{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:100718UXIZR652.16.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2018-07-10","aktenzeichen":"XI ZR 652/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nXI ZR 652/16 Verkündet am:\n10. Juli 2018\nWeber\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2018:100718UXIZR652.16.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im\nschriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 26. Juni 2018 eingereicht\nwerden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter\nDr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und\nDr. Derstadt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 3. November\n2016 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des\nLandgerichts Braunschweig vom 17. November 2015 wird betreffend den Antrag festzustellen, dass sich die Darlehensverträge\nNr. 13, 29, 35 und 41\ndurch wirksamen Widerruf der auf ihren Abschluss gerichteten Erklärungen der Klägerin vom 19. August 2009 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt haben, mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag als unzulässig abgewiesen wird.\n\nIm übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss verschiedener Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen der Klägerin.\n\n2 Zum Zwecke der Finanzierung einer Immobilie schloss die Klägerin mit\nder Beklagten im August 2009 unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln vier Darlehensverträge über insgesamt 313.000 €. Zur\nSicherung der Beklagten diente ein Grundpfandrecht. Die Beklagte belehrte die\nKlägerin über ihr Widerrufsrecht für alle vier Darlehensverträge - hier beispielhaft anhand eines Widerrufsformulars dargestellt - gleichlautend wie folgt:\n\n3 Die Klägerin erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen. Unter dem 14. Juli\n2014 widerrief sie ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.\n\n4 Ihre Klage auf Herausgabe mutmaßlich von der Beklagten auf Zins- und\nTilgungsleistungen gezogener Nutzungen und nach ihrer Auffassung überzahlter Zinsen - insgesamt 13.014,03 € - zuzüglich Zinsen \"Zug um Zug gegen\nRückzahlung der noch offenen Darlehensvaluta\" zum Zeitpunkt des Widerrufs,\nauf Rückzahlung der nach Widerruf erbrachten Leistungen in Höhe von\n16.699,69 € zuzüglich Zinsen, auf Feststellung, \"dass die Darlehensverträge\nder Klägerin […] wirksam widerrufen worden\" seien, auf Verurteilung der Beklagten, der Löschung der zu ihren Gunsten bestellten Grundschuld zuzustimmen, und auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten hat das\nLandgericht abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin, mit\nder sie zuletzt noch beantragt hat festzustellen, \"dass sich die Darlehensverträge […] durch wirksamen Widerruf […] in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt haben und der Beklagten aus diesen Verträgen keine Ansprüche\nmehr zustehen\", festzustellen, \"dass aufgrund des wirksam erklärten Widerrufs\"\ndie Beklagte von der Klägerin \"unter Berücksichtigung aller Ansprüche aus dem\nRückgewährschuldverhältnis\" die Zahlung bestimmter Beträge verlangen könne, die Beklagte zu verurteilen, der Löschung der zu ihren Gunsten bestimmten\nGrundschuld zuzustimmen, und die Beklagte zu verurteilen, außergerichtlich\nverauslagte Anwaltskosten zu erstatten, hat das Berufungsgericht durch Teilurteil das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert. Es hat antragsgemäß festgestellt, \"dass sich die Darlehensverträge […] durch wirksamen Widerruf […] in\nein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt haben und der Beklagten aus\ndiesen Verträgen keine Ansprüche mehr zustehen\". Dagegen richtet sich die\nvom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren\nAntrag auf Zurückweisung der Berufung weiterverfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 Die Revision der Beklagten hat Erfolg.\n\nI.\n\n6 Das Berufungsgericht hat - soweit für die Revision der Beklagten relevant - ausgeführt:\n\n7 Der durch Teilurteil beschiedene Feststellungsantrag sei zulässig. Er\nkombiniere eine Zwischenfeststellungsklage auf Umwandlung der Darlehensverträge in ein Rückgewährschuldverhältnis mit einer Klage auf (negative) Feststellung, dass die Pflichten der Klägerin aus den Darlehensverhältnissen aufgrund des Widerrufs nicht mehr fortbestünden. Da er auch eine Zwischenfeststellungsklage enthalte, habe über ihn vorab im Wege des Teilurteils erkannt\nwerden können.\n\n8 Der Feststellungsantrag sei auch begründet. Die Beklagte habe in die\nWiderrufsbelehrungen im konkreten Fall nicht einschlägige Passagen zu \"Finanzierten Geschäften\" eingefügt, die die Belehrungen insgesamt inhaltlich und\ngestalterisch undeutlich gemacht hätten. Die Klägerin habe ihr Widerrufsrecht\nweder verwirkt noch sonst rechtsmissbräuchlich ausgeübt.\n\nII.\n\n9 Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht\nstand.\n\n10 1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, der von\nihm beschiedene Feststellungsantrag sei auch hinsichtlich des positiven Feststellungsbegehrens als Zwischenfeststellungsklage zulässig.\n\n11 a) Allerdings konnte die Klägerin zulässig im Wege der leugnenden Feststellungsklage zur Entscheidung stellen, die Beklagte habe aufgrund\neiner Widerrufserklärung gegen sie keine Ansprüche aus § 488 Abs. 1 Satz 2\nBGB mehr (Senatsurteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258\nRn. 10 ff.). Einen Antrag dieses Inhalts hat das Berufungsgericht zutreffend\ndem Zusatz entnommen, es möge festgestellt werden, dass \"der Beklagten aus\ndiesen [im Antrag näher bezeichneten] Verträgen keine Ansprüche mehr zustehen\".\n\n12 b) Eine Klage auf positive Feststellung, ein Darlehensvertrag habe sich\nzum - grundsätzlich wiederum im Antrag zu bezeichnenden - Zeitpunkt des\nWirksamwerdens des Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, kann dagegen, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat (Senatsurteil vom 17. April 2018 - XI ZR 446/16, n.n.v.), nicht zulässig\nzum Gegenstand einer Zwischenfeststellungsklage gemacht werden. Dies widerstritte, wie der Senat mit Urteil vom 17. April 2018 (aaO) näher ausgeführt\nhat, den Grundsätzen, die der Senat für das prozessuale Verfahren nach Widerruf bei Verbraucherdarlehensverträgen aufgestellt hat.\n\n13 2. Außerdem weisen die Ausführungen des Berufungsgerichts revisionsrechtlich erhebliche Rechtsfehler auf, soweit es auf der Grundlage des nach\nArt. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1 EGBGB\nmaßgeblichen Rechts davon ausgegangen ist, die Beklagte habe die Klägerin\nunzureichend deutlich über das ihr zukommende Widerrufsrecht belehrt. Wie\nder Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, genügten die Hin-\n\nweise unter der Überschrift \"Finanzierte Geschäfte\" als Sammelbelehrung (Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 49 f. und\nvom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17, WM 2018, 729 Rn. 29; Senatsbeschluss\nvom 24. Januar 2017 - XI ZR 66/16, WM 2017, 370 Rn. 9) den gesetzlichen\nVorgaben. Das galt unbeschadet dessen, ob die Widerrufsbelehrungen als\nNachbelehrungen erteilt wurden oder die Parteien - weil ausschließlich zugunsten der Klägerin wirkend zulässig - die reguläre Widerrufsfrist auf einen Monat\nverlängert haben. Auch der Gestaltungshinweis (1) der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1\nund 3 BGB-InfoV in der vom 4. August 2009 bis zum 10. Juni 2010 geltenden\nFassung (künftig: aF), an der sich die Widerrufsbelehrungen der Beklagten orientierten, enthielt insoweit keine Einschränkung des in Gestaltungshinweis (10)\nenthaltenen Grundsatzes, die Übernahme von Hinweisen zu \"Finanzierten Geschäften\" werde in das Ermessen des Verwenders gestellt. Auch ansonsten\ngenügten die Widerrufsbelehrungen der Beklagten sowohl inhaltlich als auch\nentgegen den Einwänden der Revisionserwiderung gestalterisch den gesetzlichen Vorgaben (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15,\nWM 2017, 766 Rn. 21 ff.). Der Verweis auf § 312c Abs. 2 BGB in der zwischen\ndem 8. Dezember 2004 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung genügte,\num zu verdeutlichen, dass für das Anlaufen der Widerrufsfrist die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mitzuteilen\nseien.\n\nIII.\n\n14 Das Berufungsurteil unterliegt mithin der Aufhebung (§ 562 ZPO), weil es\nsich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). In dem\naus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang entscheidet der Senat in der\n\nSache selbst (§ 563 Abs. 3 ZPO). Im Übrigen kommt eine eigene Sachentscheidung des Senats nicht in Betracht:\n\n15 1. Der Senat kann die (positive) Zwischenfeststellungsklage selbst als\nunzulässig abweisen. Schon das Landgericht hat eine Zwischenfeststellungsklage als unzulässig erachtet. Die Parteien haben über die Zulässigkeit der\nZwischenfeststellungsklage sowohl vor dem Berufungsgericht als auch in der\nRevisionsinstanz gestritten. Weil die Klägerin, was die Revisionserwiderung\nnochmals bekräftigt hat, den ersten Teil ihres vom Berufungsgericht zuerkannten Feststellungsantrags ausdrücklich als Zwischenfeststellungsklage verstanden wissen will und im Übrigen die von ihr aus dem Rückgewährschuldverhältnis erstrebten Rechtsfolgen in weitere Anträge gefasst hat, muss ihr vorab keine Gelegenheit gegeben werden, ihren Antrag in einer wiedereröffneten Berufungsverhandlung anzupassen.\n\n16 2. Die das Fortbestehen von Ansprüchen der Beklagten aus § 488 Abs. 1\nSatz 2 BGB leugnende Feststellungsklage ist dagegen nicht zur Endentscheidung reif. Der Senat kann sie nicht als unbegründet abweisen. Zwar ging der\nam 14. Juli 2014 erklärte Widerruf der Klägerin mangels fortbestehender Widerruflichkeit ihrer auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen ins Leere, so dass mit seinem Zugang die Pflichten der Klägerin aus\n§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht geendet haben. Ein sachliches Erkenntnis über\ndie negative Feststellungsklage begründete aber die Gefahr widersprechender\nEntscheidungen im Instanzenzug (vgl. Senatsurteile vom 12. April 2016\n- XI ZR 305/14, BGHZ 210, 30 Rn. 29 und vom 20. Juni 2017 - XI ZR 72/16,\nWM 2017, 1599 Rn. 17), weil nach Abweisung der Zwischenfeststellungsklage\nals unzulässig keine Gewähr dafür besteht, dass das Berufungsgericht bei seinem Erkenntnis über die bei ihm noch anhängigen weiteren Anträge der Klägerin die maßgeblichen Rechtsfragen - Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbeleh-\n\nrungen, Wirkungslosigkeit der Widerrufserklärung vom 14. Juli 2014 - ebenso\nwie der Senat beurteilen wird. Eine Bindung an die Rechtsauffassung des Senats bestünde im Fall einer eigenen Entscheidung nach § 563 Abs. 3 ZPO\n- anders als in den Fällen des § 563 Abs. 2 ZPO - nicht. Andererseits kann der\nSenat einen Widerspruch nicht dadurch vermeiden, dass er die vom Berufungsgericht nicht beschiedenen Anträge an sich zieht (vgl. BGH, Urteil vom\n23. Mai 2001 - IV ZR 62/00, WM 2001, 1384).\n\nIV.\n\n17 Der Senat verweist die Sache daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).\n\nEllenberger Grüneberg Maihold\n\nMenges Derstadt\n\nVorinstanzen:\nLG Braunschweig, Entscheidung vom 17.11.2015 - 5 O 599/15 -\nOLG Braunschweig, Entscheidung vom 03.11.2016 - 9 U 134/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-07-10/xi-zr-652-16","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 488","ref_norm":"488","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 9","ref_norm":"229-9","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 22","ref_norm":"229-22","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 32","ref_norm":"229-32","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 38","ref_norm":"229-38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312c","ref_norm":"312c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-07-10/xi-zr-652-16","retrieved":"2026-10-24 08:02:04.132787+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-07-10/xi-zr-652-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. Zivilsenat","date":"2018-07-10","dockets":["XI ZR 652/16"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:100718UXIZR652.16.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:100718UXIZR652.16.0"},"cite_as":"BGH, Urteil vom 10.07.2018 – XI ZR 652/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-07-10/xi-zr-652-16","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 3. November\n2016 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des\nLandgerichts Braunschweig vom 17. November 2015 wird betreffend den Antrag festzustellen, dass sich die Darlehensverträge\nNr. 13, 29, 35 und 41\ndurch wirksamen Widerruf der auf ihren Abschluss gerichteten Erklärungen der Klägerin vom 19. August 2009 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt haben, mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag als unzulässig abgewiesen wird.\n\nIm übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/563","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"563","label":"§ 563 ZPO","mentions":4},{"id":"BGB/488","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"488","label":"§ 488 BGB","mentions":3},{"id":"BGBEG/229-9","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"229-9","label":"Art 229 § 9 BGBEG","mentions":1},{"id":"BGBEG/229-22","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"229-22","label":"Art 229 § 22 BGBEG","mentions":1},{"id":"BGBEG/229-32","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"229-32","label":"Art 229 § 32 BGBEG","mentions":1},{"id":"BGBEG/229-38","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"229-38","label":"Art 229 § 38 BGBEG","mentions":1},{"id":"ZPO/561","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"561","label":"§ 561 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/562","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"562","label":"§ 562 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/128","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"128","label":"§ 128 ZPO","mentions":1},{"id":"BGB/312c","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"312c","label":"§ 312c BGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T08:02:04.132787+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}