{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:100418B5STR74.18.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2018-04-10","aktenzeichen":"5 StR 74/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 74/18\n\nvom\n10. April 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nECLI:DE:BGH:2018:100418B5STR74.18.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. April 2018 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4, § 44 Satz 1, § 46 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten\nWiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur\nBegründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts\nPotsdam vom 15. August 2017 gewährt.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil\nihn betreffend aufgehoben, soweit eine Entscheidung über\ndie Anrechnung von Arbeitsleistungen unterblieben ist. In\ndiesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere als Schwurgericht tätige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.\n\nGründe:\n\n1 Die nach gewährter Wiedereinsetzung zulässig erhobene Revision hat\nlediglich im tenorierten Umfang Erfolg. Das Landgericht hat in die verhängte\nvierjährige Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 55 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe\n\nvon zehn Monaten aus einer früheren Verurteilung einbezogen. Deren Vollstreckung war zur Bewährung ausgesetzt worden; es war dem Angeklagten auferlegt worden, Arbeitsstunden zu erbringen. Dem angegriffenen Urteil lässt sich\nnicht entnehmen, ob und in welchem Umfang der Angeklagte diese Auflage\nerfüllt hat. Der Senat vermag daher nicht zu prüfen, ob das Landgericht eine im\nWege der Vollstreckungslösung vorzunehmende Anrechnung nach § 58 Abs. 2\nSatz 2, § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB hätte in Betracht ziehen müssen (vgl. BGH,\nBeschluss vom 28. August 2012 – 4 StR 188/12). Nur insofern bedarf es ergänzender tatgerichtlicher Feststellungen.\n\nMutzbauer Sander Schneider\n\nBerger Mosbacher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-04-10/5-str-74-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56f","ref_norm":"56f","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-04-10/5-str-74-18","retrieved":"2026-10-24 07:56:24.739276+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-04-10/5-str-74-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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