{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:100418BXIZR139.16.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2018-04-10","aktenzeichen":"XI ZR 139/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXI ZR 139/16\n\nvom\n\n10. April 2018\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2018:100418BXIZR139.16.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2018 durch den\nVizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias\nsowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. März 2016 wird als\nunzulässig verworfen, soweit sich die Kläger dagegen wenden,\ndass das Berufungsgericht die Berufung hinsichtlich der Klageanträge zu 1), 2), 4), 5) und 7) sowie hinsichtlich des Klageantrags\nzu 6) für einen über 1.461,32 € hinaus gehenden Betrag zurückgewiesen hat.\n\nDie Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der\nSchlussentscheidung vorbehalten.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu\n155.000 €.\n\nGründe:\n\n1 Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf den\nKlageantrag zu 3) zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung für das Dar-\n\nlehen Nr. … 259 und anteilig auf den Klageantrag zu 6) zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten beschränkt, soweit er als Nebenforderung\ndazu geltend gemacht wird. Soweit die Revision der Kläger das Berufungsurteil\ndarüber hinaus angreift, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (§ 552\nAbs. 1 ZPO). Die vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger\nhat keinen Erfolg.\n\n2 1. Die Revision der Kläger, mit der sie die Schlussanträge in der Berufungsinstanz mit Ausnahme des Klageantrags zu 8) weiter verfolgen wollen, ist\nim vorgenannten Umfang unzulässig.\n\n3 a) Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Gründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist (Senatsurteile vom 20. März 2012 - XI ZR 340/10, juris Rn. 9, vom 16. Oktober 2012 - XI ZR\n368/11, juris Rn. 14 und vom 15. Juli 2014 - XI ZR 100/13, WM 2014, 1624\nRn. 17; Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 9/11, juris Rn. 5,\nvom 15. April 2014 - XI ZR 356/12, juris Rn. 3 und vom 5. April 2016 - XI ZR\n428/15, juris Rn. 2). Das ist hier der Fall.\n\n4 Das Berufungsgericht hat die Revision \"nur in Bezug auf den Rechtsmissbrauch\" zugelassen, weil nur hinsichtlich der Frage, ob die Ausübung des\nWiderrufsrechts der Kläger rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB sei,\ndie Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO gegeben seien. Die Entscheidung\nüber die Zulassung der Revision ist damit so zu verstehen, dass das Berufungsgericht den Klägern die Revision nur insoweit eröffnen wollte, als es die\nKlage wegen rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Widerrufsrechts für unbegründet erachtet hat. Das trifft nur für den Klageantrag zu 3) auf Rückzahlung\n\nder Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 10.767,50 € nach Widerruf des\nDarlehens Nr. … 259 zu und den Klageantrag zu 6) auf Zahlung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten, soweit er als Nebenforderung dazu\ngeltend gemacht wird. Letzteres betrifft, weil die Kläger mit ihrem Klageantrag\nzu 6) - entgegen der Ausführungen auf Seite 16 der Klageschrift - tatsächlich\nnicht nur eine 1,3 Geschäftsgebühr, sondern eine 2,0 Geschäftsgebühr gemäß\nNr. 2300, 1008 VV RVG nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer verlangen, einen Betrag von 1.461,32 €.\n\n5 b) Die Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam. Die Zulassung\nder Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die\nPartei selbst ihre Revision beschränken könnte (Senatsurteile vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, WM 2011, 2268 Rn. 8, insoweit nicht abgedruckt in\nBGHZ 191, 119, vom 15. Juli 2014 - XI ZR 100/13, WM 2014, 1624 Rn. 17 und\nvom 26. April 2016 - XI ZR 108/15, WM 2016, 1031 Rn. 11). Dafür reicht es\naus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in\ntatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff\nbeurteilt werden kann und auch im Fall einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (Senatsurteile vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 18, vom 15. Juli 2014 aaO\nRn. 18 und vom 26. April 2016 aaO Rn. 12).\n\n6 Auch diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Frage, ob den Klägern infolge des Widerrufs des Darlehens Nr. … 259 ein Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung und als Nebenforderung dazu ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten\nzusteht, kann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem üb-\n\nrigen Prozessstoff beurteilt werden. Die Frage, ob für die Klageanträge zu 1), 2)\nund 5) ein Feststellungsinteresse besteht, steht damit ebenso wenig in Zusammenhang, wie die Frage, ob die Kläger, falls sich die beiden anderen Darlehen\nNr. … 159 und Nr. … 540 in Rückabwicklungsschuldverhältnisse umgewandelt hätten, ihre hieraus geschuldeten Leistungen in einer den Annahmeverzug der Beklagten begründenden Weise angeboten hätten (Klageantrag\nzu 4). Der Klageantrag zu 7) betrifft einen Verzugsschadensersatz wegen angeblich von der Beklagten verzögerter Ablösung des Darlehens Nr. … 789, das\ndie Kläger gar nicht widerrufen haben.\n\n7 2. Soweit die Revision vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist\n- Klageanträge zu 1), 2), 4), 5) und zu 7) sowie zu 6) über den Betrag von\n1.461,32 € hinaus -, ist sie auch nicht auf die von den Klägern vorsorglich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zuzulassen. Die Kläger haben keinen durchgreifenden Zulassungsgrund dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat, soweit das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder\n\ndie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird\ngemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.\n\nEllenberger Maihold Matthias\n\nDerstadt Dauber\n\nVorinstanzen:\nLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.11.2014 - 2-5 O 157/14 -\nOLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.03.2016 - 19 U 239/14 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-04-10/xi-zr-139-16","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552","ref_norm":"552","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-04-10/xi-zr-139-16","retrieved":"2026-10-24 08:02:02.490778+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-04-10/xi-zr-139-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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