{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:101018U2STR558.17.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2018-10-10","aktenzeichen":"2 StR 558/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 558/17\n\nvom\n\n10. Oktober 2018\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:101018U2STR558.17.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Oktober\n2018, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Krehl,\nProf. Dr. Eschelbach,\nZeng,\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Bartel,\n\nBundesanwältin beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,\nStaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin in der Verhandlung für den\nAngeklagten K. ,\nRechtsanwalt in der Verhandlung für den\nAngeklagten A.\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten K. und A.\ngegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. August\n2017 werden mit der Maßgabe verworfen, dass hinsichtlich\ndieser Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 13.500 EUR und hinsichtlich des Mitangeklagten L. in Höhe von 54.000 EUR jeweils als Gesamtschuldner angeordnet wird.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Hehlerei und Betrug schuldig gesprochen und den Angeklagten A.\nzu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie den Angeklagten K.\nzu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten mit Strafaussetzung\nzur Bewährung verurteilt. Den nicht revidierenden Angeklagten L. hat es zu\neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt hat. Ferner hat das Landgericht die Einziehung eines Geldbetrags von jeweils 13.500 EUR sowie die gesamtschuldnerische Haftung mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten L.\nsowie mit dem gesondert verfolgten S. angeordnet.\nHiergegen richten sich die auf die unausgeführte Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten.\n\n2 Die Rechtsmittel bleiben zu den Schuld- und Strafaussprüchen aus den\nGründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. Auch die\ntateinheitliche Verurteilung wegen Hehlerei (§ 259 Abs. 1 StGB) hält rechtlicher\nÜberprüfung stand. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf das in der Parallelsache 2 StR 564/17 ergangene Urteil vom\nheutigen Tag.\n\n3 Die Revisionen der Angeklagten führen jedoch zu einer Klarstellung der\nEinziehungsentscheidung im Hinblick auf die darin ausgesprochene gesamtschuldnerische Haftung und insoweit auch zu einer Erstreckung auf den nicht\nrevidierenden Mitangeklagten L. (§ 357 Satz 1 StPO):\n\n4 Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Angeklagten hinsichtlich eines Geldbetrags in Höhe von 13.500 EUR gesamtschuldnerisch mit\ndem gesondert Verfolgten S. haften. Entgegen der\nAuffassung des Landgerichts setzt die gesamtschuldnerische Haftung jedoch\nnicht voraus, dass der Angeklagte S. rechtskräftig verurteilt ist. Der\nSenat hat die Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung sonach neu gefasst\nund dies auf den nicht revidierenden Angeklagten L. erstreckt\n(§ 357 Satz 1 StPO); die Angabe der Namen der jeweiligen Gesamtschuldner\nist nicht erforderlich (Senat, Beschlüsse vom 11. September 2018 – 2 StR\n305/18; vom 20. Februar 2018 – 2 StR 12/18 und vom 18. Juli 2018 – 2 StR\n245/18; Senatsurteil vom 25. April 2018 – 2 StR 14/18; BGH, Beschluss vom\n27. August 2013 – 4 StR 280/13; Urteil vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18).\n\n5 Der nur geringfügige Erfolg der Revisionen rechtfertigt es nicht, die Angeklagten teilweise von den durch ihre Rechtsmittel entstandenen Kosten und\nAuslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nSchäfer Krehl Eschelbach\n\nZeng Bartel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-10-10/2-str-558-17","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-10-10/2-str-558-17","retrieved":"2026-10-24 07:53:21.667186+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-10-10/2-str-558-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2018-10-10","dockets":["2 StR 558/17"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:101018U2STR558.17.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:101018U2STR558.17.0"},"cite_as":"BGH, Urteil vom 10.10.2018 – 2 StR 558/17","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-10-10/2-str-558-17","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revisionen der Angeklagten K. und A.\ngegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. August\n2017 werden mit der Maßgabe verworfen, dass hinsichtlich\ndieser Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 13.500 EUR und hinsichtlich des Mitangeklagten L. in Höhe von 54.000 EUR jeweils als Gesamtschuldner angeordnet wird.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/357","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"357","label":"§ 357 StPO","mentions":2},{"id":"StGB/259","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"259","label":"§ 259 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/473","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"473","label":"§ 473 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:53:21.667186+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}