{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:101018B5STR459.18.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2018-10-10","aktenzeichen":"5 StR 459/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 459/18\n\nvom\n10. Oktober 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:101018B5STR459.18.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2018 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des\nLandgerichts Lübeck vom 31. Mai 2018, soweit er betroffen ist,\nim Strafausspruch dahin geändert, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf drei Jahre und zehn Monate festgesetzt wird.\n\nDie weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Der Angeklagte ist nach dem Urteilstenor zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon vier Jahren verurteilt worden. Die Urteilsgründe nennen demgegenüber\neine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten. Durch die Annahme eines offenkundigen Schreibversehens kann dieser Widerspruch nicht\naufgelöst werden. Denn die Strafzumessungsgründe lassen eine Strafe in der\neinen wie in der anderen Höhe zu und bieten deshalb keine Anhaltspunkte dafür, welche der beiden Strafen das Landgericht für angemessen erachtet hat.\nDa nicht zu erkennen ist, worauf der Widerspruch beruht, kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Der Senat setzt die niedrigere der beiden\nGesamtfreiheitsstrafen fest; denn es ist auszuschließen, dass das Tatgericht\n\nauf eine noch niedrigere Strafe erkannt hätte (st. Rspr., vgl. etwa BGH,\nBeschluss vom 25. Februar 2009 – 5 StR 46/09, BGHR StPO § 260 Abs. 1\nUrteilstenor 5 mwN).\n\n2 Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels\nzu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).\n\nMutzbauer Sander Schneider\n\nKönig Mosbacher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-10-10/5-str-459-18","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-10-10/5-str-459-18","retrieved":"2026-10-24 07:56:27.562690+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-10-10/5-str-459-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2018-10-10","dockets":["5 StR 459/18"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:101018B5STR459.18.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:101018B5STR459.18.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 10.10.2018 – 5 StR 459/18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-10-10/5-str-459-18","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des\nLandgerichts Lübeck vom 31. Mai 2018, soweit er betroffen ist,\nim Strafausspruch dahin geändert, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf drei Jahre und zehn Monate festgesetzt wird.\n\nDie weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:56:27.562690+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}