{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:090118B5STR613.17.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2018-01-09","aktenzeichen":"5 StR 613/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 613/17\n\nvom\n9. Januar 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:090118B5STR613.17.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Januar 2018 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. August 2017\n\na) im Fall II.3 der Urteilsgründe eingestellt; insoweit fallen die\nKosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last,\n\nb) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung\nwegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln entfällt,\n\nc) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit\nvon der Anordnung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwanzig Fällen sowie\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwölf Fällen und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren\nverurteilt. Ferner hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die\nSachrüge gestützte Revision ist teilweise begründet.\n\n2 1. Mit der Verurteilung des Angeklagten im Fall II.3 hat das Landgericht\nnicht ausschließbar gegen das Verbot der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3\nGG) verstoßen. Die Feststellungen zum Ankauf von Haschisch und Kokain für\nden Weiterverkauf in den Fällen II.1 und 2 in Verbindung mit den Feststellungen\nzur Sicherstellung derartiger Betäubungsmittel im Fall II.3 legen nahe, dass die\naufgefundenen Drogen aus dem Bestand des Haschischs und Kokains der Fälle II.1 und 2 stammen. Dies zugrundegelegt, ist das Geschehen im Fall II.3\nschon als Handeltreiben mit Betäubungsmitten in nicht geringer Menge abgeurteilt, weswegen es nicht abermals, hier als Besitz von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln,\ngeahndet werden darf. Der Senat schließt aus, dass noch Feststellungen getroffen werden können, die eine anderweitige Bewertung rechtfertigen. Infolgedessen war das Verfahren hinsichtlich dieses Falls einzustellen und der\nSchuldspruch abzuändern.\n\n3 2. Die Einstellung des Verfahrens bedingt den Fortfall der Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten. Gleichwohl kann der Gesamtstrafausspruch bestehen\nbleiben. Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer angesichts der\n\nVielzahl und Höhe der verbleibenden Einzelstrafen auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.\n\n4 3. Die Nichtanordnung der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n5 Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumierte der mittellose,\neinschlägig vorbestrafte Angeklagte schon seit etwa dem 14. Lebensjahr eine\nVielzahl unterschiedlicher Betäubungsmittel. Im Alter von 28 Jahren begann er\nmit dem regelmäßigen Kokainkonsum, gelegentlich unterbrochen durch die\nEinnahme von Amphetamin. Vor seiner Festnahme, an die sich nach Haftverschonung eine kurzzeitige Entgiftung anschloss, nahm er jeden Tag bis zu einem Gramm Kokain zu sich. Darüber hinaus rauchte er insbesondere im Tatzeitraum täglich bis zu acht Gramm Cannabis. Dem für den Handel bestimmten\nCannabis entnahm der Angeklagte Teilmengen für den Eigenkonsum.\n\n6 Ausgehend hiervon begegnet es durchgreifenden rechtlichen Bedenken,\ndass das Landgericht das Vorliegen eines Hangs gemäß § 64 StGB verneint\nhat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH,\nBeschluss vom 22. Mai 2017 – 1 StR 163/17) ist für die Annahme eines Hangs\neine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch\nÜbung erworbene Neigung ausreichend, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu konsumieren. Bereits die vom psychiatrischen Sachverständigen auf\nder Grundlage der vorgenannten Feststellungen diagnostizierte Abhängigkeitserkrankung von Cannabis drängt zu der Annahme, dass der Angeklagte eine\nsolche Neigung hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. April 2016 – 3 StR 566/15\nRn. 6; vom 10. November 2015 – 1 StR 482/15 Rn. 14). Angesichts dessen hätte das Merkmal des Hangs nicht allein mit der nicht näher begründeten Erwägung abgelehnt werden dürfen, der Drogenkonsum „spiegele lediglich seine\n\nunstete Lebensführung mit einem unstrukturierten Freizeitverhalten“ (UA S. 24),\nsondern hätte eingehender Prüfung bedurft.\n\n7 Da auch die weiteren Voraussetzungen der Unterbringung des therapiewilligen Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gegeben sein können, bedarf\ndie Sache insoweit – unter abermaliger Hinzuziehung eines Sachverständigen\n(§ 246a Abs. 1 Sätze 1 und 2 StPO) – neuer Verhandlung und Entscheidung.\n\nMutzbauer Sander Schneider\n\nDölp RiBGH Prof. Dr. König\nist infolge Sonderurlaubs\nortsabwesend und daher\nan der Unterschriftsleistung gehindert.\nMutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-01-09/5-str-613-17","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-01-09/5-str-613-17","retrieved":"2026-10-24 07:56:23.635809+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-01-09/5-str-613-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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