{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2018-01-10_5_StR_465_17_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:100118U5STR465.17.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2018-01-10","aktenzeichen":"5 StR 465/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n5 StR 465/17\n\nvom\n\n10. Januar 2018\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nECLI:DE:BGH:2018:100118U5STR465.17.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Januar 2018, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Sander,\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Schneider,\nRichter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. König,\nDr. Berger\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin als Gruppenleiterin\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nAmtsinspektorin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Dresden vom 2. Juni 2017 im Ausspruch über\nden Verfall dahingehend abgeändert, dass Verfall von Wertersatz in Höhe von 11.745 Euro und erweiterter Verfall in\nHöhe von 17.935 Euro angeordnet werden.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen\n1\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Zudem hat es den erweiterten Verfall von Wertersatz in Höhe von\n10.745 Euro und den erweiterten Verfall in Höhe von 17.925 Euro angeordnet.\nMit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten und wirksam (vgl. BGH,\nUrteil vom 5. Dezember 1996 – 5 StR 542/96, NStZ-RR 1997, 270, 271) auf die\n\nVerfallsentscheidung beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die\nVerletzung materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt teilweise vertretene Rechtsmittel hat nur im tenorierten Umfang Erfolg; überwiegend ist es unbegründet.\n\nI.\n\n1. Soweit infolge der Revisionsbeschränkung von Bedeutung, hat das\n2\nLandgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:\n\nIm Juli 2015 verkaufte der Angeklagte 200 Gramm Methamphetamingemisch (Crystal) an den anderweitig Verfolgten R. für 7.000 Euro,\ndem er im Januar und Februar 2016 noch in drei weiteren Fällen jeweils\n20 Gramm Methamphetamingemisch für 35 Euro pro Gramm veräußerte. Etwa\nAnfang Juni 2016 verkaufte der Angeklagte dem gesondert Verfolgten\nM. 200 Gramm Marihuana für fünf Euro pro Gramm. Diesem lieferte er\netwa zwei Wochen vor dem 10. November 2016 noch 35 Gramm Methamphetamingemisch zu einem Kaufpreis von 35 Euro je Gramm und bei einer anderen\nGelegenheit sechs Gramm Kokain zu einem Grammpreis von 70 Euro. Bei einer am 10. November 2016 durchgeführten Durchsuchung seines Anwesens\nwurden außer diversen Betäubungsmitteln eine hochwertige Digitalkamera und\nüber 120.000 Euro aufgefunden, die der Angeklagte an verschiedenen Orten\nüberwiegend versteckt aufbewahrte. Davon lagen insgesamt 17.935 Euro verpackt in drei Cliptüten mit je 5.000 Euro sowie 2.935 Euro in losen Scheinen\nneben einem Glas mit Methamphetamingemisch bzw. in dessen unmittelbarer\nNähe.\n\n4 2. Das Landgericht hat sich bei seiner Anordnung des erweiterten Verfalls nur hinsichtlich des Geldbetrages von 17.935 Euro davon überzeugen\nkönnen, dass das Geld aus weiteren Betäubungsmittelgeschäften oder anderen\nnicht konkretisierbaren Straftaten herrührt. Nur insoweit sei das Geld wegen\nseines Fundorts unmittelbar neben Betäubungsmitteln und angesichts seiner\nStückelung unzweifelhaft einem Betäubungsmittelhandel zuzuordnen (UA\nS. 31). Hinsichtlich der übrigen Gelder komme zum einen in Betracht, dass sie\naus konkretisierbaren Steuer- und Zoll- (Zigarettenschmuggel) sowie Betrugsvergehen (Sozialleistungsbezug) stammten und insoweit in gesonderten Strafverfahren ein Verfall von Wertersatz nach § 73 StGB möglich sei (UA S. 29).\nAußerdem habe der Angeklagte über legale Einkünfte in erheblicher Höhe verfügt, so dass bei seiner bescheidenen Lebensführung ein Teil des aufgefundenen Bargelds auch legal angespart worden sein könne.\n\nII.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hat nur geringfügigen Erfolg.\n5\n\n1. Hinsichtlich der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung kommt noch\n6\ndas bis 30. Juni 2017 geltende Recht zur Anwendung, da nach der Übergangsregelung in Art. 316h Satz 2 EGStGB die Vorschriften des Gesetzes zur Reform\nder strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 nicht in Verfahren anzuwenden sind, in denen – wie hier – bis 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz\nergangen ist.\n\n7 2. Die Anordnung des erweiterten Verfalls von Wertersatz hält rechtlicher\nNachprüfung nicht stand.\n\nDie Vorschrift des § 73d StGB a.F. regelt lediglich den Fall, dass der Täter über Vermögensgegenstände verfügt, die nach Überzeugung des Gerichts\nfür oder aus anderen als den verfahrensgegenständlichen Taten erlangt worden\nsind (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 4 StR 386/08, BGHR StGB\n§ 73a Anwendungsbereich 2). Das Landgericht hätte deshalb anstelle von erweitertem Verfall von Wertersatz (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 73d Abs. 1 und 2\nStGB a.F.) auf den Verfall von Wertersatz gemäß §§ 73 Abs. 1 Satz 1, 73a\nSatz 1 StGB a.F. erkennen müssen, da es ohne Rechtsfehler davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte den insoweit für verfallen erklärten Betrag aus den\nabgeurteilten Taten 1 bis 5 sowie 7 und 8 erlangt hat, die von ihm jeweils aus\nden Verkäufen herrührenden Geldscheine sich aber nicht mehr in seinem Besitz befanden.\n\nDem Landgericht ist bei der Berechnung des Verfallsbetrags in der angeordneten Höhe von 10.745 Euro zudem ein Additionsfehler unterlaufen. Nach\nden rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen erzielte der Angeklagte aus den\nBetäubungsmittelgeschäften Verkaufserlöse von 7.000 Euro (Tat 1), 2.100 Euro\n(Taten 2 bis 4), 1.000 Euro (Tat 5), 1.225 Euro (Tat 7) und 420 Euro (Tat 8), so\ndass sich der Wertersatzverfall auf einen Betrag von insgesamt 11.745 Euro\nbeläuft.\n\nDer Senat hat daher in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1\n10\nStPO den Ausspruch über den Verfall von Wertersatz für die aus den Taten\nerlangten Vermögenswerte abgeändert.\n\n11 3. Soweit die Strafkammer im Tenor des angefochtenen Urteils darüber\nhinaus – für sich genommen rechtsfehlerfrei gemäß § 33 Abs. 1 BtMG i.V.m.\n§ 73d Abs. 1 StGB a.F. – den erweiterten Verfall von 17.925 Euro angeordnet\nhat, handelt es sich bei der Höhe des Betrags um ein offensichtliches Schreibversehen. Sowohl aus den Feststellungen (UA S. 6) als auch aus den Ausführungen zur Beweiswürdigung (UA S. 8) und zur Verfallsanordnung (UA S. 31)\nergibt sich, dass anlässlich der Durchsuchung bei dem Angeklagten neben einem Glas mit Methamphetamingemisch Geldscheine im Gesamtwert von insgesamt 17.935 Euro aufgefunden wurden, die das Landgericht dem erweiterten\nVerfall unterwerfen wollte. Der Senat hat daher den Ausspruch über die Höhe\ndes erweiterten Verfalls entsprechend berichtigt.\n\n4. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin begegnet es keinen\n12\ndurchgreifenden Bedenken, dass das Landgericht von einer weitergehenden\nAnordnung eines erweiterten Verfalls abgesehen hat.\n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:\n13\n\n„Die Anordnung des erweiterten Verfalls gemäß §§ 33 Abs. 1\nNr. 2 BtMG, 73d Abs. 1 Satz 1 StGB a.F. kommt nur in Betracht, wenn das Tatgericht aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und -würdigung die uneingeschränkte Überzeugung\ngewonnen hat, dass der Angeklagte die von der Anordnung erfassten Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt hat, ohne dass diese selbst im Einzelnen festgestellt werden müssten\n(vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 1994 – 4 StR 516/94,\nBGHSt 40, 371, 373; Urteile vom 9. Mai 2001 – 3 StR 541/00,\nNStZ 2001, 531; vom 3. September 2009 – 5 StR 207/09,\nNStZ-RR 2009, 384 und vom 7. Juli 2011 – 3 StR 144/11,\nNStZ-RR 2012, 312, 313). Begründen dagegen bestimmte Tatsachen die nicht nur theoretische Möglichkeit, dass Vermögensgegenstände des Täters aus anderen Quellen als aus\nrechtswidrigen Taten stammen und verbleiben deshalb vernünftige Zweifel an ihrer deliktischen Herkunft, steht dies der An-\n\nordnung des erweiterten Verfalls der Gegenstände entgegen\n(vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. November 1994 – 4 StR 516/94\naaO, und vom 28. Juli 2004 – 2 StR 209/04, NStZ-RR 2004,\n347; Volkmer in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 33\nRn. 195). So lag der Fall hier.\n\nDabei mag dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte die übrigen\nbei ihm aufgefundenen Geldscheine auch aus anderen, von der\nAnklageschrift nicht erfassten, aber zumindest möglicherweise\nkonkretisierbaren Straftaten erlangt haben könnte. Entscheidend ist, dass sich das Landgericht insgesamt nicht von der deliktischen Herkunft der beim Angeklagten unter der Hundehütte,\nin zwei Fahrzeugen und in einer Kommode aufgefundenen\nGeldscheine und einer Digitalkamera zu überzeugen vermochte. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Die Strafkammer\nhat nachvollziehbar dargelegt, dass und weshalb es keine tragfähige Beweisgrundlage erkennen konnte, die eine weitergehende Verfallsanordnung gerechtfertigt hätte. Sie hat sich hierzu sorgfältig und in aller Ausführlichkeit mit dem persönlichen\nund beruflichen Werdegang des Angeklagten auseinandergesetzt. Der Umstand, dass der Angeklagte nach den getroffenen\nFeststellungen sowohl in der Vergangenheit als auch gegenwärtig redliche Einnahmequellen hatte und daher auch über\nnicht unerhebliche legale Geldmittel verfügte, legte eine deliktische Herkunft der aufgefundenen Geldscheine jedenfalls nicht\nohne weiteres nahe. Dagegen ließen der Fund von Betäubungsmitteln und unversteuerten Zigaretten sowie Hinweise auf\nzu Unrecht vereinnahmte Sozialleistungen die kriminelle Herkunft der Gelder lediglich als möglich erscheinen, ohne dass\ndieser Verdacht mit Blick auf die dagegen streitenden legalen\nEinkünfte des Angeklagten tatsachenfundiert erhärtet werden\nkonnte.\n\nSoweit die Staatsanwaltschaft im Übrigen den Vorwurf erhebt,\ndie Strafkammer habe nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände festgestellt und bedacht, wäre es ihre Sache\ngewesen, entweder durch Erhebung einer Aufklärungsrüge geltend zu machen, dass das Landgericht weitere mögliche Beweise zur Erforschung des Sachverhalts unter Verstoß gegen\n§ 244 Abs. 2 StPO nicht erhoben hat, oder zu beanstanden,\ndass es hierzu erhobene Beweise nicht in seine Würdigung\n\neinbezogen und daher zu seiner Überzeugungsbildung den Inbegriff der Hauptverhandlung nicht ausgeschöpft hat, § 261\nStPO (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013\n– 4 StR 371/13).“\n\nDem folgt der Senat.\n14\n\n5. Einen durchgreifenden Rechtsfehler, der sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, enthält das angefochtene Urteil nicht (§ 301 StPO). Insbesondere ist es rechtlich unbedenklich, dass das Landgericht nicht ausdrücklich eine Anwendung der hier fernliegenden Härtevorschrift des § 73c StGB a.F.\nerörtert hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. März 2011 – 1 StR 75/11,\nBGHSt 56, 191, 195; vom 11. April 2013 – 4 StR 39/13, StV 2013, 610, und\nvom 29. September 2015 – 1 StR 187/15, NStZ 2016, 278, 279 mwN).\n\nMutzbauer Sander Schneider\n\nKönig Berger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-01-10/5-str-465-17","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 316h","ref_norm":"316h","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-01-10/5-str-465-17","retrieved":"2026-10-24 07:56:23.667314+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-01-10/5-str-465-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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