{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:091018BVIIIZB44.18.0","court":"BGH","senate":"8. Zivilsenat","decided":"2018-10-09","aktenzeichen":"VIII ZB 44/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVIII ZB 44/18\nvom\n\n9. Oktober 2018\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2018:091018BVIIIZB44.18.0\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2018 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin\nDr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des\nEinzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück\nvom 9. März 2018 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.\n\nGerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht\nerhoben.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf\nbis zu 4.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Kläger als Vermieter haben die Beklagte als ihre ehemalige Mieterin\nauf Schadensersatz wegen Beschädigung der Wohnung in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat der Beklagten ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.\n\n2 Im Rahmen der Überprüfung nach § 120a ZPO, ob eine Veränderung der\nVerhältnisse eingetreten ist, hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts bei der\n\nBeklagten angefragt, wann sie ihre Ausbildung beende. Die Beklagte hat daraufhin das Ausbildungszeugnis und einen Arbeitsvertrag eingereicht und ist\nsodann durch die Rechtspflegerin aufgefordert worden, binnen vier Wochen\neine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse\nabzugeben. Da diese Erklärung einem hierauf eingereichten Schriftsatz des\nProzessbevollmächtigten der Beklagten - entgegen der darin enthaltenen Angabe - nicht beigefügt gewesen ist, hat die Rechtspflegerin der Beklagten eine\nNachfrist zur Vorlage gesetzt und die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung angedroht. Nachdem auch innerhalb dieser Frist eine Vorlage der angeforderten neuen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten nicht erfolgte, hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts die\nBewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).\n\n3 Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten sofortige Beschwerde eingelegt und mitgeteilt, der Prozesskostenhilfeantrag werde übersandt. Da dieser Antrag jedoch (erneut) nicht einging, hat die Rechtspflegerin\ndes Amtsgerichts den Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf diesen Umstand hingewiesen und Gelegenheit zur Einreichung einer Begründung der sofortigen Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Wochen gegeben. Nach\nerfolglosem Verstreichen dieser Frist hat die Rechtspflegerin der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Im Anschluss an die Zustellung des Nichtabhilfebeschlusses hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die angeforderte neue\nErklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten\nsowie entsprechende Belege an das Landgericht übersandt.\n\n4 Das Landgericht hat durch Beschluss des Einzelrichters die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung\nhat das Beschwerdegericht im Wesentlichen ausgeführt:\n\n5 Reiche die bedürftige Partei, nachdem die Bewilligung der Prozesskostenhilfe - wie hier - gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO aufgehoben worden\nsei, weil sie die vom Gericht geforderte Erklärung nach § 120 Abs. 1 Nr. 3 ZPO\nnicht abgegeben habe, die versäumte Erklärung oder fehlende Belege nach,\nkönnten diese zwar grundsätzlich im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen\nsein, da gemäß § 571 Abs. 2 ZPO die Beschwerde auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden könne. Allerdings stellten die § 120a Abs. 1,\n§ 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO eine Sanktion für die fehlende Kooperationsbereitschaft\nder Partei dar, die staatliche Leistungen in Anspruch nehme. Das neue Vorbringen sei deshalb nur dann zu berücksichtigen, wenn es dazu führe, dass die\nzum Zeitpunkt der Beschlussfassung erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen\nfür die Aufhebung der Prozesskostenhilfe rückwirkend entfielen. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Bedürftige ohne Schuld an der Abgabe der\ngeforderten Erklärung bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gehindert gewesen wäre.\n\n6 Hierzu habe die Beklagte jedoch nichts vorgetragen. Die Beschwerde sei\ntrotz Aufforderung mit Fristsetzung gar nicht begründet worden. Die Beklagte\nhabe vor der Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe mehrere Gelegenheiten ungenutzt gelassen, die von ihr geforderte neue Erklärung über die\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben. Sie habe damit\nschuldhaft ihre Kooperationspflichten verletzt. Das Gesamtverhalten der Beklagten zeige, dass sie das Prozesskostenhilfeverfahren offenbar nicht ernst\nnehme, gleichwohl aber kostenlose Leistungen in Anspruch nehmen möchte;\ndies sei mit dem Sinn und Zweck der § 120 Abs. 1 Satz 3, § 124 Abs. 1 Nr. 2\nAlt. 2 ZPO nicht zu vereinbaren.\n\n7 Mit der vom Beschwerdegericht - Einzelrichter - zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihr gegen die Aufhebung der Bewilligung der\nProzesskostenhilfe gerichtetes Begehren weiter.\n\nII.\n\n8 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO\nstatthaft und auch im Übrigen (§ 575 ZPO) zulässig. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht deshalb unwirksam, weil sie durch den Einzelrichter erfolgt\nist, obwohl er bei Annahme eines Zulassungsgrundes das Verfahren gemäß\n§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer (§ 75 GVG)\nhätte übertragen müssen. An eine dennoch erfolgte Zulassung ist das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gleichwohl gebunden\n(st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02,\nBGHZ 154, 200, 201 f.; vom 10. November 2003 - II ZB 14/02, NJW 2004, 448\nunter II; vom 8. März 2011 - VIII ZB 65/10, WuM 2011, 242 Rn. 3; vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11, NJW-RR 2012, 125 Rn. 8; vom 14. Mai 2013\n- VIII ZB 51/12, juris Rn. 3; vom 22. Februar 2018 - V ZB 157/17, juris Rn. 2;\nvom 12. Juli 2018 - IX ZB 78/17, juris Rn. 5; jeweils mwN).\n\n9 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die angefochtene Entscheidung unterliegt bereits deshalb der Aufhebung, weil sie unter Verletzung\ndes Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG)\nergangen ist. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, in denen er einen Zulassungsgrund bejaht, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen.\nBejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die - im Sinne aller in § 574\nAbs. 2 ZPO genannten Zulassungsgründe zu verstehende (BGH, Beschlüsse\nvom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, aaO S. 202; vom 10. November 2003\n\n- II ZB 14/02, aaO; vom 8. März 2011 - VIII ZB 65/10, aaO Rn. 4; vom\n28. Januar 2010 - III ZB 64/09, juris Rn. 2; vom 19. April 2018 - V ZB 260/17,\njuris Rn. 4; jeweils mwN) - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine\nEntscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des\ngesetzlichen Richters. Dieser Verstoß ist vom Rechtsbeschwerdegericht von\nAmts wegen zu berücksichtigen (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschlüsse vom\n13. März 2003 - IX ZB 134/02, aaO S. 202 ff.; vom 10. November 2003\n- II ZB 14/02, aaO; vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11, aaO Rn. 9; vom\n12. Juli 2018 - IX ZB 78/17, aaO; vom 19. April 2018 - V ZB 260/17, aaO).\n\n10 Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses\nan das Beschwerdegericht - Einzelrichter (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. April\n2003 - VII ZB 17/02, NJW-RR 2003, 936 unter IV 1; vom 10. November 2003\n- II ZB 14/02, aaO; vom 28. Januar 2010 - III ZB 64/09, aaO Rn. 10; vom\n22. November 2011 - VIII ZB 81/11, aaO Rn. 10) - zurückzuverweisen. Er wird\nzunächst unter Berücksichtigung der Rechtsbeschwerdebegründung und der\nnachfolgenden Ausführungen (unter II 3) zu überprüfen haben, ob die in § 568\nSatz 2 Nr. 2 ZPO genannten Voraussetzungen für eine Übertragung an die mit\ndrei Richtern besetzte Kammer (§ 75 GVG) vorliegen (vgl. BGH, Beschlüsse\nvom 22. Februar 2018 - V ZB 157/17, aaO Rn. 7; vom 19. April 2018 - V ZB\n260/17, aaO Rn. 5).\n\n11 Hinsichtlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch.\n\n12 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:\n\n13 a) Einer Zulassung der Rechtsbeschwerde steht hier zwar nicht entgegen, dass die Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur wegen solcher Fragen zugelassen werden kann, die das\n\nVerfahren oder die persönlichen Voraussetzungen betreffen (siehe nur Senatsbeschluss vom 22. November 2011 - VIII ZB 81/11, aaO Rn. 10 mwN). Denn\ndie im angefochtenen Beschluss aufgeworfene Rechtsfrage betrifft das Verfahren der Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe.\n\n14 b) Auch ist das Beschwerdegericht - Einzelrichter - hinsichtlich der in\ndem angegriffenen Beschluss aufgeworfenen Rechtsfrage noch zutreffend und\nvon der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen davon ausgegangen, dass eine\nseitens des Gerichts gemäß § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO angeforderte (neue)\nErklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, welche die\nbedürftige Partei nicht innerhalb der ihr hierzu gesetzten Frist, sondern erst\nnach der Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe (§ 124 Abs. 1 Nr. 2\nAlt. 2 ZPO) vorlegt, im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zu berücksichtigen\nist, da die Beschwerde nach § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf neue Angriffs- und\nVerteidigungsmittel gestützt werden kann und es sich bei einer vom Gericht\ngesetzten Frist zur Vorlage einer Erklärung nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO\nnicht um eine Ausschlussfrist handelt (vgl. hierzu nur BAGE 108, 329, 331 f.\n- zu den mit § 120a Abs. 1 Satz 3, § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO inhaltsgleichen\nVorgängervorschriften in § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO aF und § 124 Nr. 2 Alt. 2\nZPO aF; KG, KGR 2007, 37, 38; OLG Hamm, Beschluss vom 25. April 2014\n- 2 WF 44/14, juris Rn. 10 ff.; OLG Brandenburg, RPfleger 2014, 388; Münch-KommZPO/Wache, 5. Aufl., § 124 Rn. 15; jeweils mwN).\n\n15 c) Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht jedoch angenommen, die\n- von ihm bejahte - Rechtsfrage, ob die Berücksichtigung einer erst im Beschwerdeverfahren nachgereichten (neuen) Erklärung über die persönlichen\nund wirtschaftlichen Verhältnisse davon abhänge, dass die bedürftige Partei\nohne Schuld an einer fristgemäßen Abgabe der angeforderten Erklärung gehin-\n\ndert gewesen sei, bedürfe einer höchstrichterlichen Klärung, da die hierzu vorliegende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte uneinheitlich sei.\n\n16 Zwar trifft es zu, dass einzelne Oberlandesgerichte in älteren Entscheidungen die vorbezeichnete Auffassung des Beschwerdegerichts ebenfalls vertreten haben (OLG Naumburg - 3. Senat für Familiensachen, Beschluss vom\n31. Januar 2003 - 14 WF 234/02, juris Rn. 5 ff.; OLG Koblenz, FamRZ 1996,\n616, 617; OLG Brandenburg, FamRZ 1998, 837; siehe ferner LAG Köln,\nJurBüro 1991, 1529, 1530; jeweils mwN).\n\n17 Das Beschwerdegericht hat jedoch zum einen verkannt, dass mit dem\noben genannten Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 18. November 2003\n(BAGE, aaO; vgl. auch BAGE 156, 125 Rn. 25) bereits eine höchstrichterliche\nEntscheidung zu der vorbezeichneten Rechtsfrage ergangen und darin das von\ndem Beschwerdegericht befürwortete Erfordernis eines fehlenden Verschuldens\nverneint worden ist. Zum anderen hat das Beschwerdegericht die im Anschluss\nhieran ergangene Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht umfassend in\nden Blick genommen und deshalb übersehen, dass seit dem vorbezeichneten\nBeschluss des Bundesarbeitsgerichts ein Meinungsstreit der Oberlandesgerichte zu dieser Frage nicht mehr besteht.\n\n18 aa) Das Bundesarbeitsgericht hat in dem genannten Beschluss vom\n18. November 2003 (BAGE 108, aaO; vgl. auch BAGE 156, aaO), der einen\nvergleichbaren Fall der Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe betraf, entschieden, dass eine bedürftige Prozesspartei auch noch im Beschwerdeverfahren geltend machen könne, dass die Bewilligungsvoraussetzungen\nweiterhin vorgelegen hätten. Ihr Vorbringen sei nicht auf das (erstinstanzliche)\nNachprüfungsverfahren beschränkt (BAGE 108, aaO S. 331). Nach § 571\nAbs. 2 Satz 1 ZPO könne die Beschwerde auf neue Angriffs- und Verteidi-\n\ngungsmittel gestützt werden; die Beschwerdeinstanz sei eine vollwertige zweite\nTatsacheninstanz (BAGE, aaO).\n\n19 Die Fristen nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO (aF; jetzt § 120a Abs. 1 Satz 3\nZPO) seien keine Ausschlussfristen. Für die Annahme von Ausschlussfristen\nhätte es einer entsprechenden gesetzlichen Regelung bedurft. § 120 Abs. 4\nSatz 2 ZPO sehe nur die Einräumung von Erklärungsfristen durch das Gericht\nvor. Deren Sinn bestehe darin, dass erforderliche Erklärungen und Nachweise\nbinnen angemessener Zeit beschafft würden. Ein endgültiger Rechtsverlust sei\nmit der Versäumung der Fristen nicht verbunden. Die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Nr. 2 ZPO (aF; jetzt § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2\nZPO) diene nicht der Sanktionierung der Fristversäumung, sondern des Ausbleibens der geforderten Erklärung. Wie im Falle des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO\ngehe es auch bei § 124 Nr. 2 ZPO um die sachlich richtige Entscheidung\n(BAGE, aaO S. 331 f.).\n\n20 Folglich sei es für die Beurteilung der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung im Beschwerdeverfahren unerheblich, ob die Partei die Fristversäumung verschuldet habe. Abgesehen von § 571 Abs. 3 ZPO (dessen\nVoraussetzungen weder in dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts\nzugrunde liegenden Fall gegeben waren noch, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend ausführt, im vorliegenden Fall erfüllt sind) müsse ein verspätetes Vorbringen nicht entschuldigt werden (BAGE, aaO S. 332 mwN).\n\n21 bb) Diese Auffassung, die bereits zuvor von der Mehrheit der Oberlandesgerichte vertreten worden ist (siehe nur OLG Frankfurt am Main, MDR 1992,\n293; OLG München, FamRZ 1993, 580; OLG Karlsruhe, FamRZ 1997, 756;\nOLG Stuttgart, NJW-RR 1997, 1026; OLG Koblenz, FamRZ 1999, 1354, sowie\nFamRZ 2001, 635; OLG Düsseldorf, FamRZ 1999, 1357 f.; OLG Hamm,\nFamRZ 2000, 1225; OLG Oldenburg, FamRZ 2004, 36 f.), wird seitdem von\n\nden Oberlandesgerichten - soweit ersichtlich - übereinstimmend vertreten\n(siehe nur KG, KGR 2007, 37, 38; OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 1356 f.\n- unter ausdrücklicher Aufgabe der oben genannten früheren Rechtsprechung;\nRPfleger 2014, 388 Rn. 2; OLG Naumburg (3. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 24. April 2008 - 4 WF 24/08, juris Rn. 4; OLG Saarbrücken,\nFamRZ 2011, 662 f.; OLG Oldenburg, FamRZ 2011, 663; OLG Hamm, Beschlüsse vom 25. April 2014 - 2 WF 44/14, juris Rn. 10 ff.; vom 20. November\n2015 - 2 WF 173/15, juris Rn. 37 ff.; siehe auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Mai 2012 - L 19 AS 470/12 B, juris Rn. 9 f.) und hat auch in der\nLiteratur einhellige Zustimmung gefunden (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO,\n23. Aufl., § 124 ZPO Rn. 16; MünchKommZPO/Wache, aaO; Smid/Hartmann in\nWieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 124 Rn. 10; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl.,\n§ 124 Rn. 10a; Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 15. Aufl., § 124 Rn. 6; Thomas/\nPutzo/Seiler, ZPO, 39. Aufl., § 124 Rn. 3; BeckOK ZPO/Kratz, Stand 1. Juli\n2018, § 124 Rn. 20; Zimmermann, ZPO, 10. Aufl., § 124 Rn. 4; aA wohl\nSaenger/Kießling, ZPO, 7. Aufl., § 124 Rn. 6a).\n\n22 cc) Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 2012 (IV ZB\n16/12, NJW 2013, 68) gibt, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend ausführt, keinen Anlass zu einer von den vorbezeichneten Grundsätzen zu § 120a Abs. 1\nSatz 3, § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO abweichenden Beurteilung. Dieser Beschluss betraf den hier nicht gegebenen Fall der Aufhebung der Bewilligung der\nProzesskostenhilfe, weil die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit\nunrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse\ngemacht hat (§ 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO aF; jetzt § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO).\n\n23 Soweit der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang den Vorschriften des § 124 Nr. 1 und 2 ZPO aF (jetzt § 124 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO) einen\nSanktionscharakter beigemessen hat (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2012\n\n- IV ZB 16/12, aaO Rn. 24; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Januar 2018\n- XII ZB 287/17, NJW-RR 2018, 257 Rn. 11 f., 16 f.), steht dies zum einen im\nEinklang mit der oben (unter II 3 c bb) genannten Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (vgl. nur OLG Brandenburg,\nFamRZ 2008, 1356, 1357; OLG Naumburg, aaO; OLG Hamm, Beschluss vom\n25. April 2014 - 2 WF 44/14, aaO Rn. 14) und folgt hieraus zum anderen - wie\ndie Rechtsbeschwerde zutreffend ausführt - nicht etwa, dass aufgrund dieser\nSanktionswirkung im Rahmen des § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO auch eine Verspätung der Vorlage der Erklärung nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO durch eine\nAufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu sanktionieren wäre.\n\n24 Durch § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO wird sanktioniert, dass die Partei eine Erklärung nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO \"nicht oder ungenügend\" abgegeben hat, nicht hingegen eine - auch in den Gesetzesmaterialien insoweit nicht\nerwähnte (siehe BT-Drucks. 17/11472, S. 35) - verspätete Abgabe einer\nansonsten ordnungsgemäßen Erklärung (vgl. hierzu nur OLG Brandenburg,\naaO; OLG Naumburg, aaO; LSG Nordrhein-Westfalen, aaO Rn. 10;\nStein/Jonas/Bork, aaO; MünchKommZPO/Wache, aaO; Musielak/Fischer,\naaO). Dementsprechend tritt die Sanktionswirkung des § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2\nZPO nur ein, wenn die Partei ihr Versäumnis auch im Beschwerdeverfahren\n\nnicht behebt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 WF 44/14,\naaO; OLG Oldenburg, FamRZ 2004, 36, 37; jeweils mwN).\n\nDr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer\n\nDr. Bünger Kosziol\n\nVorinstanzen:\nAG Lingen (Ems), Entscheidung vom 12.12.2017 - 4 C 233/17 -\nLG Osnabrück, Entscheidung vom 09.03.2018 - 1 T 121/18 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-10-09/viii-zb-44-18","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":18},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120a","ref_norm":"120a","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 571","ref_norm":"571","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-10-09/viii-zb-44-18","retrieved":"2026-10-24 08:00:15.850837+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-10-09/viii-zb-44-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"8. 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