{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:090118BIXZA21.17.0","court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2018-01-09","aktenzeichen":"IX ZA 21/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIX ZA 21/17\nvom\n\n9. Januar 2018\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2018:090118BIXZA21.17.0\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und die\nRichter Dr. Schoppmeyer und Meyberg\n\nam 9. Januar 2018\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 16. November 2017 werden zurückgewiesen.\n\nDer Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die\nVersäumung der Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Die von dem Kläger erhobenen Beanstandungen sind nicht begründet.\n\n2 1. Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) greift nicht durch. Das rechtliche\nGehör des Klägers (Art. 103 Abs. 1 GG) wird durch den Senatsbeschluss vom\n16. November 2017 nicht verletzt.\n\n3 Der Senat hat das Vorbringen des Klägers zu seiner Bedürftigkeit\nuneingeschränkt zur Kenntnis genommen. Der Kläger hat ungeachtet etwaiger\nsonstiger Verpflichtungen zu verantworten, den Antrag auf Bewilligung von\nProzesskostenhilfe erst am letzten Tag der Frist gestellt zu haben. Infolge des\n\nFristablaufs bestand keine Möglichkeit, durch gerichtliche Hinweise auf eine\nErgänzung seines Gesuchs hinzuwirken. Bei dieser Sachlage kann offen\nbleiben, inwieweit gerichtliche Hinweispflichten aus Art. 103 Abs. 1 GG\nhergeleitet werden können.\n\n4 2. Die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung ist ebenfalls unbegründet,\nweil das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verletzt ist.\n\n5 Es kann dahinstehen, ob ausnahmsweise noch nach Fristablauf\nVorbringen eines Antragstellers zu seiner Bedürftigkeit zu berücksichtigen wäre,\nwenn die Anforderungen an die Darlegung, ohne dass der Antragsteller dies\nhätte erkennen können, nachträglich verschärft worden wären. Eine solche\nGestaltung ist hier nicht gegeben. Die Senatsentscheidung vom 16. November\n2017 beruht hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit\nauf allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen. Angesichts des gänzlich\nsubstanzlosen Vorbringens zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen konnte der\nKläger nicht darauf vertrauen, dass ihm Prozesskostenhilfe gewährt wird.\n\n6 3. Der Hilfsantrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil der Kläger nicht ohne Verschulden (§ 233\nZPO) an der Einhaltung der Frist gehindert war.\n\n7 Weisen die Darlegungen des Antragstellers zu seinen persönlichen und\nwirtschaftlichen Verhältnissen Lücken auf, so kann Wiedereinsetzung in die\nversäumte Frist nur gewährt werden, wenn der Antragsteller darauf vertrauen\ndurfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausreichend dargetan zu haben. Dies ist hier angesichts des\n\ngänzlich substanzlosen Vortrags nicht der Fall. Mangels eines auch nur\nannähernd nachvollziehbaren Vortrags zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen\n(§ 114 Abs. 1 Satz 1, § 115 Abs. 1 und 2, § 117 Abs. 2-4 ZPO) musste der\nKläger mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe rechnen.\n\nKayser Gehrlein Lohmann\n\nSchoppmeyer Meyberg\n\nVorinstanzen:\nLG Hamburg, Entscheidung vom 30.12.2015 - 329 O 217/14 -\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 27.04.2017 - 4 U 17/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-01-09/ix-za-21-17","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-01-09/ix-za-21-17","retrieved":"2026-10-24 08:01:03.297520+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-01-09/ix-za-21-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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