{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:101018U2STR253.18.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2018-10-10","aktenzeichen":"2 StR 253/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n2 StR 253/18\nvom\n\n10. Oktober 2018\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:101018U2STR253.18.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Oktober\n2018, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Krehl,\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Bartel,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Grube,\nSchmidt,\n\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger in der Verhandlung,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Aachen vom 1. Februar 2018 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) im Fall 1 der Urteilsgründe und\n\nb) im Gesamtstrafenausspruch.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren und neun Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die auf den Schuldund Strafausspruch betreffend Fall 1 der Urteilsgründe sowie den Gesamtstrafenausspruch beschränkte, zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts.\n\nI.\n\n2 Nach den Urteilsfeststellungen traf der Angeklagte am 29. Mai 2017 in\nA. die als Prostituierte tätige Nebenklägerin und vereinbarte mit ihr,\ngemeinsam in seiner Wohnung Kokain zu konsumieren. Dabei war der Nebenklägerin bewusst, dass sie als Gegenleistung dafür sexuelle Handlungen mit\ndem Angeklagten vornehmen werde. Nach dem Eintreffen in der Wohnung\nkonsumierten der Angeklagte und die Nebenklägerin Kokain und vollzogen auf\nder ausgezogenen Schlafcouch einvernehmlichen vaginalen und oralen\nGeschlechtsverkehr, bei dem der Angeklagte nicht zum Höhepunkt gelangte.\nNach einiger Zeit legte sich die Nebenklägerin nochmals mit dem Rücken auf\ndie Ausziehcouch. Der Angeklagte forderte sie nun auf, mit ihm Analverkehr\nauszuüben. Dies lehnte die Nebenklägerin „vehement und für den Angeklagten\nwahrnehmbar“ ab. Daraufhin schlug ihr der Angeklagte zweimal mit der flachen\nHand ins Gesicht, drehte sie zur Seite und versuchte, mit seinem erigierten Penis in ihren After einzudringen. Dabei berührte er mit dem Penis den Po der\nNebenklägerin, die sich dem Versuch des Angeklagten durch Wegdrehen entziehen konnte. Einen weiteren Versuch, Analverkehr durchzuführen, nahm der\nAngeklagte nicht vor, sondern schubste die Nebenklägerin von der Couch und\nschlug und trat wütend auf sie ein.\n\n3 Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als vorsätzliche\nKörperverletzung gewertet. Soweit in dem Bestreben des Angeklagten, mit der\nNebenklägerin den Analverkehr zu vollziehen, ein unmittelbares Ansetzen zum\nVersuch einer Vergewaltigung zu sehen sei, sei der Angeklagte durch das Herunterstoßen der Nebenklägerin von der Couch davon strafbefreiend zurückgetreten.\n\nII.\n\n4 Die wirksam auf den Schuld- und Strafausspruch betreffend Fall 1 der\nUrteilsgründe sowie den Gesamtstrafenausspruch beschränkte Revision der\nStaatsanwaltschaft hat Erfolg, weil die Strafkammer den festgestellten Sachverhalt nicht unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft und damit gegen\ndie ihr obliegende Kognitionspflicht (§ 264 StPO) verstoßen hat.\n\n5 1. Die Kognitionspflicht gebietet, dass der durch die zugelassene Anklage abgegrenzte Prozessstoff durch vollständige Aburteilung des einheitlichen\nLebensvorgangs erschöpft wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Oktober\n2009 – 4 StR 239/09, NStZ 2010, 222, 223 mwN). Der Unrechtsgehalt der Tat\nmuss ohne Rücksicht auf die dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte Bewertung ausgeschöpft werden, soweit keine rechtlichen Gründe entgegenstehen (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 – 3 StR 258/13, NStZ-RR 2014, 57).\nFehlt es daran, so stellt dies einen sachlich-rechtlichen Mangel dar (vgl. KK-Kuckein, StPO, 7. Aufl., § 264 Rn. 25 mwN).\n\n6 2. So liegt es hier. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten\nlediglich als Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB gewürdigt. Da nach\nden getroffenen Feststellungen die an der Geschädigten vorgenommene Handlung in einem sexuell motivierten Übergriff bestand, bei dem der\n– unbekleidete – Angeklagte nach Anwendung von Gewalt (zwei Schläge mit\nder flachen Hand ins Gesicht und Drehen des Körpers zur Seite) mit seinem\nerigierten Penis das entblößte Gesäß der Nebenklägerin berührte, hätte die\nStrafkammer aber auch prüfen und entscheiden müssen, ob sich der Angeklagte tateinheitlich einer – vollendeten – sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 1,\nAbs. 5 Nr. 1 StGB schuldig gemacht hat.\n\n7 3. Das Urteil beruht auf diesem Fehler (§ 337 StPO). Denn angesichts\nder Strafdrohung des § 177 Abs. 5 StGB von nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe liegt es nicht fern, dass das Landgericht bei entsprechender Verurteilung\neine höhere Einsatzstrafe und damit auch eine höhere Gesamtstrafe ausgesprochen hätte.\n\n8 4. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt daher zur Aufhebung der Verurteilung in Fall 1 der Urteilsgründe. Dies zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.\n\nSchäfer RiBGH Prof. Dr. Krehl Bartel\nist erkrankt und deshalb\ngehindert zu unterschreiben.\nSchäfer\n\nGrube Schmidt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-10-10/2-str-253-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-10-10/2-str-253-18","retrieved":"2026-10-24 07:53:21.637090+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-10-10/2-str-253-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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