{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:090818B3STR291.18.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2018-08-09","aktenzeichen":"3 StR 291/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 291/18\nvom\n9. August 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:090818B3STR291.18.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. August 2018 gemäß\n§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 22. Februar 2018 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.\nTat 2 der Urteilsgründe wegen versuchter Körperverletzung\nin Tateinheit mit Nötigung und mit Bedrohung verurteilt worden ist; in diesem Umfang fallen die Kosten des Verfahrens\nund die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;\n\nb) das vorgenannte Urteil\n\naa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte\nder gefährlichen Körperverletzung und der Sachbeschädigung schuldig ist, und\n\nbb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe\naufgehoben, dass hierüber eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach den §§ 460, 462 StPO, auch\nüber die weiteren Kosten des Rechtsmittels, zu treffen\nist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, wegen versuchter Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und mit\nBedrohung sowie wegen Sachbeschädigung unter Einbeziehung der Geldstrafe\naus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\nDie hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat nach Teileinstellung des Verfahrens den\naus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das\nRechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Nach den Feststellungen zu II. Tat 2 der Urteilsgründe ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte vom Versuch der Körperverletzung (§ 223\nAbs. 1, 2, § 22 StGB) strafbefreiend zurückgetreten ist (§ 24 Abs. 1 Satz 1\nStGB). Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren bezüglich dieser Tat, die mit einer Geldstrafe geahndet worden ist, eingestellt.\nDies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Schuldspruchänderung.\n\n3 2. Der Gesamtstrafenausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\nDenn das Landgericht hat keine Feststellungen zum Vollstreckungsstand der an\nsich gesamtstrafenfähigen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 € aus dem\nStrafbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 21. September 2017 getroffen.\nSollte die Geldstrafe schon vollstreckt sein, stünde dies ihrer Einbeziehung entgegen (§ 55 Abs. 1 Satz 1, §§ 53, 54 StGB). Der Senat vermag auch mit Blick\nauf die Kürze des zwischen Erlass des Strafbefehls und der Verkündung des\nangefochtenen Urteils verstrichenen Zeitraums sowie auf das festgestellte\nmonatliche Nettoeinkommen des Angeklagten (§ 40 Abs. 2 StGB) nicht auszuschließen, dass die Geldstrafe bereits vollständig erledigt ist.\n\n4 3. Die neu zu treffende Entscheidung über die Gesamtstrafe kann gemäß\n§ 354 Abs. 1b Satz 1 StPO dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO\nüberlassen werden; denn wegen der bestehen bleibenden Einzelstrafen zu den\nFällen II. Taten 1 und 3 der Urteilsgründe steht fest, dass in jedem Fall eine\nGesamtstrafe zu bilden ist (§§ 53, 54 StGB; siehe dazu nur BGH, Beschluss\nvom 1. August 2017 - 4 StR 275/17, juris Rn. 4). Das nach § 462a Abs. 3 Satz 1\nStPO zur Entscheidung berufene Gericht wird, was die Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl betrifft, den Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt der\nVerkündung des angefochtenen Urteils (22. Februar 2018) zugrunde zu legen\nhaben (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 3 StR 423/17, juris Rn. 16\nmwN). Sollte die Geldstrafe bereits damals erledigt gewesen sein, wird bei der\nneuen Gesamtstrafenbildung ein Härteausgleich zu gewähren sein (siehe nur\nBGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2018 - 3 StR 4/18, juris Rn. 3; vom\n21. August 2014 - 3 StR 245/14, NStZ-RR 2015, 20; vom 18. September 2012\n- 3 StR 342/12, juris Rn. 2).\n\nBecker Gericke Tiemann\n\nBerg Leplow","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-08-09/3-str-291-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462a","ref_norm":"462a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-08-09/3-str-291-18","retrieved":"2026-10-24 07:54:27.263099+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-08-09/3-str-291-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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