{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-11_NA_2018-01-09_XI_ZR_402_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:090118UXIZR402.16.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2018-01-09","aktenzeichen":"XI ZR 402/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nXI ZR 402/16\nVerkündet am:\n9. Januar 2018\nHerrwerth\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2018:090118UXIZR402.16.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im\nschriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 12. Dezember 2017\neingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger,\ndie Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und\nDr. Dauber\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 13. Zivilsenats des\nHanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 22. Juni 2016\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Parteien streiten darüber, ob sich ein zwischen ihnen bestehender\nVerbraucherdarlehensvertrag aufgrund des von den Klägern erklärten Widerrufs\nihrer auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen in\nein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.\n\n2 Die Parteien schlossen am 26. Juni 2006 einen grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensvertrag über 225.000 € mit spätestem Auszahlungstermin\nzum 28. Februar 2009. Der bis zum 28. Februar 2019 festgeschriebene Sollzinssatz lag bei 4,68% p.a. Die Beklagte belehrte die Kläger auf zwei aufeinander folgenden Seiten über ihr Widerrufsrecht wie folgt:\n\n3 Die Kläger nahmen das Darlehen in Anspruch. Unter dem 26. Juni 2014\nwiderriefen sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen.\n\n4 Ihrem Antrag festzustellen, dass der Darlehensvertrag der Parteien \"aufgrund wirksamen Widerrufes der Kläger\" gemäß Schreiben vom 26. Juni 2014\n\"rückabzuwickeln\" sei, hat das Landgericht entsprochen. Den Antrag der Kläger, die Beklagte außerdem zur Erstattung vorgerichtlich verauslagter Rechtsanwaltskosten zu verurteilen, hat es abgewiesen. Zugleich hat es die Kläger auf\ndie Hilfswiderklage der Beklagten, die die Beklagte nach Hilfsaufrechnung mit\neigenen, aus einem Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Ansprüchen\nunter die aufschiebende Bedingung gestellt hat, \"dass das Gericht den Widerruf\nder Kläger hinsichtlich ihrer auf den Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung für wirksam\" erachte, verurteilt, an\ndie Beklagte 200.549,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. März 2015 zu zahlen. Die weitergehende Hilfswiderklage der Beklagten hat das Landgericht abgewiesen.\n\n5 Auf die Berufung nur der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich\ndie vom Senat zugelassene Revision der Kläger, mit der sie ihren Antrag auf\nZurückweisung der Berufung der Beklagten weiterverfolgen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n6 Die Revision der Kläger hat Erfolg.\n\nI.\n\n7 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:\n\n8 Es könne dahinstehen, ob die von den Klägern erhobene Feststellungsklage zulässig sei. Jedenfalls sei sie unbegründet. Zwar habe die Beklagte die\nKläger undeutlich über das ihnen zustehende Widerrufsrecht belehrt. Der Ausübung des Widerrufsrechts stehe aber der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Zwar seien für die Ausübung des Widerrufsrechts die Motive des Widerrufenden grundsätzlich ohne Bedeutung. Ausnahmsweise greife\naber der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ein, wenn die objektiv zu\nermittelnden Zwecke der Ausübung des Rechts in keinem Zusammenhang mit\ndem Telos der Norm stünden, die dem Verbraucher dieses Widerrufsrecht eröffne, und der betroffene Unternehmer schutzwürdig sei. Der Widerruf habe hier\ndem Zweck gedient, den Klägern eine günstigere Anschlussfinanzierung nach\nMaßgabe des heutigen Zinsniveaus zu ermöglichen. Es gehe mithin um einen\nFall sehr später Vertragsreue aufgrund gewandelter wirtschaftlicher Verhältnisse. Damit liege ein besonders eindeutiger Fall des Rechtsmissbrauchs vor.\nDass die Ausübung des Widerrufsrechts rechtsmissbräuchlich sei, werde\ndadurch bestätigt, dass die sonstigen, vom Bürgerlichen Gesetzbuch zur Verfügung gestellten Instrumentarien zur Lösung von einem Vertrag oder zu dessen\nAnpassung an gewandelte Verhältnisse hier eindeutig nicht zur Anwendung\nkämen. Die bei Vertragsschluss offenbar falsche Erwartung der Kläger zur weiteren Entwicklung des Zinsniveaus trage eine Anfechtung zweifelsfrei nicht, da\nes sich um einen Motivirrtum handele. §§ 313, 314 BGB seien nicht anwendbar.\nDas Verwendungs- und Prognoserisiko sei vertraglich eindeutig dem Darlehensnehmer zugewiesen.\n\n9 Die Beklagte sei hinreichend schutzwürdig, so dass bei einer Gesamtabwägung der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründet sei. Ihre\nSchutzwürdigkeit sei danach zu bemessen, wie gravierend die Mängel der Widerrufsbelehrung seien. Im konkreten Fall seien die Mängel nicht gravierend\ngenug, um die Beklagte nicht mehr als schutzwürdig anzusehen.\n\nII.\n\n10 Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.\n\n11 1. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt richtig erkannt, den Klägern sei gemäß § 495 Abs. 1 BGB das Recht zugekommen, ihre auf Abschluss\nder Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen nach § 355 Abs. 1 und 2\nBGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, §§ 32, 38\nAbs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem 1. August 2002 und dem\n10. Juni 2010 geltenden Fassung zu widerrufen. Die Widerrufsfrist war, was das\nBerufungsgericht weiter zutreffend gesehen hat, bei Erklärung des Widerrufs\nnoch nicht abgelaufen, weil die Beklagte die Kläger durch die Verwendung des\nWorts \"frühestens\" undeutlich über die Voraussetzungen für den Fristlauf belehrt hat. Darüber hinaus hat die Beklagte die Kläger mittels des \"Besondere[n]\nHinweis[es]\" unzutreffend über die Bedingungen für ein Erlöschen des Widerrufsrechts unterrichtet (Senatsurteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 455/16, juris\nRn. 18). Da die Beklagte das Muster für die Widerrufsbelehrung in der hier\nmaßgeblichen, zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 31. März 2008 geltenden Fassung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV nicht verwandt\nhat, kann sie sich auf dessen Gesetzlichkeitsfiktion nicht berufen.\n\n12 2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts weisen indessen Rechtsfehler auf. Sie widersprechen dem Grundsatz, dass ein Verstoß des Widerrufenden gegen § 242\nBGB nicht daraus hergeleitet werden kann, der vom Gesetzgeber mit der Einräumung des Widerrufsrechts intendierte Schutzzweck sei für die Ausübung\ndes Widerrufsrechts nicht leitend gewesen (Senatsurteil vom 12. Juli 2016\n- XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 47 mwN). Im Übrigen hängt das Ergebnis\neiner Subsumtion unter § 242 BGB nicht davon ab, wie gewichtig der Belehrungsfehler ist (Senatsurteil vom 12. Juli 2016, aaO, Rn. 40).\n\nIII.\n\n13 Das Berufungsurteil unterliegt mithin der Aufhebung (§ 562 ZPO), da es\nsich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Da der\nSenat der dem Tatrichter obliegenden Würdigung der konkreten Umstände\nnach § 242 BGB nicht vorgreifen kann (st. Rspr., vgl. zuletzt nur Senatsurteil\nvom 10. Oktober 2017 - XI ZR 393/16, WM 2017, 2247 Rn. 11 mwN), verweist\ner die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 ZPO).\n\n14 Vor einer neuerlichen Befassung mit § 242 BGB wird das Berufungsgericht den Klägern Gelegenheit zu geben haben, einen nach Maßgabe der Senatsrechtsprechung zulässigen Antrag zu stellen. Die Feststellungsklage der\nKläger ist unzulässig (Senatsurteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017,\n1602 Rn. 14 ff. mwN). Es ist nach dem vom Senat zu beurteilenden Sach- und\nStreitstand nicht zu erwarten, dass ein dem Feststellungsantrag rechtskräftig\nstattgebendes Erkenntnis zu einer endgültigen Klärung sämtlicher Streitpunkte\n\nführen wird (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017,\n766 Rn. 16).\n\n15 Sollte das Berufungsgericht nach einem Übergang der Kläger zu einem\nzulässigen Antrag erneut zu der Auffassung gelangen, der Widerruf der Kläger\nsei an § 242 BGB gescheitert, wird es das Senatsurteil vom 4. Februar 2014\n(XI ZR 398/12, BKR 2014, 200 Rn. 24 mwN) zu beachten haben.\n\nEllenberger Joeres Matthias\n\nMenges Dauber\n\nVorinstanzen:\nLG Hamburg, Entscheidung vom 29.06.2015 - 325 O 259/14 -\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 22.06.2016 - 13 U 71/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-01-09/xi-zr-402-16","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 9","ref_norm":"229-9","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 22","ref_norm":"229-22","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 32","ref_norm":"229-32","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 38","ref_norm":"229-38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 495","ref_norm":"495","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-01-09/xi-zr-402-16","retrieved":"2026-10-24 08:02:01.625666+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-01-09/xi-zr-402-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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