{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2018-10-10_5_StR_202_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:101018U5STR202.18.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2018-10-10","aktenzeichen":"5 StR 202/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n5 StR 202/18\n\nvom\n\n10. Oktober 2018\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:101018U5STR202.18.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Oktober 2018, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Schneider,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Sander,\nProf. Dr. König,\nProf. Dr. Mosbacher\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter des Generalbundesanwalts,\n\nRechtsanwältin K.\n\nals Verteidigerin,\n\nRechtsanwältin Mo.\n\nals Nebenklägervertreterin,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Dresden vom 22. Dezember 2017 aufgehoben, soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung\nabgesehen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die\ndem Nebenkläger hierdurch entstandenen Auslagen zu tragen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen\nVerstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Wegen der Vergewaltigung hat es\neine Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren, wegen der Weisungsverstöße solche\nvon jeweils einem Jahr und vier Monaten für tat- und schuldangemessen erach-\n\ntet. Die vom Generalbundesanwalt vertretene, auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung beschränkte und auf die Sachrüge gestützte Revision der\nStaatsanwaltschaft hat Erfolg, während die ebenfalls mit der Sachrüge geführte\nRevision des Angeklagten erfolglos bleibt.\n\nI.\n\n2 1. Das Landgericht hat festgestellt:\n\n3 a) Bei dem im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 67-jährigen Angeklagten\nbesteht eine homosexuelle Pädophilie. Bereits in den Jahren 2000 und 2007\nwar er unter anderem jeweils wegen mehrerer Fälle des schweren sexuellen\nMissbrauchs von Kindern zu mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt\nworden. Zuletzt verurteilte ihn das Landgericht Cottbus am 21. August 2014\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils in\nTateinheit mit einem Verstoß gegen Weisungen der Führungsaufsicht, sowie\nwegen Verstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht in 19 weiteren Fällen\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten. Die Strafvollstreckung ist seit dem 20. September 2016 erledigt. Bei den Geschädigten der\nMissbrauchstaten handelte es sich durchweg um 11- bis 13-jährige Jungen, an\ndenen der Angeklagte vielfach auch den Oralverkehr ausübte.\n\n4 Nach seiner Haftentlassung nahm der Angeklagte, der im Rahmen der\nFührungsaufsicht eine elektronische Fußfessel zu tragen hatte, Kontakt zu der\nZeugin J. H. und deren zum damaligen Zeitpunkt 16-jährigen Enkel\nK. H. auf. K. ist mittelgradig geistig behindert und hat erhebliche\nSprachprobleme. Seine Großmutter ist für ihn sorgeberechtigt. Der Angeklagte\nbaute ein Vertrauensverhältnis zu dem Jugendlichen und dessen Großmutter\nauf. Er besuchte ihn regelmäßig, machte ihm Geschenke, unternahm mit ihm\nAusflüge, unter anderem ins Schwimmbad, und ließ sich von ihm „Opa“ nen-\n\nnen. Der Junge hielt sich häufig in der Wohnung des Angeklagten auf, um dort\nfernzusehen und am Computer zu spielen. Ziel des Angeklagten war es dabei,\nsexuelle Handlungen an K. H. – auch gegen dessen Willen – vorzunehmen.\n\n5 In seiner Wohnung forderte der Angeklagte am 22. Dezember 2016 den\nJungen auf, sich zu entkleiden. Nachdem K. dieser Aufforderung nachgekommen war, cremte ihn der Angeklagte am Anus ein. Danach führte er verschiedene sexuelle Handlungen an ihm durch, insbesondere rieb er an dessen\nGlied und nahm dieses auch in den Mund. Schließlich legte er sich auf den\nbäuchlings auf dem Bett liegenden Jugendlichen und führte seinen erigierten\nPenis in dessen After ein. Dies bereitete dem Jungen Schmerzen. Er äußerte\ndeutlich, dass er diesen Analverkehr nicht wolle, indem er mehrfach sagte:\n„Opa aufhören“, „Tut weh.“ Dennoch führte der Angeklagte den ungeschützten\nAnalverkehr weiter bis zum Samenerguss durch.\n\n6 Entgegen einer strafbewehrten Führungsaufsichtsweisung, durch die ihm\n– unter Belehrung über die Folgen von Weisungsverstößen – untersagt worden\nwar, „sich an Orten aufzuhalten, die vorrangig und üblicherweise von Kindern\naufgesucht werden, wie Schulen, Kindergärten, Hallen- und Freibäder …“ hielt\nsich der Angeklagte an vier Tagen zwischen dem 31. Oktober und dem 4. Dezember 2016 in verschiedenen Schwimmbädern auf. Bei einem der Besuche\nwurde er von K. H. begleitet. Der Angeklagte begab sich gemeinsam mit\ndem Jugendlichen in eine Solariumskabine und führte den Analverkehr an ihm\ndurch, obwohl der Junge ihn mehrfach bat, damit aufzuhören, und ihm sagte,\ndass er Schmerzen habe.\n\n7 2. Die Tat vom 22. Dezember 2016 hat die Strafkammer als Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB gewertet. Die von ihr ebenfalls als gegeben erachtete vorsätzliche Körperverletzung hat die Strafkammer – wohl versehent-\n\nlich – in den Schuldspruch nicht aufgenommen. Ob sich der in der Solariumskabine vom Angeklagten gegen den Willen des Geschädigten durchgeführte\nAnalverkehr vor oder nach dem Inkrafttreten der den Übergriff erfassenden Änderung des § 177 StGB ereignete, konnte die Kammer nicht feststellen.\n\n8 Die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung\n„nach § 66 StGB“ hat sie für nicht gegeben erachtet. Dem Gutachten des forensisch-psychiatrischen Sachverständigen folgend bejaht sie zwar einen Hang\ndes Angeklagten zu Straftaten, die die Opfer „sexuell schädigen“. Erforderlich\nsei jedoch die Feststellung „einer erheblichen Gefahr schwerer Gewalt- oder\nSexualdelikte“. Unter Zugrundelegung strenger Maßstäbe für die Erheblichkeit\nweiterer zu erwartender Straftaten und den Wahrscheinlichkeitsgrad ihrer Begehung sei die Anordnung von Sicherungsverwahrung „nicht angezeigt“. Entscheidend sei nicht die „formelle Einstufung“ der Taten, sondern ihre materielle\nund einzelfallbezogene Bewertung. Daher sei zu beachten, dass der Angeklagte zur Durchsetzung seiner sexuellen Wünsche in der Vergangenheit nie Gewalt eingesetzt habe. Dies sei auch in Zukunft nicht zu erwarten. Hinzu komme,\ndass die bei dem Angeklagten festgestellte homosexuelle Pädophilie in den\nBereich der Ephebophilie übergehe und bei Sexualstraftaten gegen Jugendliche\ngeringere seelische Schäden zu erwarten seien als bei gleichartigen Straftaten\ngegen Kinder. Der Angeklagte habe nie sexuelle Handlungen an Kindern unter\nelf Jahren begangen. Für den Geschädigten K. H. seien keine schwerwiegenden Folgen festzustellen. Auch das Landgericht Cottbus habe in seinem\nUrteil vom 21. August 2014 solche nicht festgestellt; dort hätten die geschädigten Jungen an den sexuellen Handlungen gegen Entgelt freiwillig mitgewirkt.\n\nII.\n\n9\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg und führt zur Aufhebung\ndes Urteils, soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen\nworden ist.\n\n10 1. Die Beschränkung des Rechtsmittels auf den unterlassenen Maßregelausspruch ist wirksam. Weder aus den Erwägungen zur Strafzumessung\nnoch aus denjenigen zur unterbliebenen Anordnung der Sicherungsverwahrung\nergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht zwischen beiden\nRechtsfolgenentscheidungen einen Zusammenhang hergestellt hat, der eine\ngetrennte Prüfung beider Rechtsfolgen ausschließt (vgl. BGH, Urteil vom\n28. April 2015 – 1 StR 594/14 mwN).\n\n11 2. Die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand, da die Prüfung der materiellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB durchgreifende Rechtsfehler aufweist.\n\n12 a) Gestützt auf das Sachverständigengutachten hat die Strafkammer\n– insoweit rechtsfehlerfei – einen Hang des Angeklagten zur Begehung von\nStraftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern und Jugendlichen\nbejaht und ist davon ausgegangen, dass eine negative Legalprognose bestehe.\nBei der Verneinung der Erheblichkeit der zu erwartenden Straftaten ist sie jedoch von einem falschen rechtlichen Ansatz ausgegangen, indem sie ihren\nBlick auf die durch die Anlasstaten verursachten Folgen verengt hat.\n\n13 aa) Die in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB als materielle Anordnungsvoraussetzung genannte Gefährlichkeit eines Angeklagten für die Allgemeinheit\nliegt vor, wenn infolge eines bei ihm bestehenden Hanges ernsthaft zu besorgen ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2005 – 2 StR 120/05, BGHSt 50, 188, 198),\ndass er auch in Zukunft Straftaten begehen wird, die eine erhebliche Störung\n\ndes Rechtsfriedens darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002\n– 4 StR 416/02, NStZ-RR 2003, 108). Als wesentlichen Anhaltspunkt für die\nBeurteilung der Erheblichkeit zu erwartender Straftaten nennt das Gesetz eine\nschwere seelische oder körperliche Schädigung der Opfer. Bezugspunkt sind\ndemnach die wahrscheinlichen Folgen der zu erwartenden Straftaten.\n\n14 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist mit Taten\ndes schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern im Hinblick auf die für die\nTatopfer oftmals gewichtigen psychischen Auswirkungen unabhängig von körperlicher Gewaltanwendung typischerweise die Gefahr schwerwiegender psychischer Schäden verbunden (vgl. betreffend den hiesigen Angeklagten das\nUrteil des Senats vom 11. März 2014 – 5 StR 563/13, NJW 2014, 1316; ferner\nUrteile vom 23. April 2013 – 5 StR 617/12; vom 24. März 2010 – 2 StR 10/10,\nBGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 7; MüKo-StGB/Ullenbruch/Drenkhahn/\nMorgenstern, 3. Aufl., § 66 Rn. 103). Diese wird nicht dadurch in Frage gestellt,\ndass solche bei bisherigen Taten nicht eingetreten sind (vgl. BGH, Urteile vom\n7. Februar 2017 – 5 StR 471/16; vom 29. November 2017 – 5 StR 446/17).\nVergewaltigungen zählen grundsätzlich zu den erheblichen Taten (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2012 – 5 StR 431/12, BGHSt 58, 62, 68; Urteil vom\n23. April 2013 – 5 StR 610/12, NStZ 2013, 522, 523 jeweils mwN).\n\n15 bb) Auch wenn sich die Anlasstat – als „Anpassungsversuch an die aktuellen Gegebenheiten und die Verfügbarkeit im Umfeld“ (UA S. 57) – gegen einen 16-jährigen Jugendlichen richtete, sind nach den im Urteil wiedergegebenen und von der Strafkammer für überzeugend erachteten Äußerungen des\nSachverständigen vom Angeklagten mit hoher Wahrscheinlichkeit auch weiterhin Sexualstraftaten gegen Kinder zu erwarten. Danach widerspricht die aktuelle Tat zu Lasten eines in seiner Entwicklung zurückgebliebenen Jugendlichen\nnicht der Annahme einer stabilen pädophilen Präferenz des Angeklagten, sondern ordnet sich „bruchfrei“ in dessen Vordelinquenz ein. Die Tatopfer in den\n\nFällen der Vorverurteilungen waren indes durchweg Kinder. Die aktuelle Tat\nrechtfertigt daher nicht die Annahme einer für § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB\naussagekräftigen Verlagerung der sexuellen Präferenzen des Angeklagten von\nKindern zu Jugendlichen.\n\n16 cc) Tatsachen, die dafür sprechen könnten, dass sich die Gefahr schwerer Schädigungen bei künftigen Taten des Angeklagten nicht realisieren werde,\nsind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Die Annahme des Landgerichts,\ndass solche Schäden bei älteren Kindern unwahrscheinlicher sind als bei jüngeren, ist nicht durch einen gesicherten Erfahrungssatz gedeckt. Auch der Umstand, dass die durch die Vortaten geschädigten Jungen an den sexuellen\nHandlungen – teilweise gegen Entgelt – freiwillig mitgewirkt haben, steht der\nGefahr schwerwiegender psychischer Schäden nicht entgegen, zumal diese\nsich auch in einem Abgleiten der Geschädigten in die Prostitution äußern können (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2014 – 5 StR 563/13, NJW 2014, 1316).\nAbgesehen davon birgt die Durchführung des – regelmäßig – ungeschützten\nOral- oder Analverkehrs durch den Angeklagten für die geschädigten Kinder\nund Jugendlichen nicht unerhebliche gesundheitliche Gefahren.\n\n17 b) Über die Maßregel muss demnach neu entschieden werden. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier ausschließlich vorliegenden\nWertungsfehler nicht. Das neue Tatgericht darf weitergehende, den bisherigen\nnicht widersprechende Feststellungen treffen.\n\n18 Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB im Urteil die\nfür Vortaten verhängten Einzelstrafen im Einzelnen dargestellt werden müssen\n(vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2009 – 5 StR 340/09; MüKo-StGB/Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern, aaO, § 66 Rn. 65 f.).\n\nIII.\n\n19 Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.\n\n20 Insbesondere ist der Schuldspruch wegen Verstoßes gegen Weisungen\nder Führungsaufsicht in vier Fällen im Ergebnis rechtsfehlerfrei. Zwar prüft das\nLandgericht nicht ausdrücklich die Gefährdung des Zwecks der Maßregel. Diese ergibt sich aber bereits daraus, dass der Angeklagte in der Vergangenheit\nwiederholt Schwimmbadbesuche oder Badeausflüge als Möglichkeiten nutzte,\num Sexualstraftaten gegen Kinder zu begehen oder zumindest Kontakte zu\nMissbrauchsopfern zu knüpfen oder zu intensivieren. Auch nach den hier getroffenen Urteilsfeststellungen beging der Angeklagte im Rahmen eines der\nweisungswidrigen Schwimmbadbesuche einen – zur Tatzeit möglicherweise\naber als solchen noch nicht strafbaren – sexuellen Übergriff auf den Geschädigten.\n\nMutzbauer Sander Schneider\n\nKönig Mosbacher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-10-10/5-str-202-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-10-10/5-str-202-18","retrieved":"2026-10-24 07:56:27.442809+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-10-10/5-str-202-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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