{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:110118BIXZB71.16.0","court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2018-01-11","aktenzeichen":"IX ZB 71/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZB 71/16\n\nvom\n\n11. Januar 2018\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2018:110118BIXZB71.16.0\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape,\nDr. Schoppmeyer und Meyberg\n\nam 11. Januar 2018\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer\ndes Landgerichts Landshut vom 26. Juli 2016 wird auf Kosten der\nKlägerin als unzulässig verworfen.\n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis zu\n1.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin erhob Klage auf Zahlung von Anwaltshonorar in Höhe von\ngesamt 4.573,88 €. Vor Zustellung der Klage zahlte die Beklagte einen auf die\nHauptforderung verrechneten Betrag von 2.028,36 €. Die Klägerin beantragte\nsodann, die Beklagte zur Zahlung des Differenzbetrages und nicht anrechenbarer Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 216,95 € jeweils nebst Zinsen sowie\nvon weiteren 26,65 € zu verurteilen. Ferner stellte sie folgenden Antrag: \"Es\nwird festgestellt, dass die Beklagte die angefallenen Gerichtskosten und rechtsanwaltlichen Kosten der Parteivertreter zu zahlen hat, die sich durch Einrei-\n\nchung der Klage in Höhe von 4.573, 88 € ergeben, aber durch Zahlung in Höhe\nvon 2.028,36 € der ursprüngliche Klageanspruch in dieser Höhe nicht mehr verfolgt wird\". Nach mündlicher Verhandlung und Übergang in das Verfahren nach\n§ 128 Abs. 2 ZPO stellte die Klägerin binnen gesetzter Schriftsatzfrist die bereits zuvor gestellten Zahlungsanträge und beantragte: \"Die Beklagte wird verurteilt, € 132,60 außergerichtlich durch höhere Klageerhebung als rechtshängig\ngeworden angefallene Anwaltskosten an die Klägerin zu erstatten\". Den Feststellungsantrag wiederholte sie nicht mehr.\n\n2 Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 2.347,69 € sowie nicht\nanrechenbarer vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 221 € jeweils nebst Zinsen verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Landgericht als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, der Beschwerdewert von 600 € sei nicht erreicht; der\nFeststellungsantrag sei nicht mehr gestellt worden, der bezifferte Zahlungsantrag enthalte einen solchen nicht. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer\nRechtsbeschwerde.\n\nII.\n\n3 Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1\nSatz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil die Rechtssache keine\ngrundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).\n\n4 1. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Berufungsgericht\nmacht die Prüfung eines Zulässigkeitsgrundes im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO\nnicht entbehrlich. Ist die Rechtsbeschwerde - hier nach § 522 Abs. 1 Satz 4\nZPO - ohnehin kraft Gesetzes statthaft, entfaltet die Zulassung keine Bindungswirkung für das Rechtsbeschwerdegericht, welches vielmehr unabhängig\nvon der Zulassungsentscheidung des Beschwerdegerichts die Voraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO zu prüfen hat (BGH, Beschluss vom 20. Februar\n2003 - V ZB 59/02, WM 2003, 1829, 1830; vom 7. April 2004 - XII ZB 51/02,\nFamRZ 2004, 1023, 1024 mwN).\n\n5 2. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Zulassungsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO erfüllt sind. Insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss die Klägerin weder in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör\n(Art. 103 Abs. 1 GG) noch in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit\ndem Rechtsstaatsprinzip), der es den Gerichten verbietet, den Parteien den\nZugang zu einer in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl.\nBVerfG, NJW-RR 2002, 1004; BGH, Beschluss vom 12. Juni 2013 - XII ZB\n394/12, FamRZ 2013, 1384 Rn. 8; jeweils mwN).\n\n6 Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Grundsatzfragen stellen\nsich nicht. Die Annahme des Berufungsgerichts, der von der Klägerin in erster\nInstanz zuletzt ausdrücklich gestellte Zahlungsantrag enthalte kei-nen\n- stillschweigend oder hilfsweise - zusätzlichen Feststellungsantrag, ist weder in\nzulassungsrelevanter Weise rechtsfehlerhaft noch enthält dies sonst einen Zulassungsgrund. Deshalb kann nicht zum Tragen kommen, dass die Klägerin\n\nnach der Interessenlage wahlweise auch einen anderen Antrag (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2013 - III ZR 156/12, BGHZ 197, 147) hätte stellen können.\n\nKayser Lohmann Pape\n\nSchoppmeyer Meyberg\n\nVorinstanzen:\nAG Landau a. d. Isar, Entscheidung vom 21.05.2015 - 1 C 244/14 -\nLG Landshut, Entscheidung vom 26.07.2016 - 13 S 1652/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-01-11/ix-zb-71-16","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-01-11/ix-zb-71-16","retrieved":"2026-10-24 08:01:03.384774+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-01-11/ix-zb-71-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. Zivilsenat","date":"2018-01-11","dockets":["IX ZB 71/16"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:110118BIXZB71.16.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:110118BIXZB71.16.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 11.01.2018 – IX ZB 71/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-01-11/ix-zb-71-16","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer\ndes Landgerichts Landshut vom 26. Juli 2016 wird auf Kosten der\nKlägerin als unzulässig verworfen.\n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis zu\n1.000 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":4},{"id":"ZPO/522","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"522","label":"§ 522 ZPO","mentions":2},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/128","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"128","label":"§ 128 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T08:01:03.384774+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}