{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:100418B4STR538.17.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2018-04-10","aktenzeichen":"4 StR 538/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 538/17\n\nvom\n10. April 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\nwegen zu 1.: schweren Bandendiebstahls\nzu 2. - 4.: schweren Bandendiebstahls u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:100418B4STR538.17.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. April 2018 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 3. Juli 2017 werden jeweils mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass\n\na) die Angeklagte G. T. des schweren\nBandendiebstahls in 13 Fällen, des versuchten schweren\nBandendiebstahls (Fall II. 17 der Urteilsgründe) und des\ngewerbs- und bandenmäßigen Computerbetruges in zwei\nFällen,\n\nb) die Angeklagte M. D. des schweren\nBandendiebstahls in 14 Fällen, der Anstiftung zum schweren Bandendiebstahl (Fall II. 20 der Urteilsgründe) und\ndes gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetruges in\nzwei Fällen,\n\nc) der Angeklagte S. S. des schweren Bandendiebstahls in 14 Fällen, des versuchten schweren Bandendiebstahls (Fall II. 17 der Urteilsgründe) und des gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetruges in zwei\nFällen, und\n\nd) die Angeklagte A. T. des schweren Bandendiebstahls in vier Fällen und des versuchten schweren\nBandendiebstahls (Fall II. 17 der Urteilsgründe) schuldig\nsind.\n\n2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:\n\n2 – die Angeklagte G. T. wegen schweren Bandendiebstahls in 14 Fällen und wegen gewerbs- und bandenmäßig begangenen\nComputerbetruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten,\n\n3 – die Angeklagte M. D. und den Angeklagten S.\nS. jeweils wegen schweren Bandendiebstahls in 15 Fällen und wegen\ngewerbs- und bandenmäßig begangenen Computerbetruges in zwei Fällen zu\nGesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren und drei Monaten bzw. zwei Jahren und\nsechs Monaten, und\n\n4 – die Angeklagte A. T. wegen schweren Bandendiebstahls\nin fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten.\n\n5 Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten jeweils mit der nicht\nnäher ausgeführten Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Mit\nAusnahme der aus der Beschlussformel ersichtlichen, geringfügigen Berichti-\n\ngungen der Schuldsprüche sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n6 1. Zu den Revisionen der Angeklagten G. T. , A.\nT. und S. S.\n\n7 Die Annahme eines vollendeten schweren Bandendiebstahls im Fall II.\n17 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n8 a) Nach den Feststellungen begaben sich die drei Angeklagten am Nachmittag des 6. Februar 2017 mit einem von dem Angeklagten S. geführten Fahrzeug nach W. , wo die Angeklagten G. und A.\nT. wie zuvor abgesprochen nach Gelegenheiten für die Begehung von\nDiebstahlstaten suchten, während der Angeklagte S. fluchtbereit im\nFahrzeug wartete. In Ausführung des gemeinsamen Tatplans betrat G.\nT. schließlich eine Supermarkt-Filiale und entwendete dort die\nGeldbörse der Zeugin L. in Erwartung eines möglichst hohen Geldbetrages.\nDie Geldbörse war jedoch leer.\n\n9 b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt es\ndann, wenn sich der Täter, wie hier die drei Angeklagten, nicht ein Behältnis,\nsondern in der Hoffnung auf möglichst große Beute allein dessen vermuteten\nInhalt aneignen will, hinsichtlich des Behältnisses am Zueignungswillen zum\nZeitpunkt der Wegnahme. Insoweit liegt dann nur ein aus Sicht des Täters fehlgeschlagener Versuch vor (BGH, Beschlüsse vom 26. November 2003 – 3 StR\n406/03, NStZ 2004, 333, und vom 8. September 2009 – 4 StR 354/09, NStZ-RR\n2010, 48 [Ls]).\n\n10 Der Senat ändert die Schuldsprüche entsprechend. § 265 StPO steht\nnicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich die geständigen Angeklagten\nanders als geschehen verteidigt hätten.\n\n11 c) Die Strafaussprüche werden durch die Schuldspruchänderung im\nFall II. 17 der Urteilsgründe nicht berührt. Dass das Landgericht bei zutreffender\nrechtlicher Bewertung hier von der Möglichkeit der Strafrahmenmilderung nach\n§§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht und deshalb jeweils eine\nniedrigere Einzelstrafe verhängt hätte, liegt fern. Die Tatausführung weist große\nVollendungsnähe auf, da es vom Zufall abhing, ob die Angeklagten Geld erbeuteten oder nicht. Zudem entspricht die Höhe der gegen die Angeklagten in diesem Fall verhängten Einzelstrafen denjenigen in den Fällen II. 12 und II. 13 der\nUrteilsgründe, in denen lediglich geringe Geldbeträge entwendet werden konnten.\n\n12 2. Zur Revision der Angeklagten M. D.\n\n13 Die vom Landgericht im Fall II. 20 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen tragen die Annahme von Mittäterschaft in der Person der Angeklagten\nD. nicht.\n\n14 a) Der Senat tritt dem Generalbundesanwalt bei, der in seiner Antragsschrift vom 22. Januar 2018 insoweit u.a. das Folgende ausgeführt hat:\n\n„Nach den Urteilsfeststellungen wies(en) im Fall II. 20 (UA S. 24) die\nAngeklagte sowie die gesondert Verfolgten St. T. und P.\nTo. die Mitangeklagte G. T. an, sich am Morgen des\n07. Februar 2017 getrennt von den übrigen Bandenmitgliedern allein\nnach Dortmund zu begeben, um dort gemäß der Bandenabrede Dieb-\n\nstahlstaten zu verüben. Die Mitangeklagte G. T. entwendete\nschließlich gegen 12:08 Uhr in einer C&A-Filiale in Dortmund von der\nGeschädigten eine Geldbörse mitsamt Bargeld in Höhe von 85,- Euro.\n\nDiese Feststellungen tragen die Annahme einer Mittäterschaft nicht. Die\nMitgliedschaft in einer Bande führt nicht dazu, dass jede von einem der\nBandenmitglieder aufgrund der Bandenabrede begangene Tat den anderen Bandenmitgliedern als gemeinschaftliche Tat gemäß § 25 Abs. 2\nStGB zugerechnet werden kann. Die Täterschaft ist vielmehr anhand der\nallgemeinen Kriterien festzustellen … Die Urteilsfeststellungen belegen\nnicht, dass die Angeklagte die Tatherrschaft oder auch nur den Willen\ndazu hatte. Sie hat die Mitangeklagte G. T. zu der von dieser\nbegangenen Tat bestimmt. Die Mitangeklagte führte nach den Feststellungen die Tat jedoch selbständig aus, denn sie bestimmte sowohl das\nTatobjekt als auch die Art der Tatausführung im Einzelnen. Nicht ersichtlich ist, dass die Angeklagte darauf Einfluss nehmen konnte. Deswegen ist die Angeklagte Anstifter (§ 26 StGB) und nicht Mittäter. Der\nAnstiftervorsatz muss die fremde Haupttat nicht in allen Einzelheiten,\nsondern nur in ihren Hauptmerkmalen erfassen (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2003 – 2 StR 300/03).\n\nDer Schuldspruch ist entsprechend abzuändern. § 265 StPO steht nicht\nentgegen, da sich die insoweit geständige Angeklagte gegen diesen\nVorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.“\n\n15 b) Mit Blick auf die gleichbleibende Strafdrohung und den unveränderten\nSchuldgehalt kann der Senat mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen,\ndass das Landgericht bei einer Verurteilung wegen Anstiftung zum schweren\nBandendiebstahl eine niedrigere Strafe verhängt hätte.\n\n16 3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils, wie der\nGeneralbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, weder zum Schuld- noch zum\nStrafausspruch einen die Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n17 4. Die vom Senat vorgenommenen Änderungen der Schuldsprüche stellen nur unwesentliche Teilerfolge der Revisionen dar und rechtfertigen es nicht,\ndie Angeklagten teilweise von den durch ihre Rechtsmittel entstandenen Kosten\nfreizustellen (SSW-StPO/Steinberger-Fraunhofer, 3. Aufl., § 473 Rn. 22 mwN).\n\nSost-Scheible Cierniak Franke\n\nBender Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-04-10/4-str-538-17","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-04-10/4-str-538-17","retrieved":"2026-10-24 07:55:25.682647+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-04-10/4-str-538-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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