{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:080518B2STR548.17.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2018-05-08","aktenzeichen":"2 StR 548/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 548/17\nvom\n8. Mai 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Diebstahls u. a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:080518B2STR548.17.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Mai 2018 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. Juli 2017 – auch soweit es den nicht revidierenden Mitangeklagten M. betrifft – im Ausspruch über\ndie Einziehungsentscheidung dahin geändert, dass\n\na) hinsichtlich des Angeklagten B. ein Geldbetrag in Höhe\nvon 19.150 Euro und hinsichtlich des Mitangeklagten M.\nein Geldbetrag in Höhe von 55.150 Euro eingezogen wird,\nwobei sie in Höhe von 19.150 Euro gesamtschuldnerisch\nhaften,\n\nb) die darüber hinausgehende Anordnung entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 18 Fällen und\nwegen Computerbetrugs in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren und vier Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von\nTaterträgen in Höhe von 21.000 Euro angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der\nBeschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld- und\nStrafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.\n\n3 2. Allerdings hält die Anordnung der Einziehung des Wertes von\nTaterträgen nach § 73c Satz 1 StGB gegen den Angeklagten nur in Höhe von\n19.150 Euro rechtlicher Überprüfung stand.\n\n4 Das Landgericht hat im Rahmen der Einziehungsentscheidung nicht berücksichtigt, dass bei Durchsuchungsmaßnahmen Gegenstände im Gesamtwert\nvon 1.850 Euro sichergestellt und den jeweiligen Geschädigten zurückgegeben\nwurden, die der Angeklagte und der Mitangeklagte erbeutet hatten. Insoweit ist\ndie Einziehung nach § 73e Abs. 1 StGB ausgeschlossen; der Wert der an die\nGeschädigten zurückgelangten Gegenstände war vom zutreffend errechneten\nGesamtbetrag in Abzug zu bringen.\n\n5 Da sich das Urteil angesichts der gemeinschaftlich begangenen Taten\nauch auf den nicht revidierenden Mitangeklagten M. erstreckt und der aufgezeigte Rechtsfehler nicht nur in der Person des Beschwerdeführers vorliegt,\nist so zu erkennen, als ob auch der Mitangeklagte M. Revision eingelegt\nhätte (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 357 Rn. 15). Nachdem das\n\nLandgericht gegen diesen die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von\n57.000 Euro angeordnet hatte, ist auch insoweit der Gesamtbetrag um\n1.850 Euro zu reduzieren. Darüber hinaus hat der Senat im Hinblick darauf,\ndass der Angeklagte und der Mitangeklagte an den erbeuteten Gegenständen\nMitverfügungsgewalt erlangt haben, den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt\n(vgl. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2018 – 2 StR 12/18).\n\n6 3. Wegen des nur geringfügigen Teilerfolges des Rechtsmittels besteht\nfür eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO kein Anlass.\n\nSchäfer Eschelbach Zeng\n\nGrube Schmidt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-05-08/2-str-548-17","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73e","ref_norm":"73e","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-05-08/2-str-548-17","retrieved":"2026-10-24 07:53:20.012157+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-05-08/2-str-548-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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