n4 2. Der Maßregelausspruch hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht\nstand. Das Landgericht hat die für eine Unterbringungsanordnung vorausgesetzte Gefährlichkeitsprognose nicht rechtsfehlerfrei begründet.\n\n5 Insoweit folgt es dem Sachverständigen, der diese ganz wesentlich auch\ndarauf gestützt hat, dass der Angeklagte in seinem psychotischen Zustand\nwiederholt Familienangehörige, aber auch Dritte gewaltsam angegriffen habe,\n„wie sich aus den beigezogenen Ermittlungsakten ergebe und wie seine\nSchwester … zudem in der Hauptverhandlung berichtet habe“ (UA S. 51). Die\nSchwurgerichtskammer hat indes keinerlei Feststellungen zu den aus den „beigezogenen Ermittlungsakten“ ersichtlichen Taten getroffen. Im Urteil ist lediglich erwähnt, dass im Datensystem der Polizei 16 Einträge wegen verschiedener (auch Körperverletzungs-)Delikte enthalten seien, die jeweiligen Ermitt-\n\nlungsverfahren aber wegen Zweifels an der Schuldfähigkeit des Angeklagten zu\nkeiner strafrechtlichen Konsequenz geführt hätten. Auch zu den vom Sachverständigen erwähnten Angriffen auf Familienangehörige hat sich das Landgericht keine aus dem Urteil ersichtliche eigene Überzeugung gebildet. Die Bekundungen der Schwester des Angeklagten in der Hauptverhandlung sind dem\nUrteil nur indirekt im Rahmen der Wiedergabe der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen zu entnehmen. Eine unmittelbare Wiedergabe\nund Bewertung ihrer Aussage im Rahmen der Beweiswürdigung fehlt. Zudem\nwird nicht deutlich, inwieweit sie gegebenenfalls eigenes Erleben geschildert\nhat.\n\n6 3. Der Senat hält es für nicht fernliegend, dass noch Feststellungen getroffen werden können, die die Voraussetzungen des § 63 Satz 1 StGB erfüllen.\nÜber die Anordnung der Maßregel ist deshalb erneut zu entscheiden.\n\n7 Mit Blick auf § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO hebt der Senat auch den Freispruch des Angeklagten auf. Es ist nicht auszuschließen, dass die neue tatgerichtliche Verhandlung und die zur Erstellung einer aktuellen Gefährlichkeitsprognose erforderliche erneute Begutachtung des Angeklagten eine abweichende Beurteilung seiner Schuldfähigkeit bei Begehung der Anlasstat ergeben\nkönnte (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 5 StR 432/17). Das\nneue Tatgericht bleibt jedoch gehindert, nach Aufhebung der isoliert angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erneut die Unterbringung anzuordnen und zugleich erstmals Strafe zu verhängen (BGH,\nBeschlüsse vom 24. Oktober 2013 – 3 StR 349/13, NStZ-RR 2014, 89, und\nvom 26. Juli 2016 – 3 StR 211/16).\n\n8 4. Von der Aufhebung nicht betroffen sind die rechtsfehlerfreien Feststellungen zum Tatgeschehen. Vom neuen Tatgericht gegebenenfalls ergänzend\ngetroffene Feststellungen dürfen den bisherigen nicht widersprechen.\n\n9 Der Senat weist darauf hin, dass es zur Darstellung der Krankheitsgeschichte des Angeklagten keiner ins Einzelne gehenden Wiedergabe früherer\närztlicher Epikrisen bedarf.\n\nMutzbauer Schneider König\n\nBerger Mosbacher","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-04-11/5-str-54-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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