{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:100718BXZA2.18.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2018-07-10","aktenzeichen":"X ZA 2/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nX ZA 2/18\n\nvom\n\n10. Juli 2018\n\nin der Verfahrenskostenhilfesache\n\nECLI:DE:BGH:2018:100718BXZA2.18.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2018 durch die Richter\nDr. Bacher, Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin\nDr. Marx\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Anmelders auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens betreffend die Patentanmeldung 10 2009 040 213.6 unter Beiordnung\neines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird\nabgelehnt.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Anmelder reichte am 7. September 2009 eine Patentanmeldung\nbetreffend einen \"Stromgenerator auf Wärmebasis\" beim Deutschen Patentund Markenamt ein. Anspruch 1, auf den die weiteren Ansprüche rückbezogen\nsind, hat in der mit dem Hauptantrag geltend gemachten Fassung folgenden\nWortlaut:\n\n\"Vorrichtung zur Umwandlung von Wärme in Elektrizität durch Simulation natürlicher, thermodynamischer Vorgänge bei gleichzeitiger Nutzung des Wassers\nals Arbeitsmedium bestehend aus:\n\neinem hermetisch geschlossenen Druckkessel (1), der im oberen Bereich eine\nÖffnung aufweist, die einen Druckregler (4) und eine an ihn funktionsmäßig angeschlossene Zerstäubungsdüse (3) luftdicht aufnimmt und der in im unteren\nBereich seines Inneren einen Wärmetauscher enthält, der nach außen über\nzwei Leitungen, Vor- und Rücklaufleitungen, mit dem thermischen Solarmodul\n\n(2) verbunden ist, einer weiteren, dicht eingebauten Versorgungsleitung (19),\nsowie einem über dem Druckkessel (1) senkrecht stehenden, sich von unten\nnach oben verjüngenden Trichter (6), mit zwei offenen, für Strömung freien\nDurchzug gewährenden Enden (10) und (11), der oberhalb der Zerstäubungsdüse (3) einen aufladbaren Plattenkondensator (8) lotrecht aufnimmt und einer\nBasisplatte (15), in der der Druckkessel (1) sowohl nach unten als auch seitlich\nin einer Wärmedämmung (21) eingebettet ist, und einem Wärmetauscher (12),\nder in Form einer nach außen wärmegedämmten Haube ist, die dicht über der\nBasisplatte (15) steht und deren Inhalt großräumig umschließt.\"\n\n2 Das Patentamt wies die Anmeldung, die unter dem Aktenzeichen\n10 2009 040 213.6 geführt wird, mit der Begründung zurück, der Gegenstand\nder Anmeldung sei keine Erfindung im Sinne des § 1 PatG, weil es an der erforderlichen Realisierbarkeit im Hinblick auf seine Funktion fehle.\n\n3 Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Patentgericht nach mündlicher Verhandlung zurückgewiesen.\n\n4 II. Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Anmelders ist zurückzuweisen,\nweil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 138\nAbs. 1 PatG iVm § 114 Abs. 1 ZPO).\n\n5 Das Patentgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so dass\nnur die Rüge eines Verfahrensmangels nach § 100 Abs. 3 PatG statthaft und zu\nprüfen ist.\n\n6 1. Der insoweit von dem Anmelder gerügte Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG) ist nicht gegeben.\n\n7 a) Das Patentgericht hat sich mit dem schriftsätzlichen Vorbringen des\nAnmelders zur Begründung seiner Beschwerde im Kern auseinandergesetzt. Es\nhat sowohl seinen Einwand, dass die Stoßionisation durch Stöße zwischen\n(freien) Wassermolekülen und Sedimentteilchen stattfinde, als auch seine er-\n\ngänzende Überlegung behandelt, dass sich die erforderliche Energie aus der\n\"Bahngeschwindigkeit\" des Wassermoleküls multipliziert mit der Masse des Sedimentteilchens ergebe. Der Anmelder behauptet nicht, dass er im Kern hiervon\nabweichenden Vortrag in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hätte. Dafür\nist auch sonst nichts ersichtlich.\n\n8 b) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt auch nicht\ndarin, dass das Patentgericht die Anregung des Anmelders, ein Modell der erfindungsgemäßen Vorrichtung vorzuführen, nicht aufgegriffen hat. Es ist nichts\ndafür ersichtlich, dass das Patentgericht den Anmelder davon abgehalten hätte,\ndie in seinem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgezeigte Möglichkeit, eine solche Modellvorrichtung in die mündliche Verhandlung\nmitzubringen und dort vorzuführen, in die Tat umzusetzen. Für das Patentgericht bestand kein Anlass, eine Vorführung anzuregen, nachdem der Anmelder\nweder die konkrete Ausgestaltung des Modells erläuterte noch technische Aufzeichnungen über ihre Wirkungsweise vorlegte und das Patentgericht die Lehre\nder Anmeldung als technisch unbrauchbar ansah.\n\n9 c) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird auch nicht\ndurch die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde begründet. Dabei kann dahinstehen, ob eine Versagung der Zulassung, die durch den Gesetzgeber bewusst\nunanfechtbar ausgestaltet wurde (vgl. die Nachweise bei Busse/Keukenschrijver, PatG, 8. Aufl., § 100 Rn. 17), unter bestimmten Voraussetzungen den\nAnspruch auf rechtliches Gehör verletzen kann (vgl. BGH, Beschluss vom\n22. Mai 2014 - I ZB 34/12, GRUR 2014, 1232 Rn. 14 - S-Bahn zu § 83 Abs. 3\nNr. 3 MarkenG). Denn diese Voraussetzungen liegen im Streitfall schon deshalb nicht vor, weil nicht ersichtlich ist, dass der Anmelder gegenüber dem Patentgericht geltend gemacht hätte, der Streitfall erfordere eine Zulassung der\nRechtsbeschwerde nach § 100 Abs. 2 PatG, und weil in Ermangelung des Vorliegens von Zulassungsgründen mit einer Zulassung auch nicht zu rechnen war.\n\n10 2. Der Beschluss des Patentgerichts leidet auch nicht an einem Begründungsmangel (§ 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG). Ein solcher ergibt sich insbesondere\nnicht daraus, dass das Patentgericht keine Begründung für die Nichtzulassung\nder Rechtsbeschwerde gegeben hat (BGH, Beschluss vom 21. April 1964\n- I ZB 218/63, BGHZ 41, 360, 363 f. - Damenschuh-Absatz).\n\nBacher Grabinski Hoffmann\n\nDeichfuß Marx\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 10.01.2018 - 19 W(pat) 20/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-07-10/x-za-2-18","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":4},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-07-10/x-za-2-18","retrieved":"2026-10-24 08:01:33.106525+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-07-10/x-za-2-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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