{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-02_NA_2018-04-10_II_ZR_149_17_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:100418BIIZR149.17.0","court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2018-04-10","aktenzeichen":"II ZR 149/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZR 149/17\n\nvom\n\n10. April 2018\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2018:100418BIIZR149.17.0\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2018 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Born,\nDr. Bernau und V. Sander\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung\nder Revision in dem Beschluss des 19. Zivilsenats des\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. März 2017 wird auf\nseine Kosten verworfen.\n\nBeschwerdewert: bis zu 8.000 €\n\nGründe:\n\n1 I. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist unzulässig, weil der\nWert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend\nEuro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).\n\n2 1. Der Kläger hat nach der Klageerhebung mit der Klageforderung gegen\neinen titulierten Kostenerstattungsanspruch des Beklagten aus einem anderen\nVerfahren aufgerechnet. Daraufhin hat der Kläger den Rechtsstreit in der\nHauptsache für erledigt erklärt und beantragt, festzustellen, dass sich der\nRechtsstreit erledigt habe. Das Landgericht hat antragsgemäß entschieden.\nDas Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.\n\n3 2. Nach einer einseitigen Erledigungserklärung richtet sich die Beschwer\ndes Rechtsmittelführers regelmäßig nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der\nErledigungserklärung entstandenen Kosten. An die Stelle des Sachinteresses\ntritt für beide Parteien das Kosteninteresse (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2005\n- XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728 Rn. 6; Beschluss vom 15. Juli 2015\n- IV ZR 256/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 29. Juni 2017 - III ZR 540/16, juris\nRn. 8). Das Landgericht hat die Höhe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung angefallenen Kosten, von der Beschwerde nicht angegriffen, auf\n7.502,96 € errechnet.\n\n4 Die Beschwerde beruft sich ohne Erfolg auf eine Ausnahme von dem\nvorstehenden Grundsatz. Diese kommt in Betracht, wenn aus der angegriffenen\nEntscheidung rechtskräftige Feststellungen zu Ansprüchen hergeleitet werden\nkönnen, die noch zwischen den Parteien streitig sind (BGH, Beschluss vom\n13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728 Rn. 7 f.; Beschluss vom\n15. Juli 2015 - IV ZR 256/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 29. Juni 2017\n- III ZR 540/16, juris Rn. 8). Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist das\nnicht der Fall. Dabei kann offen bleiben, ob die für den Erledigungsausspruch\nerforderliche Feststellung, dass der mit der Klage geltend gemachte Anspruch\nbis zu dem erledigenden Ereignis zulässig und begründet war, an der materiellen Rechtskraft des Erledigungsurteils teilnimmt (offen gelassen BGH, Beschluss vom 26. April 2001 - IX ZB 25/01, NJW 2001, 2262; Beschluss vom\n29. Juni 2017 - III ZR 540/16, juris Rn. 13). Denn auch wenn dies zu bejahen\nsein sollte, erstreckte sich die materielle Rechtskraft des Feststellungsurteils\nnicht auf das Erlöschen des Kostenerstattungsanspruchs des Beklagten aus\neinem anderen Rechtsstreit, mit dem aufgerechnet wurde.\n\n5 Rechnet der Kläger mit der Klageforderung außerhalb des Prozesses\ngegen eine anderweit titulierte Gegenforderung des Beklagten auf, so erstreckt\nsich die Rechtskraftwirkung eines Urteils, das feststellt, dass der Rechtsstreit in\nder Hauptsache erledigt ist, nicht auf die Gegenforderung.\n\n6 Ihrem Wortlaut nach gilt die Vorschrift des § 322 Abs. 2 ZPO nur für die\nAufrechnung des Beklagten. In Rechtsprechung und Schrifttum ist allerdings\nweithin anerkannt, dass sie trotz ihres Ausnahmecharakters auch auf bestimmte Fälle der Prozessaufrechnung des Klägers entsprechende Anwendung findet. Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung des § 322 Abs. 2 ZPO\nist aber stets, dass - wie im Normalfall - der Aufrechnende Schuldner der Forderung ist, die den Gegenstand des Rechtsstreits bildet und durch die Aufrechnung getilgt werden soll. Denn grundsätzlich muss das Gericht nur in diesen\nFällen über die Aufrechnungsforderung entscheiden. So liegt es im Fall einer\nnegativen Feststellungsklage, die der Kläger darauf stützt, dass die gegen ihn\ngerichtete Forderung des Beklagten durch Aufrechnung erloschen sei. Verfahrensgegenstand ist hier die Forderung, deren der Beklagte sich dem Kläger gegenüber berühmt. Ähnlich verhält es sich bei der Vollstreckungsabwehrklage,\ndie der klagende Titelschuldner darauf stützt, dass er die titulierte Forderung\ndes Beklagten durch Aufrechnung getilgt habe. Auch hier ist Verfahrensgegenstand im weiteren Sinne die titulierte Forderung, deren Schuldner der aufrechnende Kläger ist. Beide Fälle sind dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerrolle\nausnahmsweise dem Schuldner der prozessgegenständlichen Forderung zufällt\n(BGH, Urteil vom 4. Dezember 1991 - VIII ZR 32/91, NJW 1992, 982, 983\nmwN). Der Kläger hat hingegen aus der Position des Gläubigers derjenigen\nForderung aufgerechnet, die den Gegenstand des Rechtsstreits bildet. In dieser\nKonstellation ist für eine entsprechende Anwendung des § 322 Abs. 2 ZPO kein\n\nRaum (BGH, Urteil vom 13. Januar 1984 - V ZR 55/83, BGHZ 89, 349, 352 juris\nRn. 28; Urteil vom 4. Dezember 1991 - VIII ZR 32/91, NJW 1992, 982, 983).\n\n7 II. Im Übrigen wäre die Beschwerde des Beklagten auch unbegründet,\nweil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt,\nnach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien\nhat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des\nRevisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544\nAbs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.\n\n8 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nDrescher Wöstmann Born\n\nBernau V. Sander\n\nVorinstanzen:\nLG Baden-Baden, Entscheidung vom 11.05.2015 - 2 O 326/14 -\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.03.2017 - 19 U 70/15 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-04-10/ii-zr-149-17","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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