{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:110418B4STR53.18.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2018-04-11","aktenzeichen":"4 StR 53/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 53/18\n\nvom\n11. April 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen zu 1.: schweren Raubes\nzu 2.: schweren Raubes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:110418B4STR53.18.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 11. April 2018 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des\nLandgerichts Bielefeld vom 20. Oktober 2017, soweit es ihn\nbetrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten E. und\ndie Revision des Angeklagten D. gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.\n\n3. Der Angeklagte D. hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen schweren Raubes\nunter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Detmold vom\n24. März 2015 (Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten mit Bewährung) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Den Angeklagten D. hat\n\nes wegen schweren Raubes und wegen Anstiftung zum Raub in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung [richtig: Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung, UA 46] zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richten sich die auf die Verletzung materiellen\nRechts gestützten Revisionen der Angeklagten. Das Rechtsmittel des Angeklagten E. erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im\nÜbrigen sind dieses Rechtsmittel sowie die Revision des Angeklagten D.\ninsgesamt unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nI.\n\n2 Revision des Angeklagten E.\n\n3 1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten E. ergeben, soweit der\nSchuldspruch und der Einzelstrafausspruch wegen der in der angefochtenen\nEntscheidung abgeurteilten Tat vom 12. Januar 2015 betroffen sind. Hingegen\nbegegnet die Bildung der nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 55\nAbs. 1 StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n4 Nach den Feststellungen des Landgerichts zur Person wurde der Angeklagte vor der jetzigen Verurteilung mehrfach, unter anderem am 17. November\n2014, rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt. Feststellungen zum Vollstreckungsstand – bezogen auf den Zeitpunkt des angefochtenen Urteils – fehlen\nvöllig; auch wird die dieser Vorverurteilung zugrunde liegende Tatzeit nicht mitgeteilt. Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass bereits dieser Vorverurteilung Zäsurwirkung für die einbezogene Strafe aus der Verurteilung vom\n24. März 2015 zukommt; die hierdurch abgeurteilte Tat beging der Angeklagte\n\nam 10. September 2014 (UA 49). Auszugehen ist stets von der ersten unerledigten Verurteilung, die Zäsurwirkung entfaltet, sodass eine Gesamtstrafenbildung nur für die bis dahin begangenen Taten möglich ist (BGH, Beschlüsse\nvom 28. Juli 2006 – 2 StR 215/06, NStZ 2007, 28, 29, und vom 26. Februar\n2015 – 4 StR 548/14, NStZ 2015, 269 mit Anm. Drees; zu den Anforderungen\nan die Entscheidungsgründe bei Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe vgl.\nBGH, Beschlüsse vom 2. März 2010 – 3 StR 496/09, NStZ-RR 2010, 202, 203,\nvom 8. Februar 2011 – 4 StR 658/10, vom 3. Mai 2011 – 3 StR 110/11, vom\n8. Juni 2011 – 4 StR 249/11, NStZ-RR 2011, 307, und vom 15. Januar 2015\n– 4 StR 503/14).\n\n5 Dieser Rechtsfehler kann sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt\nhaben, weil das Landgericht eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe in\ndie nunmehr verhängte, nicht mehr bewährungsfähige Strafe einbezogen hat.\n\n6 Einer Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es nicht (§ 353\nAbs. 2 StPO); der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter wird die erforderlichen ergänzenden Feststellungen zu treffen haben.\n\n7 2. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass nach Aufhebung einer\nnachträglichen Gesamtstrafe und Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht eine etwa erforderlich werdende erneute Bildung der Gesamtstrafe gemäß\n§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung zu erfolgen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2011 – 3 StR 374/11, NStZ-RR 2012, 106, und\nvom 22. August 2013 – 3 StR 141/13, StraFo 2013, 474, 475).\n\nII.\n\n8 Revision des Angeklagten D.\n\n9 Das Rechtsmittel des Angeklagten D. ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil dieses Angeklagten ergeben hat.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Cierniak\n\nBender Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-04-11/4-str-53-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-04-11/4-str-53-18","retrieved":"2026-10-24 07:55:25.750900+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-04-11/4-str-53-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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